ehegattenunterhalt bei behindertem kind!?!

14. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
tamara_kids
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
ehegattenunterhalt bei behindertem kind!?!


Hallo,
ich bin in einer ziemlich interessanten Situation! Nach der Scheidung vor 8 Jahren und der bis dahin gütlichen Übereinkunft hat mir mein Ex nun mitgeteilt, dass er fiktives Einkommen vom Unterhalt abzieht.
Zu meiner Situation: Meine große Tochter ist 11 Jahre, hat eine Behinderung von 80 %, ist gehbehindert, benötigt eine Begleitperson und ist hilfsbedürftig (So im Schwerbehindertenausweis) und auf einer Schule für Praktisch Bildbare.
Die jüngere Tochter ist 10 Jahre und kommt zum Sommer in die 5. Klasse.
Da ich zum Zeitpunkt meines Studiums schwanger wurde konnte ich das nicht fertig machen, und habe vor 3 Jahren einen erneuten Anlauf genommen.

Ich habe keine Ahnung wie er sich vorstellt dass ich überhaupt einer geregelten Arbeit nachgehen kann? Das kKind ist ja nicht einfach so mal bei einer Tagesmutter unterzubringen. Abgesehen davon dass der Markt vermutlich auf eine Frau gewartet hat, die keinerlei abgeschlossene Ausbildung aber ein behindertes Kind hat.?

Ist es richtig dass der Kindsvater so lange unterhaltspflichtig ist (mir gegenüber) so lange dieses Kind bei mir lebt - auch wenn sie 25 Jahre alt wäre?
Ist es richtig, dass "er" auch in einer neuen eheähnlichen Gemeinschaft oder ehe unterhaltspflichtig wäre?
Ist es richtig, dass selbst bei neuen/m Kind/ern er unterhaltspflichtig wäre?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Das hängt davon ab, inwieweit dir eine Tätigkeit zugemutet werden kann. Bei gesunden Kindern in diesem Alter ist eine Halbtagsstelle schon zumutbar. Wie die Behinderung diesbezüglich gewertet wird, kann nur ein Richter entscheiden.

Er ist sicher nicht verpflichtet, deine Studienzeit zu finanzieren, sondern kann höchstens aufgrund der Kinderbetreuung zum Unterhalt verpflichtet werden.

Bei einer neuen Ehe deinerseits wäre er auch nur dann unterhaltspflichtig, wenn du wegen der Betreuung SEINER Kinder keiner Tätigkeit nachkommen kannst.
Hast du mit einem neuen Mann ebenfalls ein Kind, dann kann es zur Unterhaltsaufteilung kommen. Ebenfalls wäre dein persönlicher "Bedarf"in einer neuen Ehe/Gemeinschaft durch eine anzurechnende Haushaltsersparnis niedriger.

...und noch was: es kommt auch ganz auf sein Einkommen an. Hat er denn soviel, dass er für die Kinder und für dich voll aufkommen kann???

Also hier ist alles sehr einzelfall-abhängig und kann abschließend nur bei Gericht geklärt werden.



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#2
 Von 
guest123-206
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 24x hilfreich)

@ Peron

nein nein, wenn Tamara heiratet, ist ihr Ex ihr gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig, selbst dann nicht, wenn sie wg. der behinderten Tochter nicht arbeiten kann.

Die angesprochene Unterhaltsaufteilung bei weiterem Kind mit neuem Mann kommt nur zu tragen, wenn sie mit dem neuen Mann nicht verheiratet ist.

LaFa


-- Editiert von Larifari-555 am 15.06.2005 16:45:32

-- Editiert von Larifari-555 am 15.06.2005 16:46:16

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

na da möchte ich aber entsprechende Urteile als Beweis.

Beim Ehegattenunterhalt sind die Gründe maßgebend, warum man nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Sind die Gründe voll oder nur zum Teil die Kinder aus der vorangegangen Ehe, dann wird der Exmann hier nicht automatisch freigestellt. Der Begriff "Betreuungsunterhalt" sagt hier eigentlich schon alles. Sie betreut ja dann immer noch seine Kinder und nicht die des neuen Ehemannes.

Der neue Ehemann ist zwar auch unterhaltspflichtig, aber nicht unbeschränkt bei Tatbeständen, die er nicht zu vertreten hat.

Ein Lebenspartner (ohne Trauschein) ist erstmal gar nicht unterhaltspflichtig. Zeige mir den Paragraphen, wo das steht.
Der Bedarf der Frau kann nur durch die eingetretene Haushaltsersparnis gesenkt und ihr ein fiktives Einkommen (Haushaltsführung für den Partner) angerechnet werden.

-- Editiert von peron30 am 16.06.2005 13:09:22

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#4
 Von 
guest123-206
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 24x hilfreich)

@ peron 30

BGB § 1586
Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.


Reicht das als Beweis, peron?

LaFa

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