falscher rechtskräftiger Unterhaltstitel

16. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Vaterleid
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
falscher rechtskräftiger Unterhaltstitel

Hallo zusammen,

kennt sich jemand damit aus...

1. Unterschied zwischen Regelbetragsverordnung und Düsseldorfer Tabelle
(ist ein Altfall, als es die Regelbetragsverordnung noch gab)

2. Unterschied zwischen Vollstreckungsabwehrklage und Vollstreckungsgegenklage?

3. Welche Möglichkeit hat man, gegen einen falschen aber rechtskräftigen Unterhaltstitel (Höhe der Unterhaltsbeträge) vorzugehen?

Vielen Dank für eure Hilfe!

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Nach den §§ 238 ,239, 241 , FamFG kann man die Abänderung des bestehenden Titel angehen. Es besteht Anwaltszwang.
Nach dem § 242 FamG in Verbindung mit § 769 ZPO kann man die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen, dort besteht kein Anwaltszwang.

Der Kommentar zu § 242 besagt:

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kann in dem Umfang erfolgen, an dem die Entscheidung abgeändert werden soll.

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-- Editiert am 16.01.2010 18:55

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#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Vaterleid,

quote:<hr size=1 noshade>Unterschied zwischen Regelbetragsverordnung und Düsseldorfer Tabelle <hr size=1 noshade>


Einen direkten Unterschied gibt es da nicht. Früher regelte die Regelbetragsverordnung die Höhe der Unterhaltsbeträger in der DT. An die Stelle der Regelbetragsverordnung ist vor 2 Jahren? der § 1612a BGB getreten (Mindestunterhalt).

Titel nach der Regelbetragsverordnung können umgerechnet werden.

LG Nero




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#3
 Von 
Vaterleid
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten.

In Bezug auf das Vorgehen gegen den Titel muss ich es wohl etwas genauer formulieren...

Ich meinte nicht die Abänderungsklage. Denn so viel wie ich mittlerweile weiß, gilt die erst ab Antrag (also nur bei künftigen Zahlungen).
Ich möchte aber gegen einen Vergleich aus dem Jahr 2004 vor gehen, der ja schon lange rechtskräftig, aber in seinem Ursprung trotzdem falsch ist.
Damals hatte der Richter einen viel zu hohen Prozentsatz (135% statt 117%) festgesetzt, der sich nicht mit dem nachgewiesenen Einkommen deckt.
Leider ist das jetzt erst festgestellt worden. (auch aufgrund schlechter anwaltlicher Beratung...)
Es geht nämlich jetzt darum, dass die Gegenseite Nachforderungen von mehreren tausend € aus diesem Titel von 2004 stellt, nach mehr als 4 Jahren!
Das liegt an den Betrags-Anpassungen und Wechsel in eine andere Altersgruppe.
Ich bin der Meinung, dass der Anspruch daraus zumindest zum Teil verwirkt ist, weil sich die Gegenseite auch nicht (zeitnah) um die Anpassungen gekümmert hat.

Deshalb wüsste ich gerne, wie man gegen diesen Titel vorgehen kann und ob es einen Unterschied zwischen Vollstreckungsabwehrklage und Vollstreckungsgegenklage gibt.

Vielen Dank für eure Hilfe!

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#4
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Wurde doch schon teilweise beantwortet:
FamFG:
§ 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Eine Nachforderung von Unterhalt, der in der Vergangenheit verschludert wurde, halte ich für ziemlich ausgeschlossen


.o.b es einen Unterschied zwischen Vollstreckungsabwehrklage und Vollstreckungsgegenklage gibt.....


Für den § 767 ZPO werden diese beiden Bezeichnungen verwendet. Da aber seit dem 1.9.2009 nicht mehr in Familiensachen geklagt wird, ist dieses Kopfzerbrechen unnötig.

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#5
 Von 
Vaterleid
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal...

eine Abänderungsklage gilt nur für den ZUKÜNFTIGEN Unterhaltsanspruch, deshalb versuchen wir es nun mit der Vollstreckungsabwehrklage.
Kann man hierzu im Netz eigentlich eine Muster-Klage finden, damit man ungefähr weiß, wie so was auszusehen hat?
Unsere Anwältin war uns da leider keine große Hilfe...

An meri: Was meinst du damit, dass seit dem 1.9.09 nicht mehr in Familiensachen geklagt wird??? Gab es eine Gesetzesänderung oder worauf wolltest du aus? Ich hab davon leider nichts mitbekommen.

LG Vaterleid

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#6
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

quote:
eine Abänderungsklage gilt nur für den ZUKÜNFTIGEN Unterhaltsanspruch

Du läßt dich von deiner falschen Meinung durch nichts abbringen, oder? Ein Vergleich (ebenso wie eine JA-Urkunde) ist immer ab dem Zeitpunkt abänderbar, ab dem die Veränderung eingetreten ist, ergo...auch rückwirkend.

quote:
deshalb versuchen wir es nun mit der Vollstreckungsabwehrklage.

Genau das dürfte gegen den Baum gehen, da die Gründe, die die Vollstreckungsabwehr begründen, NACH Erlass des vollstreckbaren Titels eingetreten sein müssen. Das ist bei deiner Schilderung jedoch nicht der Fall.
quote:
Damals hatte der Richter einen viel zu hohen Prozentsatz (135% statt 117%) festgesetzt, der sich nicht mit dem nachgewiesenen Einkommen deckt.

quote:
Es geht nämlich jetzt darum, dass die Gegenseite Nachforderungen von mehreren tausend € aus diesem Titel von 2004 stellt, nach mehr als 4 Jahren!

Wieso? Hast du nie Unterhalt gezahlt? Du warst gem. dem dynamisch vorliegenden Titel verpflichtet, deine Unterhaltszahlungen den Änderungen anzupassen. Demzufolge kann die Forderung für die Vergangenheit durchaus berechtigt sein. Mehr sogar noch, wenn das Kind mittlerweile volljährig geworden ist, da die Verjährung für Kindesunterhalt während der Minderjährigkeit des Kindes gehemmt ist.



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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#7
 Von 
Vaterleid
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich weiß nicht, wer jetzt falsch davor ist... Deshalb mal ein Auszug aus dem § 238 FamFG

"Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden."

Ich hab das so verstanden, dass die Abänderung, wenn ich sie jetzt beantrage auch erst jetzt greift.
In meinem Fall war aber die Höhe des Titels bereits in 2004 falsch festgesetzt worden.

Natürlich habe ich den Unterhalt immer pünktlich gezahlt. Es sind "nur" keine Anpassungen nach der Regelbetragsverordnung erfolgt. Deshalb nun die Nachforderung.

Zitat:
[Ein Vergleich (ebenso wie eine JA-Urkunde) ist immer ab dem Zeitpunkt abänderbar, ab dem die Veränderung eingetreten ist, ergo...auch rückwirkend ]

Nach welchem § würde das denn gehen?

-- Editiert am 25.01.2010 11:32

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nach welchem § würde das denn gehen? <hr size=1 noshade>

Da du einen Vergleich hast, gilt für die Abänderung der § 239 FamFG .

Abs. 2 dieses § beschreibt,
quote:<hr size=1 noshade>(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. <hr size=1 noshade>

Das wiederum ist dann der § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage).

Die rückwirkende Abänderung ist gem. § 238 Abs. 2 nur zulässig für max. 1 Jahr rückwirkend ab Abänderungsverlangen.
quote:<hr size=1 noshade>Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden. <hr size=1 noshade>

Der Lauf der Frist hierfür bestimmt sich nach dem Bekanntgeben des Abänderungsverlangens.

Hast du im letzten Jahr aufgefordert, aus dem Vergleich nicht zu vollstrecken oder diesen herauszugeben?



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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

-- Editiert am 25.01.2010 11:43

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass die Abänderung rückwirkend bis zum 1.9.2009 möglich ist, darüber hinaus nicht.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Vaterleid
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

an Drom.edar:
wir haben Anfang Juli 2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bekommen.
Dagegen haben wir zunächst die Einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemacht. Und das Gericht hat nunmehr den Pfandfreien Betrag festgesetzt und mitgeteilt, dass man wg. der Verwirkung im Prozesswege vorzugehen hat, also dass das nicht dieses Gericht entscheidet.
Wir müssen also an das zuständige Familiengericht gehen und unser Anwalt meinte, das macht mit einer Vollstreckungsabwehrklage, bei der man keinen Anwalt braucht.

an meri:
was meinst du immer mit diesem Datum - gab es da eine Gesetzesänderung?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Ja.
Zum 1.9.2009 ist dieses FamFG in Kraft getreten. Vorher gab es dieses nicht.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wir müssen also an das zuständige Familiengericht gehen und unser Anwalt meinte, das macht mit einer Vollstreckungsabwehrklage, bei der man keinen Anwalt braucht. <hr size=1 noshade>

Richtig. Zuständig für die Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO ist das den vollstreckbaren Titel erlassene Gericht, hier also das Fam-Gericht.

Aber: Die Gründe müssen NACH der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sein. Das heißt für dich, dass die Verhältnisse HEUTE zum damaligen Verhältnis geändert sein müssen. Deine Begründung, die Berechnung wäre damals schon falsch gewesen, wird vom Gericht kein Gehör finden. Als Berechnungsgrundlage der Abänderung ist auf die Verhältnisse von heute abzustellen. Soweit du meinst, es lag damals ein anwaltlicher Beratungsfehler vor, so wäre die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Frage gekommen. Allerdings dürften diese Ansprüche mittlerweile verjährt sein, immerhin hast du fast 6 Jahre lang nichts gegen den Vergleich unternommen.

Wichtig ist, dass du die Gegenseite unverzüglich darüber informierst, dass der Vergleich nicht mehr den gebotenen Verhältnisse entspricht und du eine Abänderung verlangst, am besten noch diesen Monat per Einschreiben/Rückschein. Nur so setzt du die Frist für die Abänderung in Gang und auf diese Frist stützt sich die "Jahresfrist" für die rückwirkende Änderung.

Oder hast du das schon getan? Meine diesbezügliche Frage hast du leider nicht beantwortet.

Wie stellt sich denn deine heutige Situation dar?

PS: Ich lese nicht alle hier verfaßten Beiträge. Soweit du nach einem Datum fragst und man versucht, dir einzureden, das alles hätte erst Aussichten, seit es das "neue Fam-FG" gibt, so ist dies Quatsch. Vergleiche und JA-Urkunden waren schon immer abänderbar, auch schon immer rückwirkend, da es bei diesen Titeln schon immer nach den Bestimmungen des BGB im § 313 ging. ;)

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Vaterleid
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo...

Heute stellt sich die Situation so da, dass ich im letzten Jahr noch mal Vater geworden bin.
Unser Anwalt kümmert sich nun seit Mitte letzten Jahres um den aktuellen Unterhalt für die 3 Kinder (das ist aber immer noch nicht abschließend berechnet worden), hat aber anscheinend zu allem anderen keine Lust.
Wir wollen aber gegen die Unterhaltsnachforderung an gehen.
Denn es kann ja nicht richtig sein, dass das Urteil von damals zwar schon falsch war (was wir jetzt erst alleine rausgefunden haben - da waren weder der Richter noch die Anwälte zu in der Lage!) man also sowieso schon falsche Unterhaltsbeträge bezahlt hat, aber nicht mehr gegen an gehen kann, und trotzdem jetzt auch noch die Nachforderung bezahlen soll.
Wegen der Vollstreckungsabwehrklage sind wir also zZ auf uns allein gestellt. Denn einen anderen Anwalt hinzuziehen, das Geld haben wir nicht und wir haben auch langsam aber sicher den Glauben an Anwälte (insbesondere an sogenannte Fachanwälte) und den "Rechtsstaat" verloren, so dass wir uns lieber selbst schlau machen. Das hätten wir nur leider schon in der Vergangenheit tun sollen...

Gruß Vaterleid

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