gültigkeit eines dynamischer unterhaltstitels

28. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
ogni
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)
gültigkeit eines dynamischer unterhaltstitels

hallo forum,

für alle die einen dynamischen titel unterschrieben haben könnte das interessant werden.

ich bekomme ein schreiben vom ja. darin steht folgendes:
" auf grundlage der urkunde des landkreises XXXX vom XXXX sind sie verpflichtet, 125,2% des regelbetrages nach § 2 rbvo zu zahlen. ab XXXX erfolgt lt. 3 verordnung zur änderung der regel-verordnung vom 24.03.03 in bgbl.is 546 in verbindung mit § 1612 bgb eine neue bezifferung des unterhaltes.

inhalt der o.g. urkunde war;

"ich verpflichte mich nunmehr, unter abänderung des vorgenannten schuldtitels für die zeit vom XXXX an entsprechend § 2 rbvo und unter beachtung des §§ 1612b abs. 5,1612c bgb,den unterhalt in höhe von 125,2% des jeweiligen regelbetrages der entsprechenden alterstufe zu händen des jeweiligen gesetzlichen vertreters bis zum 03. eines jeden vormonats zu zahlen.in der 3 altersstufe ist ein kindergeldanteil von XXXX abzusetzen".

so oder so ähnlich dürften wohl die meisten titel aussehen und jeder stellt sich die frage, was passiert wenn der unterhaltsberechtigte volljährig wird? verliert der titel seine gültigkeit?

ich stelle folgendes mal in im raum!

1. die rbvo insbesondere der § 2 gilt nur für minderjährige!!!!

2. der § 1612a bgb steht nur minderjährigen offen

3. privilegierten volljährigen fallen nicht unter dieser regelung

in der rbvo sind auch nur 3 altersstufen (bis 18) aufgeführt, weshalb § 1612a bgb nur dem minderjährigen kind die möglichkeit einräumt,den unterhalt als vomhundertsatz des jeweiligen regelbetrages nach der rbvo zu verlangen.demnach kommt diese vorschrift auch nicht für privilegierte volljährige, die noch im haushalt eines elternteils leben, in betracht.

(nachzulesen im urteil vom olg koblenz 7wf 396/03

schlußfolgerung:

nach diesem urteil wäre klar, dass der o.g. dynamische unterhaltstitel bis zur vollendung der volljährigkeit gilt. danach sollte der unterhaltsberechtigte schnell reagieren und einen neuen titel erwirken da der alte abgelaufen ist.
er sollte aber bedenken, das ab volljährigkeit beide elternteile bargeldunterhaltspflichtig sind.

jetzt wäre interessant zu wissen, wie ihr darüber denkt.

Ich denke das es viele user gibt, die die frage nach der dauer eines dynamischen titels i.s. des § 1612 bgb interessiert.

mfg

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,
wie soll man darüber denken?
Ab Volljährigkeit kann die Zahlung eingestellt werden, sofern im Titel die zeitliche Begrenzung angegeben ist. DU musst dich überhaupt nicht um einen neuen Titel bemühen. Das muss der Unterhaltsberechtigte.( Das volljährige Kind )
Ab dem 18. Geburtstag unterliegt er einer Auskunftspflicht und muss seine Berechtigung nachweisen. Ebenso muss der - bis Dato - betreuende Elternteil seine Einkommensverhältnisse nachweisen, da jetzt auch barunterhaltspflichtig.

Ist keine zeitliche Begrenzug angegeben ( sehr selten ) , sollte der Unterhaltspflichtige sich schnellstmöglich um Abänderungsklage, bzw. Neuberechnung kümmern.

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#2
 Von 
ogni
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

na einstellen möchte ich die zahlung nicht denn ich zahle auch für eine angemessene ausbildung .in meinen fall geht die noch zur schule und versucht die 11. klasse zu packen. einen versuch hat sie ja .
in meinen fall ist die höhe des neuen unterhaltsbetrages interessant, da für mich laut urteil vom olg der alte titel nicht mehr zählt (volljährig+ 3.alterstufe). und da ist jetzt der unterhaltsberechtigte zu erst am zuge.

mfg

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#3
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1095x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#4
 Von 
Dad1993
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,
Ich trage auch die Last des dynamischen Unterhaltstitels seit 1999. In meiner Urkunde steht 170% "bis zur wirtschaftlichen selbstständigkeit zum 1. eines jeden Monats zu zahlen"
Das heißt wohl, das er über das 18. Lebensjahr hinaus gilt bis eine Berufsausbildung abgeschlossen ist! Habe aber gelesen, das auch die Mutter ab dem 18. Lj. unterhaltspflichtig ist und somit sich mein Unterhalt reduzieren würde. Wenn sie jedoch den Titel behält kann sie dann weiterhin den jetzigen Unterhalt fordern oder wie sind dann die Verhältnisse? Habe ich eine Chance wenn ich Abänderungsklage stelle? Damals habe ich dem Jugendamt blauäugig vertraut und diesen Wisch unterschrieben.
Frage:
Reduziert sich meine Unterhaltsleistung ab 18 trotz dieses Titels?

Ändert sich was an meiner JA Urkunde ab 18 ohne Klage oder muss ich Klagen?

Falls Ja: Wann sollte ich das tun, da es bei Gerichten ja bekanntermaßen dauert (Kind wird im Januar 2011 18 Jahre alt)?

Wäre schön, wenn ein User Erfahrungen hätte und mir antworten kann.

Dad1993

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-- Editiert am 08.01.2010 15:57

-- Editiert am 08.01.2010 15:58

-- Editiert am 08.01.2010 16:02

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#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Nüchtern betrachtet:
Unterhaltsberechtigte bzw. deren gesetzlichen Vertreter kennen - zu ihren Gunsten natürlich - nur das eine Halbe: Ihre Rechte. Die andere Hälfte, die Pflicht wird unter den Tisch fallengelassen.
Aus dem vorhandenen Titel könnte z.B. vollstreckt werden.
Nun gibt es aber seit dem 1.9.2009 ein neues Gesetz, welches sich FamFG nennt.
Dort herausgepickt:
§ 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.


Natürlich ändert sich ab 18 die Grundlage der Unterhaltszahlung. Leider besteht für dieses Verfahren Anwaltszwang :sad: Jedenfalls für den Unterhaltspflichtige.
Das Kind kann sich durch das Jugendamt vertreten lassen.

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#6
 Von 
Strumpfhose
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 13x hilfreich)

Nur kurze Anmerkung, das "Kind" kann sich ab Volljährigkeit nicht mehr vom Jugendamt vertreten lassen, nach § 18 KJHG besteht aber die Möglichkeit einer Beratung. Sollte es also zu einem Streitfall kommen müsste der/die Volljährige ebenfalls einen Anwalt beauftragen und ggfls Klagen.

Ansonsten würde ich darauf achten, dass ich ab Volljährigkeit eine Neubrechnung des Unterhalts erwirke und dann u.U. ein neuer Titel ab Volljährigkeit gemacht wird, notfalls eben über einen Anwalt.


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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Sehe ich anders:

§ 114 FamFG
Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2. [color=green]wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist,[/color]



Von einer Altersbeschränkung steht da aber auch überhaupt nichts.

-- Editiert am 08.01.2010 17:38

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#8
 Von 
Strumpfhose
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 13x hilfreich)

8. Wann endet die Beistandschaft?

Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt.

Die Beistandschaft endet automatisch, wenn der/die Antragsteller/Antragstellerin die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem/der bisher allein sorgeberechtigten Antragsteller/Antragstellerin das Sorgerecht entzogen wird oder die Eltern zusammenleben und die gemeinsame Sorge begründen. Die Beistandschaft endet auch, wenn das Kind volljährig wird oder sein Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.

Quelle: www.bmfsfj.de


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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Sehe ich immer noch anders:


SGB VIII 18 Abs. IV

(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.

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-- Editiert am 08.01.2010 18:02

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Strumpfhose
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 13x hilfreich)

Eben, Beratung und Unterstützung - keine Verfahrensvertretung! ;-)

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)



4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei d[color=black]er Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.[/color]

Wo steht denn da im Abs. 4) , dass dies nur dann zutrifft, wenn der junge Volljährige Unterhaltsansprüche stellt?

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-- Editiert am 08.01.2010 18:15

-- Editiert am 08.01.2010 18:15

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Strumpfhose
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 13x hilfreich)

Also nochmal, der Beistand ist Verfahrensvertreter des Kindes bei der Geltendmachung des Unterhalts und/oder bei der Feststellung der Vaterschaft.
Die Beistandschaft endet automatisch ab Volljährigkeit, siehe dazu meine Quellenangabe.
Jedoch besteht dann ab Volljährigkeit ein Anrecht auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt, d.h. dass Jugendamt kann Unterhaltsberechnungen durchführen, etc. jedoch nicht im Namen des Volljährigen/der Volljährigen z.B. Klage einreichen, da keine Verfahrensvertretung mehr besteht, dies muss der/die Volljährige dann selbst machen (da ja ab 18 voll Geschäfts- und Rechtsfähig) zur Not mit Hilfe eines Anwalts, der dann eben Verfahrensvertreter vor Gericht wird.

Hier hab ich auch noch mal was gefunden:
Junge Volljährige können sich in Unterhaltsangelegenheiten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vom Jugendamt beraten lassen.
*Beratung ist nicht gleich Vertretung*

Bei geringem eigenen Einkommen kann vom Amtsgericht Beratungshilfe nach dem Beratungsgesetz gewährt werden. Dann ist die Vertretung durch einen Anwalt eigener Wahl kostenlos.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Schmacki
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
hätte da auch noch eine Frage zu dem Thema.
Wenn das Kind eine Ausbildung mit 18 beendet hat und ganz normal arbeiten geht,muß doch nicht mehr weiter Unterhalt gezahlt werden ,oder habe ich das jetzt falsch verstanden?
Denn ich zahle auch Unterhalt und es besteht auch dieser unbefristete Titel.


Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Strumpfhose
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 13x hilfreich)

Meines erachtens hat sich die Unterhaltspflicht damit erledigt. Ich würde die Herausgabe des Titels verlangen.

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

§ 114 FamFG sagt etwas anderes:
Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) ...

(3) ...

(4) [color=red]Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1. ...

2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist,[/colo

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Strumpfhose
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 13x hilfreich)

Ja, den Beistand gibts aber nur bis zur Volljährigkeit!

Nochmal etwas gefunden:

Beratung und Unterstützung

Beratung wird in Fragen der Vaterschaftsfeststellung, Sorgeerklärung und Unterhaltsfestsetzung erteilt. Unterstützung wird insbesondere bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches gewährt. Unterstützung endet dort, wo die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erforderlich wird. Je nach Maßgabe des Unterstützungsauftrages werden die einzelnen Maßnahmen mit dem die Unterstützung Beantragenden abgestimmt.

Beratung und Unterstützung können beantragen:

* alleinerziehende Elternteile bei der Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Kinder
* alleinsorgeberechtigte Mütter von außerhalb der Ehe geborenen Kindern hinsichtlich ihrer eigenen Unterhaltsansprüche gegen den Vater des Kindes
* junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen
* Einzelvormünder und -pfleger bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der von ihnen vertretenen Kinder




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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

http://www.lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/downloads/Kinder_Jugend_und_Familie/landesjugendamt_info/k_lja_info_6_2008.pdf


…Darüber hinaus wird in § 114 FamFG für Unterhaltsachen der Anwaltszwang eingeführt, wobei es der Vertretung durch den Anwalt nicht bedarf, wenn der Beteiligte durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird.

Wenn feststeht, dass der Unterhaltspflichtige nicht mehr, bzw. nicht mehr in der bisherigen Höhe Unterhaltspflichtig ist, wäre es ein Unding, wenn der Unterhaltspflichtige neben seinem eigenen Anwalt auch noch den Anwalt des Unterhaltsempfängers entlöhnen müsste.

Wenn das Jugendamt junge Erwachsene zwischen 18und21 berät, wird es diese wohl auch vertreten. Etwas Anderes habe ich bisher nicht gefunden.
Weshalb wollte das Jugendamt junge Erwachsene zwischen 18 und 21 beraten und dann anschliessend zum Anwalt schicken. Darin sehe ich keinen Sinn.

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-- Editiert am 09.01.2010 12:08

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Strumpfhose
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 13x hilfreich)

Weil es so ist!!
Vereinfacht gesagt, die Beistandschaft vertritt nur minderjährige. Ab 18 gibt es keine Beistandschaft mehr und somit auch keine Vertretung vor Gericht.
Ich wollte mich hier eigentlich nicht so outen - tus jetzt aber trotzdem - ich arbeite beim Jugendamt in der Abteilung Beistandschaft.

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