kind ist 18 und nun?

9. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
henny
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 1x hilfreich)
kind ist 18 und nun?

hallo
nun sind 6 jahre vergangen wo ich immer brav und artig bezahlt habe (keinen Kontakt)...und nun wir sie 18, angeblich noch in der schule und ich soll meine unterlagen zu ihr (mutter) schicken,
hab heute einen fast schon anwaltstechtischen brief bekommen, indem ich wenn ich es nicht bis zum datum x schicke, ein RA losgelassen wird :-(

nun meine frage...ist die mutter nicht auch unterhaltspflichtig?

und wie rechne ich den das ganze dann? einmal studieren dann 640 von beiden, aber wenn sie weiterhin zur schule geht wie dann?

vieleicht kann mir einer helfen!

mfg

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Henny,

quote:
nun meine frage...ist die mutter nicht auch unterhaltspflichtig?


So ist das. Und sie unterliegt, wie du einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit.

Wo wohnt das Kind? Bei Muttern?

Dann würde das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile den Bedarf ergeben.
Davon wird das volle Kindergeld abgezogen und der Rest einkommensabhängig gequotelt.

Deine Ex hat ein Recht auf Einkommensauskunft von dir, umgekehrt aber genauso.
Um seine Ansprüche kümmern muss sich aber euer Kind.

Es existiert kein Titel?

Grüßle

-----------------
"*Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.*"

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#2
 Von 
henny
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 1x hilfreich)

hi danke für die schnelle antwort

1 kind lebt bei mutter...obepfalz

2 musste schon 3 titel machen, den letzten hab ich dann bis 18 gemacht

also wenn ich dich jetzt richtig verstehe...mein bereinigtes netto und ihres zusammen, selbstbehalt von 2200 abziehen in die DDT nachschauen wieviel das kind mit 18 bekommt, und dann aufteilen nach jedem seinen verdienst, abzüglich kG...richtig?

gruß henny

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#3
 Von 
anonym_0405
Status:
Praktikant
(800 Beiträge, 254x hilfreich)

670 ist der Bedarf inklusive Kindergeld.

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#4
 Von 
guest-12330.03.2009 14:52:31
Status:
Lehrling
(1162 Beiträge, 304x hilfreich)

Hallo!

ich hatte hier schon ein ähnliches Thema eröffnet. Daraus habe ich gelesen, dass doch die Mutter jetzt gar kein Recht mehr auf Auskunft hat. D.h., wenn sie keine Vollmacht des Kindes hat, darf sie gar keine Auskunft von Dir verlangen.
Auskunft über Einkommen etc. darf nur noch das Volljährige Kind.

LG beijing

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#5
 Von 
Holdine
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 8x hilfreich)

bei diesem thread kommt mir eine frage:

angenommen, das kind lebt bei der mutter. es bekommt von vater und mutter barunterhalt. dann ist die mutter doch eigentlich berechtigt, im gegenzug 50 % (wenn sie mit einem kind alleine lebt) der miete, von strom, wasser, gez (sofern das kind nicht selbst zahlt) usw. vom kind einzufordern. wie wird das geregelt, wenn der unterhalt für diese kosten nicht ausreicht bzw. dem kind für ausgaben wie kleidung, fahrkarte etc. nichts mehr übrig bleibt?

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#6
 Von 
anonym_0405
Status:
Praktikant
(800 Beiträge, 254x hilfreich)

Dann muß sich das Kind einen Nebenjaob suchen. Das Kind sollte schon versuchen, mit dem Geld auszukommen.

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#7
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

@anonym

640€ sind der Bedarf eines auswärts wohnenden Volljährigen.

@beijing,

grade in deinen Thread wurde geschrieben, dass die Eltern gegeneinander Auskunftsanpruch haben.
Ich klau mir mal meri`s Posting:

R351 - BGH v. 9. 12. 87 - IVb ZR 5/87 - FamRZ 88, 268 , 269 = NJW 88, 1906
R351

(Ein Elternteil, der von einem volljährigen gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, kann zur Berechnung seines Haftungsanteils von dem anderen Elternteil Auskunft über dessen Einkünfte verlangen .

von meri - 16.06.2008 16:20:19


@henny,

du kannst auch hier nachlesen:

http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php

Grüßle

-----------------
"*Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.*"

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#8
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Holdine, niemand wird doch ernsthaft von einem noch auf Unterhalt angewiesenen Kind die Hälfte der Lebenshaltungskosten verlangen. Das kann man dann machen, wenn das Kind die Ausbildung abgeschlossen hat und voll verdient.

Sorry, manchmal hast du wirklich eine oberschräge Einstellung... :crazy:

Grüße

-- Editiert von mikkian am 09.07.2008 15:51:32

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#9
 Von 
henny
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 1x hilfreich)

hi
noch ist sie ja 17 im august erst 18, ergo wenn es ums geld geht ist sie schnell und ihrer zeit vorraus*gg*

ich rechne mal theorie
mein netto 2000
ihres netto 1600

zusammen 3600 euro laut DDT 4 555 euro

555 minus kindergeld = 401 euro

meine 2000 minus selbstbehalt 1100 = 900
ihres 1600 minus selbstbehalt 1100 = 500
1400

Vater 900 : 1400 x 401 = 258
Mutter 500 : 1400 x 401 = 143

ergibt wieder die 401 an unterhalt

kann ich das so rechnen?...man man man mir brummt der kopf :-)

stimmt das?

gruß henny


0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

quote:

dass doch die Mutter jetzt gar kein Recht mehr auf Auskunft hat. D.h., wenn sie keine Vollmacht des Kindes hat, darf sie gar keine Auskunft von Dir verlangen.
Auskunft über Einkommen etc. darf nur noch das Volljährige Kind.

LG beijing



treffpunktelter.de sind die Einzigsten die von so einer ominösen Vollmacht des Kindes an die Mutter schreiben damit diese die Interessen des Kindes vertreten könne.

Das glaube ich nach wie vor nicht.
Das Kind ist volljährig, erwachsen!!! und muß bei einem Anwalt die Prozessvollmacht eigenhändig unterschreiben.
Was anderes gibt es nicht.....

Gruss
leinad

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

@henny

Deine Rechnung sieht doch schon ganz gut aus.

Es ist nur eines anzumerken. Wenn das Kind sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, dann ist es auch nach Eintritt der Volljährigkeit privilegiert. Und damit gilt weiterhin ein Selbstbehalt von 900 EUR. Damit wird Rechnung etwas verändert.

Diese Unterhaltshöhe sollte dann die Verhandlungsbasis sein. Denn ob ein Gericht dies dann auch so festlegen würde, ist nicht sicher. Die Gegenseite könnte jede Menge weiterer Argumente ins Spiel bringen, die dann die Höhe des anrechenbaren Einkommens verändern, bzw. den Bedarf erhöhen.

Wie schon geschrieben, ist nach Eintritt der Volljährigkeit das Kind selbst für die Geltendmachung des Unterhalts zuständig. Es kann aber die Mutter bevollmächtigen, die notwendigen Auskünfte einzuholen.

Umgekehrt kannst du von deinem Kind eine Schulbescheinigung und Zeugniskopien verlangen. Denn nur wenn die Ausbildung zügig absolviert wird, hat das volljährige Kind einen Unterhaltsanspruch. Außerdem kannst du von der Mutter Auskunft über ihr Einkommen verlangen.

Am besten wäre es, wenn du mit deinem Kind das Gespräch suchst. Versuche zu erklären, wie die Dinge liegen und dass du bereit bist die neue Situation EINVERNEHMLICH zu regeln. Wenn man ein Gerichtsverfahren vermeiden könnte, dann wäre das m.E. für ALLE Beteiligten das Beste.

Übrigens: wenn das Kind volljährig geworden ist, dann muss du den Unterhalt auf ein vom Kind zu benennendes Konto leisten. Das solltest du dir schriftlich geben lassen. Wenn du einfach weiter auf das Konto der Mutter zahlst, dann hast du im dümmsten Fall schlicht und ergreifend an den Falschen gezahlt! :grins:

Grüße


-----------------
"Meine private Meinung - Rechtsberatung gibt's beim Rechtsanwalt!"


-- Editiert von Groellheimer am 10.07.2008 09:51:55

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#12
 Von 
guest-12330.03.2009 14:52:31
Status:
Lehrling
(1162 Beiträge, 304x hilfreich)

@leinad

Wir haben persönlich diese Auskunft mit der Vollmacht vom zuständigen JA bekommen.
Und 2 Freundinnen (Mütter nun volljähriger Kinder) haben diese Auskunft auch von 2 weiteren verschiedenen JAs bekommen.

Also, ist dies nun rechtens oder nicht?

LG beijing

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hey Groellheimer, bist du s wirklich?? Hast es aber nicht lange ohne uns ausgehalten :neck:

Welcome back!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

quote:

@leinad

Wir haben persönlich diese Auskunft mit der Vollmacht vom zuständigen JA bekommen.
Und 2 Freundinnen (Mütter nun volljähriger Kinder) haben diese Auskunft auch von 2 weiteren verschiedenen JAs bekommen.

Also, ist dies nun rechtens oder nicht?

LG beijing


Das Kind muß die Prozessvollmacht ab 18 beim Anwalt eigenhändig unterschreiben wenn es Geld von einem will, aber man nicht freiwillig bezahlt.
Das ist entscheidend, nicht mehr was das JA will oder nicht will, ab 18 haben die nix mehr zu melden.
Sind somit keine direkten Verhandlungspartner mehr.

Gruss
leinad

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

Ein volljähriges Kind kann natürlich einer anderen Person Vollmachten erteilen, in seinem Namen zu handeln. Insbesondere kann es die eigene Mutter ermächtigen, beim Kindesvater die Einkommensverhältnisse zu erfragen.

Wenn Klage erhoben wird, dann wird sich der Anwalt eine Vollmacht des klagenden Kindes abzeichnen lassen. Wenn kein Anwalt eingeschaltet wird, dann wird das Kind die Klage wohl eigenhändig unterzeichnen müssen. Ob man das per Vollmacht an die Mutter abwickeln kann, das halte ich jetzt für eine ziemlich müßige Frage. Da es aber in einer Unterhaltssache keinen Anwaltszwang gibt, kann die Mutter jedoch in Folge ermächtigt werden, die Interessen des Kindes in diesem Rechtsstreit zu vertreten.

Das Jugendamt ist - wie der Name schon sagt - für ein volljähriges Kind nicht mehr zuständig und wird sich wohl i.a. auch nicht darum reißen, da noch tätig zu werden. In jedem Fall müsste das volljährige Kind das Jugendamt ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.

Grüße

@leinad

Hi! Ich dachte, du wärst längst schon in Asien im Ruhestand. Ich hoffe, dir geht es gut! Vielleicht berichtest du uns ja mal in der Plauderecke davon, wie es dir jetzt so geht.

LG

@mikkian

:grins:


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"Meine private Meinung - Rechtsberatung gibt's beim Rechtsanwalt!"

-- Editiert von Groellheimer am 10.07.2008 13:53:26

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
henny
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 1x hilfreich)

erstmal danke für die antworten :-)

bleibe dabei...das forum ist echt suppi!

werde mir aber trotzdem mal einen RA suchen

6 jahre keinen kontakt zum kid und das erste was kommt, ist nicht ein hallo, sondern die RA drohung! und was ich ihrer meinung zu tun habe :-(

und so gehts ja auch nicht, mal ein bischen ärgern...die EX! den ich denke mal das alles auf ihren mist wächst

werde aber berichten

gruß henny

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

henny hallo,
wenn der Unterhaltstitel mit 18 Jahren endet, endet auch erst mal die Unterhaltszahlung.
Verstehe nicht, was die Mutter jetzt will?

Ich würde auf jeden Fall eine Beratung beim Anwalt in Anspruch nehmen.

Der Unterhalt muss komplett neu ermittelt werden, alle müssen die geforderten Unterlagen vorlegen, erst dann kann der Unterhalt ermittelt werden.


-----------------
"<a href="http://www.smilies.cc" target="_blank"><img src="http://space01.smilies.cc/smilie_3393.gif" border="0"></a>Die Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt. "

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

Verstehe nicht, was die Mutter jetzt will?

Na, du bist vielleicht ein Spaßvogel Anny. GELD will die Dame natürlich! Was sonst! :grins:

Und der Fragesteller tut mehr als gut daran, sich da nicht über den Tisch ziehen zu lassen, sondern anwaltlichen Beistand zu suchen ... Das hat er überraschend schnell begriffen!

Gratuliere! :respekt:

Grüße

-----------------
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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12330.03.2009 14:52:31
Status:
Lehrling
(1162 Beiträge, 304x hilfreich)

hallo!

Hab ich mich da wirklich wieder so verquer ausgedrückt?
Das JA hat es uns genauso erklärt, wie es @Groellheimer erklärt hat.

Ich hab doch nicht gesagt, dass das JA da noch was macht. Die haben lediglich gesagt, sie dürfen anfangs noch beraten, dann und sonst aber gar nix mehr. Kind kann z.B. der KM ne Vollmacht geben um es gegenüber dem KV zu vertreten.

LG beijing

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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