nichteheliche Kinder Betreuungsunterhalt

11. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
jimmi34
Status:
Schüler
(388 Beiträge, 66x hilfreich)
nichteheliche Kinder Betreuungsunterhalt

konkreter Fall zum neuen Unterhaltsrecht :

Vater eines nichtehelichen 6 jährigen Kindes hat bis zum 3. Lebensjahr brav BUH
gezahlt und danach BUH eingestellt !

Wie ist das jetzt nach neuem Recht? Hat Mama jetzt wieder Ansprüche , wenn Papa

nur für das eine Kind Kindesunterhalt zahlen muss, ? ...und somit über SB liegt ?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Pädda
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Genau nach dem Thema habe ich gesucht, bin aber auch im Web nicht fündig geworden. Bei mir ist es ähnlich:

Kind ist 2 Jahre alt und ich (Vater) zahle Kindesunterhalt. Betreuungsunterhalt zahle ich ausschließlich - so ist es geplant - für das 3. Lebensjahr, da meine Ex das Jahr noch in Elternzeit ist und in der Zeit Ihren Nebenjob nicht mehr machen will.
Also bisher und weiterhin Kindesunterhalt gezahlt: 199 Euro. Für das 3. Lebensjahr kommen monatlich nochmal 301 Euro dazu.

Das ist alles ohne Jugendamt und einvernehmlich so besprochen und beschlossen worden. Jetzt zu meinen Fragen nach der zukünftigen Unterhaltesreform 2007:

Kann ein Betreuungsunterhalt jetzt oder später rückwirkend geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt werden sollte, dass meine Ex auch in den ersten beiden Lebensjahren zu wenig Geld zur Verfügung hatte?
Wie verhält sich der Betreuungsunterhalt zukünftig, wenn Sie nicht mehr arbeiten gehen würde bzw. wenn Sie wieder arbeiten geht aber unter der Bemessungsgrenze liegt? Muss ich dann nach der Unterhaltesreform 2007 den Unterhalt auch nach dem Dritten Jahr weiter zahlen bis das Kind 8 Jahre alt ist?
Wonach richtet sich eigentlich die Bemessungsgrenze für die Mutter? Wieviel muss sie haben zum leben bzw. wieviel steht ihr zu? Wovon ist das abhängig?
Sollte ich in diesem Fall für´s 3. Lebensjahr auf dem Dauerauftrag lediglich Kindesunterhalt oder Kindesunterhalt&Betreuungsunterhalt schreiben? Nicht das ich deshalb danach weiter zahlen müsste, weil ich einmal durch die Absprache damit angefangen bin für das 3. Lebensjahr!
Gäbe es Probleme für mich, wenn wir uns noch auf ein weitere Jahr (4. Lebensjahr) Betreuungsunterhalt einigen sollten? Also das ich dann bis zum 8. Lebensjahr zahlen müsste?

Danke schon vorab für ausführliche Antworten, damit ich endlich Klarheit bekomme.

MFG, Elmar

-- Editiert von Elmar Cordes am 13.11.2007 00:35:30

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#3
 Von 
jimmi34
Status:
Schüler
(388 Beiträge, 66x hilfreich)

Hi,

also ich würde zum 3. Lebensjahr die Zahlungen der BU einstellen, denn ich sehe
es so, das man nur noch generell bis zum 3.Lebensjahr zahlen egal ob verh. oder nicht !

Ab dann wirkt die Billigkeit , sprich benötigt das Kind weiterhin Pflege von der Mutter ( bei Behinderung etc)
Kindergartenplatz etc....!

Der Bedarf der Mutter richtet sich nach den
Einkommen vor der Geburt !
Sprich alles was uber deinen SB liegt , kann se theoretich einfordern....!

Aber alles nur bis zum 3.Alter ...

So sehe ich das, mein Kind ist heute 6 und ich habe bis zum 3 alter brav BUH gezahlt...
Ab dann nur noch KUH !

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pädda
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und Danke der Antwort!

Soweit habe ich verstanden, dann kann es ja auch nicht zum Nachteil für mich werden, wenn ich auf den Dauerauftrag auf BUH stehen habe, weil ja ab dem 4. Lebensjahr die "Billigkeit" entscheidet und die Mutter wie bisher fast zum arbeiten zwingt, oder?
Das ist doch bisher nicht so, dass es die "Billigkeit" gibt, weil bisher dann definitiv in meinem Fall mit dem BUH nach dem 3. Lebensjahr Schluss wäre, richtig?
Gildet die neu kommende Unterhaltsreform eigentlich auch direkt für bereits geborene Kinder mit, oder erst für die Kinder nach Abschiedung dessen?
Folgendes habe ich nicht verstanden: "Der Bedarf der Mutter richtet sich nach den
Einkommen vor der Geburt !
Sprich alles was uber deinen SB liegt , kann se theoretich einfordern....!".
Sie kann bis zum 4. Lebensjahr an BUH alles über meinem SB bekommen, das ist klar. Aber da spielt das Einkommen der Mutter vor der Geburt ja garnicht mit ein!? Oder spielt es erst dann mit ein, wenn es relativ viel ist was Sie bekommt und über meinem SB liegt?

Dann noch die nicht beantwortete Frage:
Kann ein Betreuungsunterhalt jetzt oder später rückwirkend geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt werden sollte, dass er in den ersten beiden Lebensjahren aufgrund der finanziellen Lage auch hätte gezahlt werden müssen?

Danke noch der Antworten, damit ich endlich etwas ruhiger schlafen kann :-(

MFG, Elmar

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#5
 Von 
Pädda
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Kann bitte noch jemand der sich damit auskennt meine Fragen beantworten?

Wäre super hier im Forum noch zu einem Abschluss zu kommen. Oder wo kann ich sonst nachfragen?

MFG, Elmar

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo Elmar,

nein, nachträglich kann nix gefordert werden.

BU-Anspruch besteht bis zum 3.Lebensjahr des Kindes, weiterer Anspruch muss schon gut begründet sein.

Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen der KM vor der Geburt.
Wenn du das tragen kannst, ohne deinen SB zu gefährden...
Wenn nicht, zahlst du bis zum SB und mehr geht nicht.

Ich hoffe, du kannst jetzt schlafen. Ich tu`s jedenfalls.

Guts Nächtle



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" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

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