guten Taag
eine Situation aus der Bekanntschaft:
es hat sich herausgestellt, dass ein Sohn, jetzt 25, nicht von seinem rechtlichen Vater abstammt, sondern von einem namentlich bekannten anderen Mann. Diese Erkenntnis liegt bei allen Beteiligten schon lange vor. Unternommen wurde bisher nichts.
Jetzt würden mich folgende Fragen interessieren, zu denen ich meine Kenntnisse kurz vortragen möchte mit der Bitte diese zu bewerten:
1. der rechtliche Vater kann sich von dieser Eigenschaft nicht mehr befreien durch Aberkennungsklage, weil
a) die 2-Jahresfrist verstrichen ist???
b) ab Volljährigkeit des Sohnes nur noch dieser klagen könnte, dessen Frist aber ebenfalls verstrichen ist???
2. Der Sohn hat davon unabhängig ein zeitlich unbeschränktes Recht auf Abstammungsklärung, was aber wegen des geschilderten Scenarios ohne Rechtsfolgen bleibt???
3. bei Pflegebedürftigkeit des Erzeugers kann der Sohn nicht zur U-Leistung herangezogen werden, da er einen anderen rechtlichen Vater hat - Gegenvariante: der Sohn (= Abkömmling in gerader Linie) ist zu einer solchen Leistung verpflichtet gemäss BGB???
4: der Sohn ist erbberechtigt gegenüber seinem Erzeuger oder nicht?
danke für einen kurzen Gegenbericht
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-- Editiert nouvaleur am 18.01.2014 13:27
rechtlicher Vater kontra Erzeuger
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
sind die Fristen nach ³1600b des BGB verstrichen, so ist eine Anfechtung der Vaterschaft nicht mehr möglich. Der rechtliche Vater und der rechtliche Abkömmling haben alle Rechte und Pflichten gegenüber ihrem Kind/Vater. Zwischen biologischem Vater und Kind gibt es weiterhin keine rechtlichen Verbindungen (Erb- bzw. Unterhaltsansprüche)
Gruß
Andreas
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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"
also dann auch kein Scheinvaterregress möglich, da die rechtliche Vaterschaft nicht mehr abgelegt werden kann.
Sohn wäre beim Erzeuger nur erbberechtigt als unehelicher Abkömmling, wenn also ein rechtlicher Vater nicht existiert?
Ist die Erkenntnis richtig, dass ab Volljährigkeit des Sohnes nur dieser noch eine Aberkennungsklage anstrengen hätte können, wenn seine 2-Jahresfrist nicht verstrichen wäre? also dass der Rechtsvater auch dann nicht mehr klagen könnte, wenn er die Erkenntnis seiner Nichtvaterschaft als gerade erst entstanden behaupten würde?
bitte dazu noch eine kurze Mitteilung über den Sachverhalt
besten Dank
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Sohn wäre beim Erzeuger nur erbberechtigt als unehelicher Abkömmling, wenn also ein rechtlicher Vater nicht existiert?
Nur wenn die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.
Der Sohn kann natürlich jederzeit vom "Erzeuger" per Testament als Erbe eingesetzt werden - einen gesetzlichen Erb- oder Pflichtteilsanspruch hat er nicht.
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quote:<hr size=1 noshade>1. der rechtliche Vater kann sich von dieser Eigenschaft nicht mehr befreien durch Aberkennungsklage, weil
a) die 2-Jahresfrist verstrichen ist???
b) ab Volljährigkeit des Sohnes nur noch dieser klagen könnte, dessen Frist aber ebenfalls verstrichen ist? <hr size=1 noshade>
Ja und Ja
quote:<hr size=1 noshade>2. Der Sohn hat davon unabhängig ein zeitlich unbeschränktes Recht auf Abstammungsklärung, was aber wegen des geschilderten Scenarios ohne Rechtsfolgen bleibt??? <hr size=1 noshade>
Stimmt
quote:<hr size=1 noshade>3. bei Pflegebedürftigkeit des Erzeugers kann der Sohn nicht zur U-Leistung herangezogen werden, da er einen anderen rechtlichen Vater hat <hr size=1 noshade>
Richtig.
quote:<hr size=1 noshade> - Gegenvariante: der Sohn (= Abkömmling in gerader Linie) ist zu einer solchen Leistung verpflichtet gemäss BGB??? <hr size=1 noshade>
Nein. Der Sohn wäre bei Pflegebedürftigkeit des Erzeugers nicht unterhaltsverpflichtet.
quote:<hr size=1 noshade>4: der Sohn ist erbberechtigt gegenüber seinem Erzeuger oder nicht? <hr size=1 noshade>
Nicht erbberechtigt.
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
danke leute, sehr erhellend!
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aber doch nochmal eine Nachfrage;
wenn der Sohn entgegen den Tatsachen behaupten würde, er habe erst gestern erfahren, dass der Rechtsvater nicht sein eigentlicher ist. könnte er dann den fall doch noch aufrollen mit dem (Erfolg vorausgesetzt) Resultat dass der Erzeuger sein neuer Rechtsvater würde mit Erbrecht, aber dann eben auch mit der Last einer ggf. Haftplicht für dessen Pflegefall?
Eine zugegeben abenteuerliche gedankenführung, aber unmöglich???
-- Editiert nouvaleur am 19.01.2014 00:17
-- Editiert nouvaleur am 19.01.2014 00:20
Hallo,
natürlich kann man, sagen wir einmal vorsichtig ausgedrückt unter Umgehung der Wahrheit, alle möglichen Prozesse führen, aber das gehört wohl kaum hierher.
Gruß
Andreas
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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"
quote:
Diese Erkenntnis liegt bei allen Beteiligten schon lange vor.
Die [color=red]ER[/color]kenntnis, dass das Kind nicht von ihm ist, lässt die 2-Jahresfrist [color=blue]nicht[/color] beginnen; zum Beispiel wenn er sieht, dass sein Nachkomme aussieht wie der frühere Nachbar und er daraus für sich schliesst, nicht der Erzeuger zu sein. Er muss davon durch eine Person oder auf andere Weise[color=red]Kenntnis[/color] bekommen haben.
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Hallo nouvaleur!
Man kann sich aus so einer Situation doch nicht nur die Vorteile rauspicken! Lass die Sache auf sich beruhen, und sieh ein, dass Du kein Recht auf irgendein Erbe Deines "Erzeugers" hast, wie Du ihn nennst. Anscheinend scheinst Du nicht viel von ihm zu halten, er wäre jedoch gut genug, um ein Erbe von ihm anzunehmen. Das halte ich für moralisch sehr bedenklich. Zudem machst Du Dich strafbar, wenn Du zu der Geschichte falsche Angaben machst.
Gruß
Paulo
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quote:
Man kann sich aus so einer Situation doch nicht nur die Vorteile rauspicken!
@Paulo24:
Das ist hier ein Rechts forum und kein Moralforum, deshalb:
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