Antwort vom 23.4.2011 | 08:02
Von Status: Unbeschreiblich (31823 Beiträge, 12580x hilfreich)
Meine Güte, geprellt: ich meinte natürlich die eigene Scheidungsakte, die man zu Hause hat. Da ist von einer Seite ein Antrag durch einen Anwalt gestellt worden, er hat seinem Original eine beglaubigte Abschrift und eine einfache Abschrift beigefügt. Beglaubigte Abschrift und einfache Abschrift werden vom Gericht an die Gegenseite geschickt. Gegenseite schickt ihre Erwiderung mit beglaubigter Abschift und einfacher Abschrift ans Gericht, dieses leitet die beiden Abschriften wiederum an den Anwalt des Antragstellers, dieser leitet eine Abschrift an den Mandanten weiter u.s.w.
Da bedarf es keiner Einsicht in Gerichtsakten, die sich nur durch Zustellungsurkunden und Verfügungen des Richters von denen der Betroffenen unterscheiden dürften. Und die eigene Akte scheint im vorliegenden Fall ja zu existieren. Sonst hätte die TE uns ja nicht erklären können, dass keine Anträge hinsichtlich der Kinder im Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig sind.
Und erst im Verfahren Anträge stellen geht nicht mehr. Das ist dann entweder verspätet oder aber es wird neu verhandelt, und zwar einige Monate später. Diese Taktik ist außerdem für keinen Rechtsanwalt sinnvoll, einfach, weil er das Verfahren nicht beenden und nicht abrechnen kann. Und beides ist sein ureigenstes Interesse.
wirdwerden
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-- Editiert am 23.04.2011 08:06