Hallo Zusammen,
nach langem hin und her ist nun endlich meine Scheidung
rechtskräftig. Im gemeinsamen Vergleich muß ich für 3 Jahre Jahre Unterhalt an meine Ex-Frau zahlen. Kinesunterhalt ja sowieso.
Jetzt meine Frage: Sind Unterhaltsaufwendungen steuerlich absetzbar? Wenn ja was muss ich tun? Kann ich mir auch einen Steuerfreibetrag auf die Lohnsteuerkarte setzen lassen?
Danke für Info´s...
Gruß
wagnerma
steuerl. Absetzbarkeit von Unterhalt
Hallo Wagnerma,
Unterhaltszahlungen für Kinder sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar.
Ehegattenunterhalt denke ich auch nicht.
Grundsätzlich würde ich Dir abraten das Du dir Steuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen läßt!
Du mußt Diene Finanzen (Einkommen, Zinseinkünfte usw.) alle 2 Jahre für 12 Monate offenlegen, danach wird der Unterhalt berechnet.
Hast Du einen Steuerfreibetrag zahlst Du weniger Steuern und hast ein höheres Einkommen. Zusätzlich bist Du verpflichtet eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Eine Einkommenssteuerrückerstattung zählt als Einkommen und wird entsprechend mit angerechnet, sofern sie im Auskunftszeitraum ergangen ist!
Deshalb mein Tip: Freibeträge rauslassen!
Man zahlt zwar im Moment mehr Steuern und hat etwas weniger Netto, zahlt aber unter umständen auch weniger Unterhalt! Die zuviel gezahlten Steuern holt man sich mit der Einkommenssteuererklärung, diese gibt man kurz nach der Auskunftserteilung ab, wieder. Für eine solche Steuererklärung hat man 2 Jahre zeit, so das man diese außerhalb des Auskunftszeitraumes abgeben kann. Hier sollte man aber nicht zulange damit warten, da es ja heißt "im Auskunftszeitraum ergangen" und die Finanzbeamten sind ja bekanntlicher Weise auch nicht die schnellsten.
Grüße,
Jumpel
Hallo,
quote:
Ehegattenunterhalt denke ich auch nicht.
Ich denke doch. Und zwar als außergewöhnliche Belastung.
Empfänger ist verpflichtet, die Anlage U zu unterschreiben.
Der Zahler verpflichtet sich, steuerliche Nachteile des Empfängers, die dadurch entstehen, auszugleichen.
Grüßle
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Hallo Wagnerma,
Ehegattenunterhalt ist unter Umständen steuerlich als "außergewöhnliche Belastung" absetzbar!
Man kann diesen aber nicht im Jahr der Trennung zum ansatz bringen, da man hier noch von den Vorteile der Ehegattenveranlagung profitiert. Es ist möglich diese ggf. als Sonderausgaben beim sog. Realsplitting geltent zu machen, jedoch bedarf es der Zustimmung des Ex-Partners. Unter Umständen muß er diese Zahlungen dann versteuern.
Später als "außergewöhnliche Belastung" ist die "Bedürftigkeit" des Emüfängers nachzuweisen! Verweigert er/sie die Auskünften über das Einkommen werden die Unterhaltszahlungen nicht anerkannt und gestrichen.
Gruß,
Jumpel
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