Ich bin selbst ein famillien Vater aber von meiner besten freundin ihr Bruder er ist 18 hat eine freundin sie ist 16 will bei ihren freund wohnen was auch die Mutter zu gestimmt haben.Nun nach fast 3 monate will ihre Mutter aber das ihre tochter wieder nach hause sieht wie kann ich mich jetzt da gegen wehren.Da sie ja auch eine lehrstelle an gefangen hat.
streit um wohnrecht bei mein freund
9. Dezember 2018
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Frage vom 9. Dezember 2018 | 11:16
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
streit um wohnrecht bei mein freund
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#1
Antwort vom 9. Dezember 2018 | 11:33
Von
Status: Junior-Partner (5540 Beiträge, 2497x hilfreich)
Zitatwie kann ich mich jetzt da gegen wehren :
Als völlig Unbeteiligter hat du mir der Sache überhaupt nichts zu tun.
ZitatDa sie ja auch eine lehrstelle an gefangen hat. :
Was hat die Lehrstelle damit zu tun, wo sie wohnt?
#2
Antwort vom 9. Dezember 2018 | 12:01
Von
Status: Unbeschreiblich (31961 Beiträge, 5628x hilfreich)
Also, ich übersetz mal : Du hast eine beste Freundin. Die hat einen 18j. Bruder. Der hat eine 16j. Freundin. Die wil bei dem 18j. Freund wohnen. Die Mutter des 18j. Freundes hat nichts dagegen, dass sie einzieht.Zitatvon meiner besten freundin ihr Bruder :
Nach 3 Monaten will die Mutter der 16j. Freundin, dass sie nach Hause kommt und wieder dort wohnt.
Ist das so richtig formuliert?
DU hast damit gar nichts zu tun, du kannst dich auch nicht wehren.
DU bist nur der Familienvater-Fragesteller.
Warum will die Mutter der 16j. denn, dass die Tochter zurückkommt?
Kann die Tochter die Ausbildung dann nicht weiterführen?
Weiß die Mutter von der Ausbildung?
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#3
Antwort vom 9. Dezember 2018 | 15:50
Von
Status: Unbeschreiblich (38365 Beiträge, 13981x hilfreich)
Danke Dir für die Übersetzung.
WEnn die Mutter der 16-jährigen nicht will, dass die Tochter wo auch immer lebt, dann hat die Tochter das zu akzeptieren.
wirdwerden
#4
Antwort vom 9. Dezember 2018 | 16:32
Von
Status: Senior-Partner (6264 Beiträge, 1498x hilfreich)
Zitat:
WEnn die Mutter der 16-jährigen nicht will, dass die Tochter wo auch immer lebt, dann hat die Tochter das zu akzeptieren.
Jein.
Als 16jährige kann sie durchaus versuchen, mit Hilfe des Jugendamtes zu Hause auszuziehen (in eine betreute Wohngruppe, u.U. auch in eine eigene Wohnung), falls ihr das Zusammenleben mit der Mutter unzumutbar ist.
Wenn die Mutter z.B. versucht, den Kontakt der Tochter zu ihrem Freund zu unterbinden, kann das bei einer 16jährigen durchaus eine Grundlage dafür sein - denn in dem Alter ist die "Erziehungsgewalt" der Eltern/Sorgeberechtigten durchaus nicht mehr "uneingeschränkt".
(Hinsichtlich der Religionszugehörigkeit/Religionsausübung z.B. enden die elterlichen Rechte bereits am 14.Geburtstag des Nachwuchses. Dasselbe gilt für die Verschreibung von Verhütungsmitteln durch einen Arzt etc.pp.)
-- Editiert von eh1960 am 09.12.2018 16:34
#5
Antwort vom 9. Dezember 2018 | 17:09
Von
Status: Unbeschreiblich (38365 Beiträge, 13981x hilfreich)
Das ändert aber nichts an den Regelungen hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Unter der Voraussetzung, dass die Mutter das Sorgerecht hat (davon bin ich ausgegangen), hat die Tochter schlechte Karten. Das Jugendamt kann helfen, aber im Streitfall kann es gar nichts tun. Da kann nur das Gericht entscheiden. Und die Entscheidung wird im Zweifel so lange dauern, bis das Mädel 18 ist.
wirdwerden
#6
Antwort vom 9. Dezember 2018 | 19:47
Von
Status: Lehrling (1909 Beiträge, 1138x hilfreich)
Richtig. Insbesondere dann, wenn bei einem Umzug zur Mutter die Weiterführung der Ausbildung in Gefahr wäre, wäre hier anhand dieser (natürlich viel zu knappen Schilderung) nicht auszuschließen, dass die Mutter hier Ihr vermeintliches Sorgerecht missbräuchlich ausübt.Zitat:Als 16jährige kann sie durchaus versuchen, mit Hilfe des Jugendamtes zu Hause auszuziehen (in eine betreute Wohngruppe, u.U. auch in eine eigene Wohnung), falls ihr das Zusammenleben mit der Mutter unzumutbar ist.
Doch. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist im Interesse der Tochter auszuüben. Sollte hier mit dem Umzug zurück zur Mutter der Erfolg der Ausbildung gefährdet sein (der die Mutter vermutlich zunächst zugestimmt hat), dann wäre das wohl eher nicht im Interesse der Tochter. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist dann ganz schnell weg.Zitat:Das ändert aber nichts an den Regelungen hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Falsch. Das Jugendamt kann hier sehr wohl helfen. Insbesondere könnte das Jugendamt für eine Unterbringung am Ausbildungsort sorgen und/oder den (teilweisen) Entzug des Sorgerechts anstreben. Das Mädchen sollte sich daher an das Jugendamt wenden. Der unbeteiligte Familienvater hingegen kann hier überhaupt nichts machen, außer dem Mädchen den Termin beim Jugendamt zu empfehlen.Zitat:Das Jugendamt kann helfen, aber im Streitfall kann es gar nichts tun. Da kann nur das Gericht entscheiden.
#7
Antwort vom 10. Dezember 2018 | 11:44
Von
Status: Unbeschreiblich (31961 Beiträge, 5628x hilfreich)
Sie ist doch schon vor 3 Monaten ausgezogen.ZitatAls 16jährige kann sie durchaus versuchen, mit Hilfe des Jugendamtes zu Hause auszuziehen :
Wenn der TE uns verrät, warum-wieso-weshalb... könnte man auch konkreten Rat geben.
Vielleicht ist das Jugendamt überhaupt nicht nötig. Und auch kein Gericht...
Es mag ein Missverständnis sein, aber ich hatte die *Darstellung* des TE so verstanden, dass die Mutter des 18j. Freundes mit dem Zuzug seiner 16j. Freundin einverstanden war/zugestimmt hat.Zitat(der die Mutter vermutlich zunächst zugestimmt hat), :
#8
Antwort vom 10. Dezember 2018 | 12:38
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
ZitatEs mag ein Missverständnis sein, aber ich hatte die *Darstellung* des TE so verstanden, dass die Mutter des 18j. Freundes mit dem Zuzug seiner 16j. Freundin einverstanden war/zugestimmt hat. :
Ich habe es ebenso verstanden, evtl. ein Übersetzungsfehler?
Gut möglich dass die Mutter des betreffenden Mädchens ihr (evtl.) Einverständnis zurückgezogen hat, da es mit der Ausbildung nicht mehr so läuft, aber das ist nur eine Vermutung, solange wir nicht mehr Infos bekommen kann man da wirklich nur in den blauen Dunst posten.
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