umgangsrecht nach kindesentführung

9. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
Arche Noah
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)
umgangsrecht nach kindesentführung

Hallo , mein Mann hat mir im letzten Tunesienurlaub meine beiden Kinder entzogen. Er ist nach einem Deutschland Aufenhalt festgenommen worden und hat nur eine Bewährungsstrafe erhalten. Meine Kinder konnte ich nach 6 Monaten aus Tunesien zurückführen.Nun hat er für ein Jahr lang begleitetes Umgangsrecht.Was ist aber nach dem Jahr ,dann kann er nämlich unbegleiteten Umgang beantragen ? Ich habe Angst vor einer erneuten Entführung , da ich ihm ja jetzt sitzen gelassen habe.Kann ich nach dem Jahr das Umgangsrecht anfechten ? Er darf niemals alleine seine Kinder haben ! Ich habe zwar eine Grenzsperre für die beiden , aber das ist keine 100 % Sicherheit !

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hunter54
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 26x hilfreich)

Einen 100 % igen Schutz gibt es nicht. Sollte er die Kinder wie auch immer in ein islamisches Land mit entsprechender Gesetzgebung bringen, hättest Du auch nach dem Haager Abkommen keine Chance sie zurückzuführen. Aus welchem Grund hat er sie entführt? Ich würde das Umgangsrecht nicht anfechten, sonst hat er den nächsten Grund ,die Kinder zu entziehen.Die Kinder sind immer die Leidtragenden!
Vielleicht bekommst Du Informationen und Rat bei :
www.verband-binationaler.de

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#2
 Von 
Arche Noah
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Den begleiteten Umgang habe ich ja zu gestimmt, bloß ich habe angst meine Kinder mit Ihm alleine zu lassen.Begleiteten Umgang gibt es höstens für ein Jahr.2004 hat er die Kinder nach Tunesien entführt , als ich geschlafen habe. Damals wollte ich mich scheiden lassen ! Ich bin nach 4 wochen nach Tunesien geflogen und konnte meinen Mann überreden wieder mit nach Deutschland zukommen .Im Gegenzug mußte ich die Anzeige und die Scheidung zurücknehmen.Alles lief wieder gut , bis wir wieder 2005 bei sein Eltern in Tunesien waren . Am Abreise Tag nahm man mir die Pässe und die Flugtickets von den KIndern weg.er wollte mit seinen Kindern doch in Tunesien leben , sie sollten Araber werden , Moslems.Mich hat er unter Druck gesetzt , das ich in Deutschland alles verkaufen soll um mit ihm auf Djerba zu leben.Und wenn er nach Deutschland kommt , dann nur ohne die Kinder ! Im Februar ist er über Frankreich , da hat er sich ein paar Wochen aufgehalten um Geld zu verdienen hat aber nicht geklappt, nach Deutschland zurück gekommen. Ich habe ihn dann am Bahnhof mit der Kriminalpolizei begrüßt.In U- Haft hat mein Noch - Ehemann dann eingewilligt und mir die nötige Ausreisegenehmigung , die man nämlich brauch vom Vater der Kinder , erteilt. Ich konnte nach 6 Monaten meine Kinder wieder in die Arme schließen.
Tunesien ist im keinem Abkommen , ich habe wirklich riesiges Glück gehabt , das mein Mann noch mal deutschen Boden betreten hat, sonst wäre ein Festnahme unmöglich gewesen !
Und ich wußte das er es im Knast nicht aushält,er ist viel zu labil.
Ich habe aber gehört , das man das Umgangsrecht bei sexuellen Missbrauch und Entführung ausschließen kann.

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#3
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Arche Noah
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke !
Werde auf jeden Fall nach Ablauf des begleiteten Umgang, den unbegleiteten Umgang anfechten .
Mein Noch Ehemann darf in Deutschland bleiben weil er ein eigenständiges Visum besitzt , wir waren lang genug verheiratet. Er muß es allerdings alle drei Jahre verlängern lassen.Er brauch nur eine Wohnung und Arbeit vorweisen !
Ich verstehe bis heute nicht , warum man straffällige Ausländer nicht abschiebt.
Die Richterin hat gesagt ich brauche ja jetzt keine Angst mehr haben , da ich die Grenzsperren für die Kinder habe und mein Mann doch keine Pässe von den beiden besitzt. Alles zum Wohl der Kinder , die hätten ein Recht auf beide Elternteile. Und er hat ja jetzt den begleiteten Umgang . Ich brauche mir keine Sorgen machen .Ja dieses Jahr habe ich keine Angst , aber was ist mit dem nächsten.Und Pässe könnte er sich bestimmt auch illegal besorgen.

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#5
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Arche Noah
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Grenzsperren gelten für die Schenger Staaten .Also auch wenn er von Frankreich aus fliegen will , sind die Kinder dort regiestriert ( Inpol - Computer ).Aber ich glaube , wenn einer vor hat abzuhauen , dann schafft er es auch irgendwie.

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#7
 Von 
Hunter54
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 26x hilfreich)

Liebe Arche Noah,
Einen Schutz vor Entziehung gibt es nicht.Man geht auch immer von Linienflügen aus,wo die Kontrollen entsprechend strikt sind;- aber was ist mit Privatflugzeugen mit entsprechender Reichweite. Die können von jedem Sportflughafen aus starten.
Dann genügt schon ein sehr kurzer Vorsprung.
Wenn die Richter sehen, dass die Kinder ein gutes Verhältnis zum Vater haben, werden sie auch den Umgang nicht unterbinden. Auch der betreute Umgang bietet keine 100%ige Sicherheit.
Du kannst aber die Kinder
dahingehend erziehen,dass
sie sich wehren, wenn der Vater etwas in dieser Richtung durchführen will. Oder sind sie noch zu jung?

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#8
 Von 
Arche Noah
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Meine Kinder sind 3 und 4 Jahre alt.Beim betreuten Umgang kann der Kv die Kinder im gesicherten Rahmen , das heißt mit einem Sozialpädagogen vom Kinderschutzbund sehen. Das treffen findet am einem neutralen Ort statt. ( Kinderhaus FLEX )Ich darf bei diesen Treffen nicht anwesend sein.
Ich suche jemanden der vielleicht auch solch eine Erfahrung gemacht hat.Kann ich das Umgangsrecht ( unbegleitet ) wegen Entführungsängste (Er hat es ja schon zwei mal gemacht)anfechten und könnte ich erfolg damit haben ? Suche noch nach Gerichtsurteilen , habe aber bis jetzt noch nichts gefunden.

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#9
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

OLG Köln Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 14.12.2004
Aktenzeichen: 4 UF 90/03
Dokumenttyp: Beschluß
Quelle:

Normen: § 1684 Abs 1 BGB , § 1684 Abs 4 S 1 BGB



Ausgestaltung des Umgangsrecht mit dem leiblichen Kind: Voraussetzungen für vollständigen Ausschluss; Beschränkungen bei bestehender Entführungsgefahr; Berücksichtigung des Kindeswillens


Leitsatz


1. Nach § 1684 I BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Nach Abs. IV S. 1 dieser Bestimmung kann das Familiengericht u.a. das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das Umgangsrecht des Umgangsberechtigten mit seinem leiblichen Kind kann aber nur dann vollständig ausgeschlossen werden, wenn dies als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten Gefährdung der körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung des Kindes unabwendbar ist und keine anderen Mittel zum Schutze des Kindes verfügbar sind (vgl. u.a. OLG Köln, 28. November 1996, 16 Wx 209/96 , FamRZ 1997, 1097 ).

2. Kann aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zur Überzeugung des Gerichts nicht ausgeschlossen werden, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil sein umfassendes Umgangsrecht dazu ausnutzen könnte, dass er sein Kind ins Ausland entführt, um es dem sorgeberechtigten Elternteil auf Dauer zu entziehen, kann dies im Einzelfall eine Beschränkung des Umgangsrechts auf begleitete Umgangskontakte rechtfertigen, wenn keine anderen Maßnahmen geeignet erscheinen, die bestehende Entführungsgefahr zu beseitigen.
3. Bei einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung hat das Gericht neben solchen Gründen, die bereits für die Einschränkung eines lediglich begleiteten Umgangsrechts sprechen, auch den geäußerten Kindeswillen entscheidend mit zu berücksichtigen. Hierbei sind der Wille des (hier: fast 9 Jahre alten) Kindes im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses und das Interesse des um die Regelung nachsuchenden Elternteils gegeneinander abzuwägen. Bei der Entscheidung über die Ausgestaltung des Umgangsrechts eines Elternteils ist bedeutsam, ob die Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Beweggründen beruht.


Fundstellen


OLG Hamm 5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 24.06.1998
Aktenzeichen: 5 UF 171/98
Dokumenttyp: Beschluß
Quelle:

Normen: § 1634 Abs 2 S 2 BGB vom 18.07.1979, § 1684 Abs 4 S 1 BGB vom 16.12.1997



Umgangsrecht: Ausschluß aufgrund der eindeutigen Ablehnung des Kindes, die auf einem Entführungsakt beruht


Orientierungssatz


Lehnt ein Kind, das über 14 Jahre ist, ausdrücklich und eindeutig den Umgang mit seinem Vater ab, gefährdet eine Erzwingung des Umgangs das Kindeswohl. Dies gilt insbesondere dann, wenn es in der Vergangenheit bei einem sog geschützten Besuchskontakt zu einer Entführung durch den Vater kam. Das Umgangsrecht des Vaters ist in diesem Fall auszuschließen.


OLG München Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 28.08.1997
Aktenzeichen: 26 UF 971/97
Dokumenttyp: Beschluß
Quelle:

Norm: § 1634 BGB



Umgangsrecht: Begleitende Maßnahmen bei Ausübung des Umgangsrechts wegen Entführungsgefahr


Leitsatz


Zu begleitenden Maßnahmen bei Ausübung des Umgangsrechts (Überwachung durch Detektiv, Kfz-Benutzungsverbot) bei Entführungsgefahr, um völligen Ausschluß des Umgangsrechts zu vermeiden.



Orientierungssatz


Hatte der geschiedene Vater das Kind im Alter von 11 Monaten entführt und der sorgeberechtigten Mutter 15 Monate vorenthalten, so können, wenn das Umgangsrecht des nun 4jährigen Kindes mit dem Vater dem Kindeswohl dient, begleitende Maßnahmen bei der Ausübung des Umgangsrechts angeordnet werden (hier: Herausgabe der Reisepässe von Kind und Vater). Die Mutter hat ein 10minütiges wöchentliches Telefonat des Vaters mit dem Kinde hinzunehmen.



0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Arche Noah
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die Bemühungen. Ich schließe daraus, das das Höchstmaß erreicht ist.Umgang wird wohl erst dann völlig ausgeschlossen , wenn ich beweisen kann , das mein Noch - Ehemann nochmals vor hat die Kinder erneut zu entführen .Ich hoffe nur das ich nach dem Jahr wenigstens den geschützten Umgang verlängern lassen kann.Denn nach dem Jahr wird vor Gericht wieder neu verhandelt !

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