uneheliches Kind, Vaterschatstest beantragen

30. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Fragender21062010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
uneheliches Kind, Vaterschatstest beantragen

Hallo,

nach einer sehr kurzen Beziehung kann es möglich sein das ich der Vater eines unehelichen Kindes bin. Die Mutter stimmte erst einem Vaterschaftstest zu, jetzt ist Sie nicht mehr zu erreichen, Sie geht weder ans Telefon noch öffnet Sie die Tür.

Was kann ich machen um meine Vaterschaft zu klären, und welche Kosten kommen in etwa auf mich zu.

Danke vorab.

Gruß

-- Editiert am 30.08.2010 09:29

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34 Antworten
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#1
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

Ich verstehe vollkommen, daß du Klarheit in dein Leben bringen willst und deshalb den Vaterschafttest machen willst. Du bist aber z.Zt. rechtlich gesehen überhaupt nicht in Zugzwang. Ist denn das Kind schon geboren? Du könntest dich ruhig in die Ecke setzen und warten, bis sie auf dich zukommt und Unterhalt verlangt.
Ein gerichtsverwertbares Gutachten kostet etwa 500 €. Wenn du es unbedingt jetzt wissen willst, forderst du sie zunächst schriftlich auf, dem Test zuzustimmen; Einwurfeinschreiben, kann sie nicht verweigern, kostet 2.10€ bei der alten Post. Reagiert sie nicht, mußt du ihre Zustimmung beim Vormundschaftgericht ersetzen lassen. Meine Empfehlung für dich: 1.Absatz, letzter Satz!

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"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

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#2
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

quote:
Die Mutter stimmte erst einem Vaterschaftstest zu, jetzt ist Sie nicht mehr zu erreichen,


Vielleicht hat sie es sich anders überlegt und du kommst nicht in die nähere Auswahl.:)
Spätestens, wenn Unterhalt gefordert werden sollte, kriecht sie aus ihrer Versenkung.

Grüßle


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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12301.09.2010 10:29:58
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 47x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3769x hilfreich)

@auf-recht: Genau, aber die Frage ist, wo sich das Kind befindet! Noch im Mutterleib oder bereits auf dieser Welt?

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12301.09.2010 10:29:58
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 47x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Julianka
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 63x hilfreich)

quote:
Mutter wird man mit der Entbindung, bis dahin ist die Frau (allenfalls) werdende Mutter

Das ist den Usern hier ziemlich neu, danke für die Aufklärung "aufrecht", sonst hätten wir diese biologische Tatsache ganz anders gesehen!!



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""

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#7
 Von 
Fragender21062010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die große Resonanz.

Also, dass Kind ist am 21.08. geboren worden. Sollte ich der Vater sein, so kann ich das Kind nicht bei Ihr lassen. Sie hat schon eine Tochter und ist damit überfordert.
Sie hat vor kurzem in etwa 100.000 bis 150.000 € geerbt, und will keinen Vater angeben. ob das Erbe schon ausgezahlt wurde, wage ich zu bezweifeln. Mein letzter Stand ist das Sie HartzIV bezieht und meines Wissens nach im Krankenhaus keinen Vater angegeben hat. Sie wird meinen Namen auch nirgends angeben, aus Angst, da ich alles versuchen das Kind unter meiner Obhut zu bringen, sofern es dann von mir ist.
Das Jugendamt kann mir nicht weiterhelfen, und meint nur ich müsse gerichtlich vorgehen, aber was kommt da auf mich zu?

Gruß und Dank

-- Editiert am 30.08.2010 14:14

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#8
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

So wie du das hier schilderst ist das schon eine etwas schwierigere Kiste, denn die Mutter kann argumentieren: "Ich kenne diesen Herrn überhaupt nicht". Was willst du dann machen? Man kann nicht einfach hingehen und sagen: ich will nur mal überprüfen ob das Kind ein Ergebnis meines ONS ist". Ihr Argument wäre hier auch: "Könnte ja jeder kommen".
Vielleicht läßt du dich doch einmal hier online beraten, wenn du das durchziehen willst, kostet ja nicht alle Welt.
Gruß Pachlus

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"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12301.09.2010 10:29:58
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 47x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

@fragender! Lass dich hier nicht durcheinanderbringen, du hast kein Recht auf einen Vaterschaftstest, wenn sie sich verweigert und behauptet, dich angeblich gar nicht zu kennen oder ähnlich argumentiert. Das Bundesverfassungsgericht hat nur bejaht, daß jeder Mensch das Grundrecht besitzt, [color=red]seine (eigene)[/color] Abstammung zu klären. Das beinhaltet nicht das Recht zu wissen, ob man der Erzeuger aus einem ONS oder so ist. Und das aus gutem Grund! Oder - und das ist gut so!
:neck:

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"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

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#11
 Von 
margitk
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 28x hilfreich)

Mal wieder der Pachlus.

Und es stimmt auch mal wieder nicht, was er schreibt. Geh zum Anwalt.

margitk

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""

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#12
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>und meines Wissens nach im Krankenhaus keinen Vater angegeben hat. Sie wird meinen Namen auch nirgends angeben, <hr size=1 noshade>


Was die Mutter im Krankenhaus angibt oder auch nicht, ist doch völlig schnuppe, ohne jede rechtliche Relevanz.

Wer Vater eines Kindes ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, § 1592 BGB :
Ist die Mutter verheiratet, ist der Ehemann der Vater.
Ist sie nicht verheiratet, ist derjenige Vater, der die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft vom Gericht festgestellt wird.

Du könntest also die Vaterschaft anerkennen, ohne Zustimmung der Mutter wird das allerdings nicht wirksam.



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""

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#13
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
Mal wieder der Pachlus.

Und es stimmt auch mal wieder nicht, was er schreibt. Geh zum Anwalt.

margitk



Du schreibst zwar, daß es falsch sei, warum weißt du aber nicht! Interessant.!Und vor allem, wie es deiner Meinung nach richtig wäre weißt du auch nicht!
Ich muß dir gestehen, ich plappere nur das nach, was das Bundesverfassungsgericht darüber gesagt und entschieden hat!

Und auf den Gedanken, zum Anwalt zu gehen, wäre er ohne dich nicht gekommen! Bestimmt nicht!

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"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

-- Editiert am 01.09.2010 12:26

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#14
 Von 
guest-12303.09.2010 10:05:49
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 31x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
§ 1598a
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung.(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen



Es kann sich beim "Vater"ja nur um den rechtlichen Vater handeln, der entweder anerkannt hat oder durch gesetztliche Vermutung zum Vater geworden ist. Der vermutliche Vater darf still in einer Ecke sitzen und darauf warten, daß er als potenzieller Erzeuger genannt wird.
Der TE ist kein Vater in diesem Sinne des § 1598a BGB, deshalb hat er überhaupt keinen Anspruch auf eine genetische Untersuchung.
Er wäre gern der Erzeuger, die offensichtlichen Gründe nennt er uns ja auch, die KM hat geerbt.

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"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12303.09.2010 10:05:49
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 31x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
Auch Quatsch, dies wird durch das Gericht bereits von Amts wegen veranlasst werden.

Das wäre richtig, was du schreibst, wenn es dann von amtswegen so geschehen sollte.
Nur darum geht es dem TE überhaupt nicht, falls du doch in der Lage sein solltest, es lesen zu können! Er will von [b]sich aus ein Gutachten (Vaterschafttest) fordern, und deshalb habe ich geschrieben, er hätte überhaupt kein Antragsrecht, weil es 1598a nicht hergibt.
Nun kannst du mal überlegen, wer von uns beiden hier Quatsch schreibt.

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"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12303.09.2010 10:05:49
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 31x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
margitk
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 28x hilfreich)

Ach Pachlus,

nachplappern, was man systematisch aber doch nicht richtig versteht, kann fast jeder. Leider nicht nur dein Problem in diesem Forum. Aber wirklich spitzfindig, den TE jetzt so zu verstehen, dass er nur ein eigenes Recht verwirklichen wolle! Echt fuchsig! Und lächerlich.

margit

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

Hallo Fragender, das gegenwärtige Kindschaftsrecht bietet dem einsamenden
Mann, der nicht mit der späteren Kindesmutter verheiratet ist, keine Möglichkeit,
von sich aus - und das ist hier der springende Punkt - [color=blue]von sich aus [/color]den Erfolg seiner Einsamung überprüfen oder gegen potentielle andere Einsamer abgrenzen zu lassen. Versteht sich eigentlich von selbst, denn dies würde gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Frau verstoßen. Es bleibt dir also wirklich nichts anderes übrig als, wie ich dir schon in meinem 1. Beitrag riet, dich still in die Ecke zu setzen und darauf zu warten, daß die KM oder das Jugendamt an dich herantritt mit der Aufforderung, anzuerkennen oder ein Gutachten zu machen o.ä. Da hilft auch kein "AallesfalschwasPachlusschreibt" der anderen Beitragschreiber. Sie können dir auch nicht sagen, wo es steht was sie behaupten, sonst hätten sie es wahrscheinlich schon getan. Es bleibt also für dich nur abwarten. Nnatürlich bleibt es dir unbenommen, dich anwaltlich beraten zu lassen, das hatte ich dir ja auch bereits empfohlen. Tu es doch einfach!
Alles Gute wünsch ich dir und - viel Erfolg in der Sache! :grins:

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"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

-- Editiert am 02.09.2010 08:59

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

@Fragender:Schnell noch ein Nachtrag für dich: Lass uns bitte wissen, was der Anwalt dir geraten hat! :grins:

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"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12303.09.2010 10:05:49
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 31x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
margitk
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 28x hilfreich)

Danke auf_recht!

Sexuelle Selbstbestimmung? Was für ein Schwachsinn! Lieber Pachlus, gegen die sexuelle Selbstbestimmung verstößt, wer eine Frau gegen ihren Willen ins Jugendamt schleppt und sie dort gegen ihren Willen pimpert.

Ich finds immer zu geil, wenn diese neunmalklugen User hier mit Begriffen um sich schmeißen, die sie nicht im Ansatz verstanden haben.
Und für unseren BGB-Spezialisten auch gleich mal die Rechtsgrundlage: § 1600d BGB .

margit

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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
margitk
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 28x hilfreich)

Ui!!! Hat die Zensur wieder zugeschlagen? Schade, dass nun auch die weggelöscht werden, die fachlich korrekt antworten und den Lesern klar machen, dass Beitrags-Meister wie Pachlus durchaus mit Vorsicht zu genießen sind.

margit

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Jawennessoist
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

quote:
gegen die sexuelle Selbstbestimmung verstößt, wer eine Frau gegen ihren Willen ins Jugendamt schleppt und sie dort gegen ihren Willen pimpert .

quote:
Ich finds immer zu geil , wenn ...



@margitk:Es ist ganz schön ätzend was du hier von dir gibst! Lies mal bitte die Bedingungen vom Forum:
Das 123recht.net Forum ist ein reines Laien-Forum und stellt keinerlei Rechtsberatung dar. Sinn und Zweck des Forums ist der Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Informationen im juristischen Bereich. Behandelt andere Forumsmitglieder mit Respekt, Anstand und Höflichkeit

@alle anderen:
Ich bin Mutter einer 5-jährigen unehelichen willentlich und in Übereinstimmung mit dem Vater erzeugten Tochter und habe das hier mit Interesse verfolgt. Zu mir ist bisher keiner vom Jugendamz gekommen, um von Amts wegen den Vater festzustellen. Geht die nichts an mit wem ich meine Kinder zeuge! Wir haben ja keinen Überwachungsstaat!
Und der TE hat eigentlich schon die Antwort gegeben, denn er war schon beim Jugendamt!:
quote:
Das Jugendamt kann mir nicht weiterhelfen, und meint nur ich müsse gerichtlich vorgehen,

Also er hat schon erfolglos vorgesprochen. Und wie man nach dieser Schilderung die Kindsmutter einschätzen kann, wird sie sich wohl wieder in die Arme ihres Lovers begeben, denn sie hat den TE ja aus ihrem Leben ausgeschlossen! Warum der TE sich liebevoll um das Kind kümmern will ist wohl auch ersichtlich!
quote:
Sie hat vor kurzem in etwa 100.000 bis 150.000 € geerbt, und will keinen Vater angeben. ob das Erbe schon ausgezahlt ist....[/

Warum er das in diesem Zusammenhang erwähnt ist mir auch nicht zugänglich. Mit diesem Erbe im Rücken wird sie sich sicherlich nicht beim Jugendamt melden und um Hilfe bitten den Vater zu finden!


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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12306.09.2010 10:09:02
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 29x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
margitk
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 28x hilfreich)

@ jawennessowäre

Was willst du denn? Mich hier anmachen und selber nur dumm rumspekulieren, warum der TE nun was wissen will?

Und Leute erwarten bei konkreten Fragen konkrete Antworten. Wenn bei dir alles Meinung ist, dann melde dich halt nur auf Threads, die explizit danach fragen, bspw. >Findet ihr rot oder blau besser für den Kissenbezug?
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1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Jawennessoist
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

quote:
Den Unterhaltsvorschuss nimmst du aber schon gern mit?


Nein, den benötige ich nicht und ich ernähre mein Kind selbst, weil es ein Wunschkind ist.


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1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Julianka
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 63x hilfreich)

Hörzu, margit, dich hat hier niemand angemacht, sondern nur mit Hinweis auf die Bedingungen aufgezeigt, mit welcher Vulgärsprache und obzönen Beispielen du den anderen Teilnehmern hier begegnest. Lass es doch einfach sein, dann passiert dir so etwas nicht was du "anmachen" nennst!

Und zum eigentlichen Sachverhalt: so wie du es hier darstellst kann es einfach nicht sein, daß sich der Staat, sprich das Jugendamt, aufmacht um die Väter "von Amtswegen" zu ermitteln wie du schreibst. Ich stelle mir vor, eine verheiratete Frau hat ein kurzes Ding außerhalb der Ehe. Monate später sieht der ehemalige Liebhaber die Frau, schwanger. Jetzt soll er zum Jugendamt rennen können, um feststellen zu lassen, ob er der Vater ist? Das geht nicht. Oder denken wir an eine bezahlte Liebesdienerin, die von einem "User" als schwanger erkannt wird. Der geht dann hin und sagt, ich will wissen, ob ich der Vater bin?
Sei mal ehrlich, so kann es doch nicht sein. Da hast du doch in deinem Amt irgendetwas mißverstanden, oder?
Und der Hinweis des TE, daß der vom Jugendamt ihm sagte: da kann ich ihnen auch nicht helfen, deutet ja auch schon darauf hin, daß es so nicht geht.

PS: wollte nur noch sagen, daß ich keinerlei Rechtskenntnisse in der Sache habe und durch eigene leidvolle Erfahrung als Erwachsene in diesen erlauchten Kreis gekommen bin, weil ich mich heute noch immer Frage, was damals als ich Kleinkind war, schief gelaufen ist.


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-- Editiert am 06.09.2010 10:52

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
margitk
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 28x hilfreich)

quote:
daß ich keinerlei Rechtskenntnisse in der Sache habe


Genau, und deswegen mach doch das, was ich schon Pachlus und jawaswennoderso geraten habe. Schweigen.

margit

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1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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