unregelmäßige Unterhaltszhl. trotz Titel

6. April 2003 Thema abonnieren
 Von 
MonikaM.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
unregelmäßige Unterhaltszhl. trotz Titel

Guten Tag.

Ich habe auch ein Problem: Nach der Trennung wurde ein Gütertrennungsvertrag beim Notar gemacht. Dieser beinhaltet, daß ich 6 Jahre lang einen Unterhalt in Höhe von 2.000 DM bekomme.
(Unabhänging von seinem Einkommen)
Bedingung ist, daß ich netto nicht mehr als 2000,-- DM dazu verdiene. Nun verlangte mein EX meine Lohnabrechnungen und
Offenlegung meiner finanz. Einkünfte rückwirkend bis zum Jahr 2000. Ich habe mich hierzu geweigert und lediglich nachgewiesen, daß mein Nettoeinkommen nicht mehr als 2.000 DM beträgt.
Sontst. Einkünfte habe ich nicht (außer Kindergeld)
Nun hat mein Ex mir einfach den Unterhalt gestrichen. Ich hätte meiner Auskunftspflicht nachzukommen.
Den ersten fehlenden Unterhalt habe ich per Gerichtsvollzieher pfänden lassen, den nächsten Unterhalt hat der Ex bezahlt und nun
hat er wieder nicht bezahlt.

Habe ich nun irgendeine Möglichkeit, ihn dazu zu verklagen, den Unterhalt regelmäßig zu bezahlen bwz. meine Kosten für die dauernde Beauftragung der Gerichtsvollziehers bzw. eine Hinzuziehung eines RA geltend zu machen?

Auf die u. U. aufkommende Frage, warum ich keine Lohnabrechnungen vorlege liegt einfach darin, daß er in keinster Weise gewillt ist, seine Finanzen offen zu legen. Und ich bin der
Meinung gleiches Recht für alle. Entweder beide legen ihre Finanzen offen oder keiner. (Was hoffentlich bei einer gerichtlichen
Entscheidung herauskommen würde)

Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.

Monika






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"Monika M."

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag Monika,

das allgemeine Problem der Nichtzahlung von Unterhalt. Leider ist dieses bisweilen auch prozessual immer noch ein schwieriges zu lösendes Thema.

Sie haben einen Titel, aus dem Sie auch vollstrecken können. Falls sich der Unterhaltsverpflichtete dennoch weigert seiner Verpflichtung nachzukommen, so bleibt Ihnen bisweilen nur die Möglichkeit der Pfändung (Lohn- und Sachpfändung) .

Mit dem Titel ist der Unterhaltsverpflichtete bereits dazu verpflichtet regelmäßig Unterhalt zu zahlen. Bei einer Pfändung können Sie selbstverständlich dem Unterhaltsverpflichteten die Kosten auferlegen .

Zu einer Auskunftspflicht sind sie Beide verpflichtet. Natürlich kann ich Sie verstehen, dass Sie Ihre Daten nur unwillig freigeben möchten, wenn der Gegenpart dieser Pflicht nicht nachkommt. Ihnen dann einfach den Unterhalt zu streichen ist jedoch nicht rechtens.

Bei Gericht wird natürlich die Offenlegung beider finanzieller Lagen verlangt.

Mit freundlichen Grüßen,

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