unterhaltsschuld - einklagen?

8. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
beccy313
Status:
Schüler
(372 Beiträge, 19x hilfreich)
unterhaltsschuld - einklagen?

hallo zusammen!
kann mir jemand einen tipp geben?
und zwar geht es darum das ich seit april 04 kaum ,und seit sept. 04 garkeinen ku bekomme(aufgrund alu)!
es hat sich so einiges an unterhalt angespart der titel wurde auch nicht geändert.
laut aussage meines ex`s wird er im febr.05 wieder eine arbeit aufnehmen aber er könne dann auch noch keinen ku zahlen da er ja nicht so viel verdienen würde!
sollte ich dann den ku doch wieder vor gericht einklagen?
für antworten wäre ich sehr dankbar!
lg
beccy

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
catchup
Status:
Schüler
(380 Beiträge, 60x hilfreich)

Nein. Gehen Sie doch einfach arbeiten.

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#2
 Von 
Blade
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 3x hilfreich)

Nein. Gehen Sie doch einfach arbeiten.
von catchup - 08.01.2005 20:17:37


sinnloser Beitrag!!!!!

Grüssle Blade

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
beccy313
Status:
Schüler
(372 Beiträge, 19x hilfreich)

sorry,aber ich gehe arbeiten!
lg
beccy

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

catchup,

Du bist sicherlich n ganz armer! Arbeitest 18 Stunden am Tag, wirst abgezockt von Deiner Ex, die jeden Tag mit nen andern v.... , zahlst für Deine Kinder den Höchstsatz und kaufst ihnen auch noch was sie haben wollen. Und zum Dank darft s sie alle 2 Jahr mal sehen ......
Du kommst mir so vor, als würdest Du einen hungernden Kind den letzten Krümel weg essen. ERBÄRMLICH!!!!!

beccy,
wenn Du ohne KU über die Runden kommst, würde ICH den EX schriftlich in Verzug setzten und abwarten ob er sich fair verhält. Sollte er das nicht machen, kannste immernoch vor Gericht!

Laß Dich nicht von kleinen Schei.... ärgern, die meinen der liebe Gott zu sein!

Viel Glück,
Datoli

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
beccy313
Status:
Schüler
(372 Beiträge, 19x hilfreich)

@datoli,
ich ärgere mich nicht über solche beiträge!
man sieht daran das derjenige sehr frustriert sein muss.
vielen
danke für deinen tipp,ob es was bewirkt,werde ich ja dann sehen.
lg
beccy

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Nickyta
Status:
Schüler
(407 Beiträge, 13x hilfreich)

vor allem-was hat der KU damit zu tun, ob Frau arbeitet oder nicht? Kann es sein, daß Catch daß verwechslet hat mit Ehegattenunterhalt?Kinder haben das Recht auf Unterhalt-egal, wieviel die Mutter verdient. Lass Dich nicht unterkriegen und befolge den Rat-ich würd es auch erstmal schriftlich versuchen, nicht gleich einklagen, daß erzeugt imemr nur Gegenwehr-wenn Du bis dahion zurechtkommst.

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"Um Wunder zu erleben muss man an sie glauben"

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#7
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

catchup: Schade, bis Dato hatte ich dich für einen halbwegs objektiv denkenden Menschen gehalten. So kann man sich irren!!

@beccy,
einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen. Sicher ist er verpflichtet, KU zu zahlen aber was bringt es dir, wenn du klagst und Pfändungsversuche machst?

In Verzug setzen brauchst du ihn nicht, sofern ein Titel besteht.
Ansonsten schließe ich mich Datoli an: WENN du halbwegs gut über die Runden kommst - auch ohne KU - , dann rede mit ihm und frage, wie er sich die Zukunft vorstellt. Mache ihm deutlich, dass sich seine Schulden bei dir von Monat zu Monat erhöhen ( du musst ja aber nicht alles rückwirkend eintreiben, sofern er sich wirklich bemüht !!)

@Nickyta,
Darüber lässt sich lang streiten.
Ich denke, dass es einem Kind auch nichts schadet, wenn ein Vater mal vorrübergehend nichts zahlt, sofern die Mutter über genügend Einkommen verfügt.
Ein Kind hat m.E. ein Recht auf ein halbwegs gutes Leben mit allem, was dazu gehört. Wenn der Vater grad mal nicht kann, die Mutter aber schon, hat es doch, was es braucht......
Unter diesen Umständen noch unbedingt auf das Recht des Kindes auf Unterhalt zu pochen.... ich weiß nicht! Iss es denn nicht eher das Recht der Mutter? Aber egal -
Man muss nicht gleich mit Kanaonen auf Spatzen schiessen - aber das hast DU ja in diesem Falle auch nicht getan.

LG aus der Hölle

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Nickyta
Status:
Schüler
(407 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Teufelin-wie isses zur Zeit in der Hölle? ;-)

Ich stimme Dir zu, aber wir kennen ja die Hintergründe auch nicht.

Wenn Die Mutter über ausreichend EK verfügt, geht es dem Kind gut-wenn der Vater ein ebenfalls relativ gutes EK hat-warum sollte er nicht mehr zahlen, es ist ja genauso gut sein Kind.

Jedoch weiß man natürlich nicht, wie der Umgang aussieht usw.....unternimmt der VAter viel mit dem Kind, kauft er auch mal was zum Anziehen etc.....dann fände ich es unfair , höheren KU zu verlangen.

Meine Ma z. B. hat damals nie Unterhalt bekommen-das Gericht hatte den Höchstsatz zugewiesen, weil mein Dad entsprechend verdiente. Mein Dad hat mich dafür aber eingekleidet, meine Hobbys finanziert.....der Umgang meiner Eltern untereinander war und ist immer noch super-der Streß der Zahlungen war eben nicht da.

Wäre wünschenswert für jeden, aber nicht immer machbar.

Und ich bin eh der Meinung, daß man immer erstmal reden sollte, bevor man gleich zu schießen anfängt mit Klagen etc.

LG

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"Um Wunder zu erleben muss man an sie glauben"

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#9
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Eben! Etwas anderes wollte ich auch nicht ausdrücken!

Rein rechtlich allerdings hat Unterhalt (leider) nichts mit Umgang zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Nickyta
Status:
Schüler
(407 Beiträge, 13x hilfreich)

die Ausnahme bei dem leider ist aber, daß so die Mütter, die keinen Unterhalt bekommen, nicht einfach ohne weiteres den Umgang vereiteln können-das wäre fatal, denn es gibt genug Väter, die an ihren Kindern hängen und einfach nur nicht in der Lage sind, zu zahlen.

Auf eine Umgangspflicht-wenn der Vater zahlt und auf Umgang keinen Wert legt, kann man andererseits nur erschwert pochen-hier stellt sich allerdings die Frage, ob es Sinn machen würde, einen Umgang zu erzwingern, den der Vater eigentlich nicht will, denn Kinder spüren sowas.

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"Um Wunder zu erleben muss man an sie glauben"

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#11
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Genau, meine Liebe... endlich sind wir auf einem Nenner! :-))
Umgangspflicht wirst du nicht erzwingen können - und schon gar nicht so, wie du es gern hättest!

Weisst du: Die meisten umgangsvereitelnden Mütter, die uns weissmachen wollen, wie klug sie doch sind, sind äußerst unclever!! Würden diese "Mütter" ein wenig mit dem Umgang entgegenkommen, würden sich wahrscheinlich die meisten Väter sämtliche Beine ausreissen und das letzte Hemd geben, um den KU zu zahlen.

Ich bin u.a. sogenannte"Zweitfrau". Ich würd auf alles verzichten, damit es den Kids meines Mannes gutgeht.
Diese Gören (sorry, ich weiß, sie können nichts dafür ) aber beleidigen ihren Vater und erklären ihm deutlich, dass sie mit ihm nichts zu tun haben wollen !! Ich betone: Es ist - auch lt. Ex, Oma und den Kindern - NICHTS während der Ehe vorgefallen, was diese Reaktion rechtfertigen könnte!!!!

Hab ich da noch Lust, auch nur einen Cent zu zahlen?? Weder als "Zweitfrau, noch als "Vater", welcher seine eigenen Kinder auf der Straße nicht einmal mehr erkennt.

ÖÖÖhhhmmm ÄÄhhmmmm.... ich glaube, wir schweifen aber vom Thema ab.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

muss Teufelin ausnahmsweise wiedersprechen!

Sie muss auch bei einem Titel in Verzug setzen, denn wenn länger als ein Jahr kein Unterhalt gezahlt wurde kann der Unterhaltspflichtige davon ausgehen, dass kein rückwirkender Unterhalt geltend gemacht wird.
Also immer schön schriftlich machen, denn dann haste was zum vorzeigen - nur für den Ernstfall....
Wenn er fair ist sollte allemal n klein wenig Kohle rüberwachsen!!

Datoli

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

@Datoli,
wir sprechen hier von tituliertem KU an Minderjährige!!
Abgesehen davon ist bis September noch n bisserl Zeit hin.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

sorry Teufelin,
aber er zahlt seit Sep 04 schon nimmer.

So nun gibt es n Urteil vom OLG Frankfurt vom 15.03.01
Verwirkung rückständiger Kindesunterhalt:
"....nach gefestigter Rechtsprechung kann der Unterhaltsgläubiger für zurückliegende Zeiträume sein Recht verwirken, wenn er dieses über längere Zeit nicht geltend macht."

Also es muss innerhalb von einem Jahr geltend gemacht werden oder zumindest schriftlich ermahnt worden sein, damit es einen Nachweis darüber gibt.

Ist auch logisch, wenn die KM nach 2 Jahren kommt, fragt der Richter auch, warum se denn so lange ohne KU auskommt und das Geld nicht schneller verlangt.

Datoli

-- Editiert von datoli am 09.01.2005 11:24:59

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#15
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Hallo datoli,

leider falsch.

Bei dem Urteil geht es eben gerade um nicht-titulierten!!! Unterhalt, siehe auch § 1613 BGB .

Ein Titel verjährt erst nach 30 Jahren, bis dahin kann gepfändet werden. Lediglich möglicherweise anfallende Zinsen verjähren nach BGB.

Ergo: Sie muß nicht in Verzug setzen, der Verzug ist da.

-- Editiert von dr.o.medar am 09.01.2005 12:31:07

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
catchup
Status:
Schüler
(380 Beiträge, 60x hilfreich)

Oops, es geht ja um KU. Hatte ich völlig übersehen.

Ich entschuldige mich daher bei der Verfasserin dieses Beitrages. Sorry, mea culpa.

Tut mir leid. :(

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

Hallo beccy,
der Vater hatten keinen Job und nun geht er bald einer Tätigkeit nach und dann könnte es von dir aus zu Pfändungen kommen und das kann dann wiederum ein Nachteil für das neue Beschäftigungsverhältnis sein.
Ich würde mich deinem Anliegen zum Jugendamt gehen und mich da erkundigen bevor die Härte des Gesetztes anwende würde.
Warum hast du erst jetzt reagiert und ihn nicht schon damals im April 04 angemahnt?
Wenn ihr noch reden könnt würde ich versuchen ihm nahe zulegen in welcher Höhe der Rückstand beläuft und ihm aufzeigen, dass er u. U. mit Verzugszinsen rechnen muss.
Wurde ihm denn von dem Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfegeld nicht ein Teil gepfändet? Ich verstehe das nicht meinem Mann wurde das immer gepfändet hast du denn da nie was in die Wege geleitet?
Bis dahin viel Glück.


-----------------
"LG Anny*D. Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens, den man Liebe nennt"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

dann erklärt mir doch bitte:

OLG Frankfurt/Main 8.12.99 AZ 2 UF 444/98

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten der Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Diese Grundsätze sind auch im Rahmen des Unterhaltsrechts anwendbar

oder:

Ein Anspruch auf Nachzahlung von rückständigem Unterhalt kann insbesondere verwirkt sein, wenn der Unterhaltsgläubiger
-den UHschuldner zur Auskunft über dessen Einkommen aufgefordert hat, aber nach Erteilung seinen Unterhaltsanspruch nicht beziffert

-!!eine mit - nicht notwendig schlüssigen- Gründen versehen Kürzung der laufenden Zahlung des UHschuldners in Kauf nimmt!!.

Voraussetzung für eine Verwirkung ist, dass der Gläubiger den UHanspruch längere Zeit nicht geltend macht (Zeitmoment) und beim Schuldner den Eindruck erweckt, er werden diesen Anspruch auch nicht mehr geltend machen (Umstandmoment). Nach der Rechtssprechung darf der Schuldner nach Ablauf eines Jahres davon ausgehen, dass der Gläubiger ihn trotz der von ihm erteilten Auskünfte nicht auf weiteren Unterhalt in Anspruch nehmen wird, weil seine Auskünfte nicht zeitnah in ein Unterhaltsverlangen umgesetzt worden sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.1.2002)

@Dr. stell Dir vor Du wärst Richter und würdest eine Klage auf rückwirkenden KU erhalten. Sprich 4 Jahre, würdest Du hier nicht auch fragen, warum die KM jetzt erst kommt und wie sie das Kind so lange Zeit über Wasser halten konnte und vor allem was ist, wenn der KV sagt die Mutter wäre mit der Aussetzung des KU einverstanden gewesen?????.
Ich würde, selbst wenn diese Urteile anders ausgelegt werden können oder sind, auf keinen Fall nur auf mündliche Absprachen vertrauen. Ob mit oder ohne Titel

Datoli

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

hey Datoli, ich ab jetzt nicht den ganzen Thread genau durchgelesen, ABER vielleicht redet ihr aneinander vorbei...

titulierter Unterhalt verjährt nicht...darum gings doch...und warum sollte jemand eine Klage auf KU einreichen, wenn er doch einen Titel hat ;)

anders wäre es, wenn man 4 Jahre später eine rückwirkende Erhöhung durchsetzen wollte ...

denk ich


schönen Abend noch





0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Richtig gedacht, träne.

hallo datoli,

der § 1613 BGB regelt (worauf sich das Urteil des OLG Frankfurt bezieht) den Unterhalt, der noch nie!!!!! oder eben über Jahre nicht zur Berechnung und Titulierung! geltend gemacht wurde. Wenn das so ist, wie Dein Beispiel jetzt mit 4 Jahren, dann würde ich als Richter gemäß dem § 1613 BGB die abgelaufenen 4 Jahre für verjährt erklären und Unterhalt erst ab Geltendmachung (z.B. durch Klage) zusprechen. Die allgemeine Rechtsprechung geht davon aus, daß ein Unterhaltsverpflichteter ein Jahr nach Beginn des Anspruches dem Grunde nach (das hat noch nix mit der eventuellen Höhe zu tun) nicht mehr damit rechnen muß, noch für dieses Jahr in die Verpflichtung genommen zu werden. Das ändert aber nichts daran, daß wenn die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach! besteht (ist ja bei KU fast grundsätzlich so), ich trotzdem nach einem, zwei, drei oder vier Jahren den Unterhalt geltend machen kann, nur bekomme ich ihn dann nicht für die abgelaufenen ein, zwei, drei oder vier Jahre vom Gericht zugesprochen, sondern eben erst ab Geltendmachung.

Verstehst Du, was ich meine?

Hier besteht aber ein Titel! Das heißt, der Unterhalt wurde geltend gemacht und wurde auch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerichtlich festgestellt, da braucht es keine Klage mehr, die ist durch.

Der Anspruch aus dem Titel verjährt erst in 30 Jahren, bis dahin kann ich den Titel 5 oder 10 Jahre ruhen lassen (ev. weil ich weiß, daß eh nix zu holen ist) oder aber ich kann monatlich pfänden, wozu ich nicht klagen muß, sondern einfach nur einen Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragen muß, mal so als Beispiel. Da fragt also kein Richter mehr. Die Pfändungsverfahren sind Verfahren vor dem Rechtspfleger, da hat kein Richter was mit zu tun und laufen auch nicht vor dem Familiengericht, sondern auf dem normalen Zivilgericht.

Würde es keinen Titel geben, müßte man klagen, sofern es keine gütliche Einigung über das JA z.B. gibt. Hier braucht aber nicht mehr geklagt zu werden, aus diesem Stadium ist diese Sache hier schon raus.

Puh, das war jetzt lang.

-- Editiert von dr.o.medar am 09.01.2005 21:22:42

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Datoli,
kurz gesagt: Ein Titel ist praktisch eine Inverzugsetzung.
Mit diesem kannst du jederzeit ( 30 Jahre lang ) pfänden lassen, was das Zeug hält. Das könntest du nicht, wenn es da eine - wie von dir beschriebene - 1 Jahresfrist geben würde.

Und wie schon erwähnt wurde: Bei titulierten Unterhaltsforderungen gibbet keine Klage.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

OK OK - lassen wir s so stehen.
Die vielen WENN und ABER können wir eh nicht alles wissen und sind oft Einzelentscheidungen.

Trotzdem würde ich s schriftlich machen, damit es ersichtlich ist, dass ein Abkommen besteht.

Datoli

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo meine Liebe,
WENN und ABER gibt es in der Tat sehr viele ( grad im Familienrecht. Bei titulierten Forderungen aber gibbet die nicht mehr. Da hilft nur noch eine Abänderungsklage des Pflichtigen oder Pfändung seitens der Berechtigten. Von aussergerichtlichen Einigungen mal abgesehen!
Natürlich kann man es noch einmal zusätzlich schriftlich formulieren, wenn man mag - das "Abkommen" aber besteht auch so schon: In Form des Titels.
Schlaf schön und lass dich nicht zu früh wecken!!
Bis denni...

0x Hilfreiche Antwort

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