volljährige Tochter mit Hauptschulabschluss ohne Ausbildung / Pfändung droht

5. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
Hundefutter470
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
volljährige Tochter mit Hauptschulabschluss ohne Ausbildung / Pfändung droht

Hallo Forum,
ich brauche mal eine zweite Meinung. Zuzeit lasse mich anwaltlich vertreten, meine Erfahrung als Vater; HIER steht man gerne in "Gottes Hand".

Meine volljährige Tochter hat die Schule nach der Hauptschule beendet, ein paar Praktikas aufgrund Zwangsstörungen abgebrochen und kommt trotz Erwerbsobligenheit nicht auf die Hufen. Ärztlich kommen ebenfalls keine Atteste, andere Hilfestellungen werden ebenfalls abgelehnt (z.B. Arbeitsamt, Medizinischer Dienst).
Einzige mir mitgeteilte Maßnahme: es soll ein Therapiehund her. (Gibt es hier bereits Urteile?)
Bei HAUFE steht: Volljährige Kinder, die sich keiner Berufsausbildung unterzögen, seien grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig.
Nun habe ich einige ältere OLG-Urteile gefunden, in denen selbst 70% behinderte Kinder einen 450 € Job annehmen müssen.

Es existiert ein unbefristeter Titel, mit dem mir nun mit Pfändung gedroht wird, sollte ich den Unterhalt nicht weiterzahlen. Sehe ich meine Erfolgsaussichten zu positiv? Ich bin gewillt unterhalt zu zahlen, aber nicht für eine Therapieform, dessen Erfolgsaussichten m.E. nicht nachgewiesen sind.

Mein RA rät mir dringend davon ab, der Pfändung gelassen entgegenzusehen, ich solle besser weiterzahlen. Warum ist mir schleierhaft. Wie sieht mein Widerspruchsrecht von 14 Tagen in meinem Gerichtsstand bei einer Pfändung aus?

Danke für den Rat

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

So lange der Titel besteht, müssen Sie halt weiterzahlen, sonst wird gepfändet.
Sie sollten alles daran setzen, dass der Titel möglichst schnell abgeändert wird.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Welches Widerspruchsrecht von 14 Tagen? Wieso kommt man nicht auf das Naheliegendste, nämlich sich um die Aufhebung des Titels zu bemühen?

wirdwerden

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#3
 Von 
Hundefutter470
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
danke für die Antworten. Änderung des Titels wurde bereits eingeleitet.
1) Gerichtstand der Titelpfändung ist Ort des Vaters, Gesrichtstand der Titeländerung ist Ort der Tochter.
2) Änderung des Titels bedeutet nicht, dass die Bedürftigkeit des Kindes geprüft wird, sondern, was verdienen KM + KV = Berechnung neuer Unterhalt für Tochter. Oder sehe ich das falsch.
3) Aufhebung des Titel. und wie, wo, wer prüft die Bedürftigkeit?
4) Während Aufhebung Titel in die Wege geleitet wird, kann dennoch der bis dato bestehende Titel gepfändet werden.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Bei der Aufhebung des Titels geht es nicht mehr darum, was wer von den Eltern verdient. Sondern nur darum, ob ein Anspruch des Kindes auf Unterhalt besteht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Hundefutter470):
Oder sehe ich das falsch.


Ja, das siehst Du falsch. Das Abänderungsbegehren sollte auf vollständige Einstellung des Titels abzielen und als Zweitantrag in Form der Eilentscheidung die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung verbunden mit dem Angebot den bisherigen Unterhalt beim AG bis zur Entscheidung zu hinterlegen.

Müsste der RA allerdings wissen, ist 0815.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hundefutter470
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):

Müsste der RA allerdings wissen, ist 0815.
Berry


Herzlichen Dank für den sehr brauchbaren Hinweis . Ja, das müsste man meinen. :-/

Hundefutter470

-- Editiert von Hundefutter470 am 06.12.2020 14:42

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

..... und dann könnte man für den Fall, dass der Hauptantrag aus was für Gründen auch immer nicht durchgeht (siehe Sir Berry) den Hilfsantrag auf Auskunftserteilung des Verdienstes der Mutter stellen. Dann hätte man ein vernünftiges Paket in einem Verfahren, ohne dass nach Abschluss des Verfahrens der Zirkus von vorne los geht.

wirdwerden

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