3G Pflichten

11. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Zwecker
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
3G Pflichten

Blatt 1
und
Blatt 2
Vorwort/Art-Vorwort


Zuerst, vor allem ab möchte Ich mich für die Art und Weise meine Handlungen entschuldigen.


Grund meines Verhalten war und ist eine Uneinigkeit/ Missverständlichkeit bezüglich einer Angelegenheit die zwischen mir(Lë AcĤim) und einem Weisungsbefugten(andere Mann) besteht/ bestand.
Da das verhältnis zwischen mir(Lë AcĤim) und den Weisungsbefugten(andere Mann) im Vorfeld schon "stark" belastet war und diese Angelegenheit wie eine Weiterführung dessen "empfand" entschied ich mich meine 50% Mindestbeteildigung die beide Parteien einer Zweisamkeit verursachen/ besitzen zu entziehen um die Angelegenheit wie auch das Verhältnis nicht über das Arbeitsverhältnis hinaus zu belasten.

Auch wenn solch eine Straussenvogeltaktik (Kopf im Sand) nicht effektiv zu solch eine Angelegenheit beiträgt verhindert sie zumindest eine Weiterführung der Angelegenheit.

Folgend eine Erläuterung meinerseits bezüglich der Angelegenheit.

MfG

Lë AcĤim


Erläuterung
meiner Handlungen seit dem 05.12.2021




Am 05.12.2021 erschiene ich um 6:00 Uhr zu Arbeitsbeginn und informierte Herrn andere Mann darüber das ich keine Bescheinigung einer Teststation besitze, doch am Vortag, Abends, einen Antigen-Corona-Test zur Eigenanwendung aus einer Apotheke erworben hatte und diesen nach Vorgaben des Herstellers durchgeführt habe. Ich informierte Herrn andere Mann ebenfalls darüber, dass das Ergebnis des Antigen-Corona-Test zur Eigenanwendung, erworben aus der Apotheke, negativ gewesen sei und ich die Durchführung, wie auch die Aufrechterhaltung des Antigen-Corona-Test zur Eigenanwendung, im vollen Bewusstsein und voller Kenntnisse meiner staatsbürgerlichen Pflichten vollzogen habe. Da die letzte gültige Testung noch keine 24 Stunden her war nahm ich mir das Recht, mit eben erwähnter Testung zur Arbeitsstätte zu erscheinen. Herr andere Mann akzeptierte dies nicht und befahl mir zu einer Teststation zu fahren und mit einer Bescheinigung jeweiliger Teststation wieder zukommen. Als ich den Weisungen von Herrn Theiss folge leistete, nahm ich mir die Zeit und habe mir den Aushang von xxxxx hinsichtlich der Neuregelung des Infektionsschutzgesetz und der 3G Regelung noch einmal verdeutlicht eingelesen. Erneut verstand ich den Aushang von xxxxx hinsichtlich der Neuregelung des Infektionsschutzgesetz und der 3G Regelung als Art „Vermerk", zur Information des Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber allein für die Durchführung zuständig ist. Ebenfalls erneut ergab sich mir logisch schlussfolgernd, das die Durchführung der Dokumentation und der Kontrolle, Seitens Arbeitgeber bei Vollziehung notwendiger Handlung, einer reinen Sachwertigkeit unterliegt.
Angesicht des Mensch sein, durch Geburt erlangte Rechtsfähigkeit und meiner Staatsbürgerschaft handle ich im Sinne meiner Mitmenschen und des Menschenrecht. Durch Staatszugehörigkeit, welche ich in freier Entscheidung und freier Wahl, rechtsprechend angenommen habe, verpflichte ich mich der jeweilige staatsrechtliche Gesetzgebung. Bei Verpflichtung zur Gewährleistung anderer Rechte binde ich mich der Pflicht zur Einhaltung. Pflichtverstöße werden gesetzlich verfolgt.
Kurz gesagt so wie ich meine Grundbedürfnisse haben möchte, so hab ich stets die jeden zu gewähren!!!
Um meine Arbeit schnellst möglich aufnehmen zu können, besonders da ich als Handwerker(Reperatur) einer über den vertraglichen Rahmen hinaus bestehende Pflicht unterliege, bis auf die Gesundheit, koste es was es wolle, Produktions relevante Reparaturarbeiten sind fertig zu stellen, suchte ich eine Apotheken auf, die Notdienst am 05.12.2021 leisten musste. Dort Kaufte ich einen Antigen-Corona-Test zur Eigenanwendung, führte diesen nach Vorgabe durch und dokumentierte das Ergebnis, in einen vom Hersteller beigelegten Schreiben. Der Bereich wo ich das Ergebnis eintrug begann mit dem in Fett gedruckten Wort, Bescheinigung. Zusätzlich schrieb ich eine Erläuterung meiner und eine Willenserklärung bezüglich der Gewährleistung meiner bürgerlichen Pflicht, die einzig und allein zur Bekämpfung des Corona-Virus verantwortlich ist. Bei den Versuch Herrn andere Mann die Dokumente zu zeigen Verlangte Herr andere Mann ein zertifiziertes Testergebnis. Ich traf die Aussage das es kein zertifiziertes Testergebnis von Schnellteststationen gäbe und die Aussagekraft aus der Apotheke erhältlichen Schnelltest gleichwertig mit den der Schnellteststationen sind. Darauf verwies mich Herr andere Mann dringlichst die Arbeitsstätte zu verlassen weil ich sonst alle anstecken würde. Bei der Bescheinigung einer Schnellteststation gibt es drei jeweils für sich allein stehende Inhalte die einen gemeinsamen Nenner haben, welcher der Bürger mit seiner Pflicht ist. Die Zertifizierung beruht auf der Gründung einer GbR, Schulung zur Anwendung der Schnelltest bei anderen und einem Hygienekonzept. Das Testergebnis beruht auf die Anwendung der Durchführung eines Schnelltest. Der so genannte Bürgertest beruht auf die Pflicht des Staat, den Schutz des Menschen, für jedem Bürger zu ermöglichen. Etwa einen Monat zuvor traf Herr andere Mann während einer Sicherheitsunterweisung die Aussage das er selbst im Besitz des ?Arbeitsgesetzbuch? sei und wir alle, gesetzlich verpflichtet verpflichtet zu sein. Hinsichtlich meiner arbeitsvertragsrechtliche Pflicht, den Anweisungen des Meisters der xxx Abteilung der xxx Folge zu leisten, meiner Pflicht die innere Ruhe meiner Arbeitsstätte nicht zu stören und meiner bürgerlichen Pflicht, den Schutz meiner Mitmenschen zu gewähren, habe ich nach meinen persönlichen ermessen für mich entschieden der Arbeitsstätte am 06.12.2021 fern zu bleiben. Grund für meine persönliche Entscheidung war, das ich, bezüglich der mir gegebene Misere mehr oder weniger Ratlos war, einfach der Bedeutung meiner Pflichten untergeordnet habe. Höchste Bedeutung gab ich der Pflicht, Schutz meiner Mitmenschen. Zweit höchste Bedeutung gab ich meinen Arbeitskollegen oder eher allgemein den Mitarbeiter von xxxxx Deutschland GmbH Standort xx, indem ich die innere Ruhe nicht störe. Geringste Bedeutung gab ich meinen Arbeitsverhältnis,also mir selbst. Am 07.12.2021 bat Herr andere Mann mich bezüglich des 06.12.2021 um Stellungnahme. Als ich Herrn andere Mann den Grund meiner Entscheidung nannte änderte sich die Tonlage und Haltung mir gegenüber, welche ich von Anfang an nicht als sachlich empfunden hatte, in eine Art Wut und äußerte sich zornig das es Arbeitsrechtliche Konsequenz haben kann oder haben wird. Dies stimmte ich auf Grund meiner Entscheidung bezüglich des 06.12.2021 zu.
Herr andere Mann brach das Gespräch sofort ab und entfernte sich vom Ort des Gesprächs. Während Herr andere Mann sich vom Ort des Gesprächs entfernte, fügte ich hin zu, wenn auch nicht nötig, gar unnötig Angesicht gegebener Situation, das es Nötigung gewesen sei. Die Aussprache der Nötigung war eher eine Art Schutzbehauptung, als eine Behauptung der Art Anklage. Auch im darauf folgenden Gespräch zwischen Personen Seitens Arbeitgeber Herr andere Mann sein Vorgesetzter, Herrn andere Mann und Seitens Arbeitnehmer meiner Wenigkeit Lë AcĤim, nahm ich zu meinen Handlungen Stellung. Zu Beginn des Gesprächs wies Herr andere Mann sein Vorgesetzter mich darauf hin, dass die Einhaltung der Hygieneschutzvorschriften bezüglich der Personenanzahl innerhalb bestimmter Raumgröße und geschlossenem Raum gewährleistet sei. Aufgrund der Weisung eines Vorgesetzten vor dem Gespräch, welche lautete,ich solle doch sofort zu Herrn andere Mann ins Büro gehen, sofort! leistete ich diese Folge, nur ahnend worum es sich Handle. Da Herr andere Mann oder Herr andere Mann sein Vorgesetzter nachdem ich den Raum betrat die Türe schloss ging ich davon aus das die Aussage bezüglich der Einhaltung der Hygieneschutzvorschrift korrekt sei, vor allem da die Räumlichkeiten bewusst gewählt wurde. Anschließend informierte mich Herr andere Mann sein Vorgesetzter darüber das alle Betriebsräte und die Personalleitung anders beschäftigt sei und nicht zur Verfügung stehe. Erneut nahm ich Stellung bezüglich meiner Gründe und bewusst getätigten Handlungen. Herr andere Mann versucht mich zu belehren indem er sagte, ich dürfe mich nicht ?selber selbst testen oder selber Selbsttest machen? . Letzten Endes traf ich die Aussagen das ich im Sinne meiner Mitmenschen, dann im Sinne meiner Mitarbeiter(die innere Ruhe nicht stören….) und dann in Sinne meiner Person handle und wenn Nötig sogar eine zur Beilegung der Situation eine Kündigung freiwillig Unterschreiben würde. Das Gespräch welches zwischen Herrn andere Mann sein Vorgesetzter, Herrn andere Mann und mir stattgefunden hat, war meiner Empfindung nach, vom reinen Ablauf des Gespräch keinen Fall fair
gegenüber beider Partei gestaltet worden. Da ich meine Handlungen welche Anlass des Gespräch waren, sehr bewusst vollzogen habe, machte die Gestaltung des Gesprächs bezüglich meines freien Willen bei der Wahl meiner Entscheidungen keinen Unterschied.

Herr andere Mann Aussagen besitzen eine Eigenwertigkeit welche nicht an der Sachwertigkeit des Infektionsschutzgesetz oder an der Gesetzgebung des Menschenrecht orientiert ist!! Somit sind Aussagen und oder Weisungen zu mindestens mir gegenüber im rein persönlichen Ermessen.

Herr andere Mann nutzte meiner Ansicht nach aufgrund Inhalt seiner Aussagen/Weisungen mir gegenüber die für jeden geltende Staatsbürgerliche Pflicht als äußeren Willen und seine rein Persönliche Ansicht als Meister oder wie/was auch immer als inneren Willen. Somit liegt ein Verstoß seiner Pflicht welche aus seiner Rechtsprechung/Rechtsfähigkeit als Meister und Bürger hervorgeht.

Die Einzige für mich ergebene Möglichkeit wäre ein Strafantrag, bezüglich der Handlungen von Herrn andere Mann, gewesen. Meine Stellung zu dieser Möglichkeit muss ich ja nicht nochmal erläutern….

Ebenfalls versuchte ich zusammen mit einem Betriebsrat/ Betriebsratmitglied eine Lösung zu finden. Als der Betriebsrat mir erklären wollte das der so genannte bürgertest so heiße „weil jeder Bürger einen bekommt" beendete ich dies.






Lë AcĤim Oberhausen den 22.12.2021







Blatt 3
Erklärung zu meiner(Lë AcĤim)….




Wissend und bewusst dessen, das Maßnahmen und Vorschriften die durch das Infektionsschutzgesetz gegeben sind ,
zum Schutz aller,
durch uns als biologischer Wirt, der/die Virus Träger/in /infizierte/r und oder potenzielle/r mögliche/r Träger/in /zu infizierende/r Best möglich zu gewährleisten sind.
Ebenfalls wissend und bewusst das alle Infektionsschutzgeset beruhende Vorschriften/Regeln hinreichende Bedingungen sind,
die weder im Einzelnen noch zusammen und oder in Kombination als Ganzes, eine ausreichende Bedingung/Bedingungslage/Bedingungsgliederung die hinsichtlich der Bekämpfung /Eindämmung als geltende Notwendigkeit stellt und oder sich fügt.
Beruhend der Logik meiner Aussage, ist der Mensch mit seiner natürlichen Existenz als biologischer Wirt die notwendige Bedingung für die Existenz und die Ausbreitung des SARS-COVID19-Virus und der verschiedenen Varianten.
Nur der Mensch durch befall des SARS-COVID19-Virus kann den Mensch an sich in seiner natürlichen Existenz und dessen Recht auf Leben gefährden. Somit ist es jeden Bundesbürger/innen seine (juristische) Aufgabe die Ausbreitung des SARS-COVID19-Virus durch des eigene Verhalten anderen/meinen nächsten gegenüber im vollen Bewußtsein seiner bundesbürgerlichen Pflicht zu verhindern/ zu stoppen.
Da der Mensch der biologische Wirt, somit infizierter, möglich zu infizierender ist,
kann nur der Mensch mit seiner bundesbürgerlichen Pflicht und dessen Verwirklichung/ Umsetzung innerhalb des "Bundes" die Ausbreitung des SARS-COVID19-Virus und die durch die Übertragung des Virus mit sich bringende Gefahr verhindern.
Erwirbt ein Mensch einen Antigen Schnelltest der in allen Kriterien aller Kategorien notwendige Bedingungen erfüllt und besteht, wendet diesen im Namen und Absicht seiner bundesbürgerlichen Pflichten an, so gewährleistet der jeweilige Mensch durch gebrauch seiner Rechtsprechung als Bundesbürger das Ergebnis der Anwendung des Antigen-Schnelltest wahrheitsgetreu zu dokumentieren/Vermerken und das Ergebnis der Anwendung des durchgeführten Antigen-Schnelltest die nächsten 24 Stunden aufrecht zu erhalten.
Angesicht das (ich) bei Falschangaben durch Rechtsmißbrauch folgend Rechtsverstoß strafverfolgend zu rechentschaft gezogen werde/wird, ist der Gebrauch eines Antigen-Schnelltest der in allen Kriterien aller Katergorien notwendige Bedingungen erfüllend ist im vollen sinne des Infektionsschutzgeset wie auch in der Sinnigkeit der bundesbürgerlichen Pflicht und somit von gleichwertige Gültigkeit aller Antigen-Schnelltest die selber Bedingung unterliegen. Der Begriff Selbsttest ist in Verbindung mit der Testung meiner natürlichen Existenz/ Person zu nennen oder zu gebrauchen. Dieser Begriff ist kein Bestand der Bedingungen die der notwendigkeiten unterliegen das SARS-COVID19-Virus durch Pflichtbewusstsein in Kenntnis seiner Aufgabe und entsprechend einzunehmen Haltung innerhalb der Gemeinschaft/Gesellschaft entgegen zu wirken.


Mir gegenüber getroffene ??Aussage?? es zählen keine Selbstest weil man sich selber nicht selber teseten darf???

warum?

?? ööööööö mhhhh joa

……..Fakten bezüglich Antigen-Schnelltest


- Nur Distanz zu einander kann Ausbreitung mit verhindern!
- Nur im Fall das das Virus kein biologischen Wirt mehr besitzt/erlangt wird die Ausbreitung enden.
- Nur durch Aufrechterhaltung des durch Anwendung eines Antigen-Schnelltest (der in allen Kriterien aller Katergorien notwendige Bedingungen erfüllend ist) erzeugten Ergebnis, 24 Stundenregelung, beruhend auf die Pflicht des Bürgers das Ergebnis welche immer nur eine momentane,zu Zeitpunkt des durch Anwendung erzeugtes Ergebnis, Gültigkeit/Wertbarkei hinsichtlich des Infektionsschutzgeset besitzt.

- Erlass der 24 Stundenregelung ist Staatspflicht
- Gewährleistung der 24 Stundenregelung ist Staatsbürgerpflicht
- Anwendung Antigen-Schnelltest (der in allen Kriterien aller Katergorien notwendige Bedingungen erfüllend ist) ermöglicht Aufgrund art der Anwendung keine qualitative und oder gültige Steigerung hinsichtlich des zu erzielende Ergebnis
- Antigen-Schnelltest (der in allen Kriterien aller Katergorien notwendige Bedingungen erfüllend ist) in Anwendung als Pflicht des Bundesbürger, ist bei Rechtsmißbrauch ein zu bestrafender Rechtsverstoß
-Notwendigkeiten hinsichtlich 3G am Arbeitsplatz werden innerhalb der Arbeitszeit vollbracht, unterliegen aber nicht den arbeitsrechtlichen Bedingungen. Somit unterliegt 3G am Arbeitsplatz dem Zivilrecht.
-

Blatt 4
Antrag auf Strafe


Antragsteller

Name: Lë AcĤim
Rufname: Lë AcĤim






Da es mir Aufgrund objektiver und subjektiver / subjektiver und objektiver Unmöglichkeit nicht gegeben war meine Bundesbürger wie auch Arbeitnehmer verbindlichen Pflichten zu erfüllen, ergibt sich berücksichtigend Situation "Erläuterung" folgender Stand.



Seitens Herr andere Mann:

Gesetzesverstoß durch Recht verpflichtend
erlangte Rechtssprechung und dessen Mißbrauch.

...folgend schildernd…


Im Fall 3G – am Arbeitsplatz ist die Zuteilung der Aufgaben hinsichtlich der Pflicht zur Einhaltung der 3G- Regelung,
Kontrolle des Status durchführende Person = Arbeitgeber/Arbeitgebervertretung
und des Status vorzuweisende Person durch Nachweis = Arbeitnehmer/Mitarbeiter
fest bestimmt.
Somit hat Herr andere Mann seine Pflicht den Arbeitgeber gegenüber verletzt und das Recht der Weisungsbefugnis mir gegenüber mißbraucht.
Schlussfolgernd nutzte Herr andere Mann,
da bedingt der arbeitsrechtlichen Zeit und dadurch nicht wie sonst gegebene Gewaltenteilung bei der Durchführung/ Einhaltung 3G, sondern die Gewaltenteilung durch Erlass Bundesregierung bestimmter Regelung, welche als Gesetz für Arbeitgeber Pflicht bindend und Arbeitnehmer so mit Recht verpflichtend nach Vorgabe zu erfüllen ist, eigenwertig für sich und seiner Persönlichkeit. Herr andere Mann nutzte sein Weisungsrecht um mich seiner Kontrolle dessen Durchführung des Status hinsichtlich der 3G-Regelung nicht Sachwertigkeit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes und den dadurch zu gewährenden "Schutz" vor der Ansteckung/ Infizierung des Corona Virus sondern eigensinnig mit einer Eigenwertigkeit die meiner von Seite/ Standpunkt aus absolut nicht nachzuvollziehen oder gar zu verstehen ist.




-- Editiert von User am 11. September 2022 15:19

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120154 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Zwecker):
ich bitte um Hilfe wo ist mein Fehler...

Der erste Fehler besteht darin, den Beitrag mit bergeweise schwülstig-sinnlosen Geschwätz so zu vermüllen, dass das eigentliche Anliegen / Problem / Fehler nicht mehr zu erkennen sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zwecker
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber nur man selbst verleiht dem Ergebnis Gültigkeit, da man den Status aufrecht erhält?! Das Ergebnis hat nur eine momentane Gültigkeit oder???
Also selbst wenn es eine Steigerung bei einen "Schnelltest" und dessen Durchführung/ Ergebnis gäbe wäre sie/es hinfällig sobald ich die Gültigkeit des Ergebnis durch mein Verhalten bestimme(24Stundenregelung).

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120154 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Zwecker):
Aber nur man selbst verleiht dem Ergebnis Gültigkeit, da man den Status aufrecht erhält?!

Nö.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32191 Beiträge, 5658x hilfreich)

1. Warum schreibst du das heute, ca. 9 Monate NACH dem Ereignis?
2. Hast du ein Übersetzungsprogramm genutzt?
3. Welche Arbeitsschutzverordnung galt im Dez. 21 für deinen Arbeitgeber?
4. Was hinderte dich daran, am 3. oder 4. oder 6.12. einen PCR-Test machen zu lassen?
5. Was willst du mit dem 4-Seiten-Roman erreichen? Eine Strafe für den Herrn a.M.?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120154 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Anami):
4. Was hinderte dich daran, am 3. oder 4. oder 6.12. einen PCR-Test machen zu lassen?

Man hat so was nicht nötig, weil
Zitat (von Zwecker):
Angesicht des Mensch sein, durch Geburt erlangte Rechtsfähigkeit und meiner Staatsbürgerschaft handle ich im Sinne meiner Mitmenschen und des Menschenrecht. Durch Staatszugehörigkeit, welche ich in freier Entscheidung und freier Wahl, rechtsprechend angenommen habe

Zitat (von Zwecker):
nur man selbst verleiht dem Ergebnis Gültigkeit, da man den Status aufrecht erhält


PCR-Test wäre auch nicht unbedingt nötig gewesen, es hätte wohl schon ein zertifiziertes Testergebnis von einer der offiziellen Schnellteststationen gereicht


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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