§814 BGB

20. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
schudus
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
§814 BGB

Hallo,
ich habe letztes Jahr eine Weiterbildung vom Arbeitsamt absolviert und da ich alleinerziehend bin beim Jugendamt Betreuungskosten beantragt und erhalten. Betreuer war meine Mutter. Sie hat dem Jugendamt im Dez. 2003 mitgeteilt,dass meine Weiterbildung beendet ist und dann wohl auch der keine Beteuungsgeld mehr geben würde. Man sagte ihr, dass an 01.01.04 kein Anspruch mehr da wäre und die Akte geschlossen würde. Anfang Feb. 04 überprüfte meine Mutter ihre Kontoauszüge und sah,dass das Amt weiter überwiesen hatte. Ich bin dann persönlich zum Amt gegangen, um die Sache zu kären. Da meine Mutter keinerlei Unterlagen (Bescheid über Einstellung), wurde die Angelegenheit vom Amt so behandelt, als ob das Amt jetzt erst informiert wurde. Meine Mutter sollte das Geld zurückzahlen, ein Konto würde man ihr noch mitteilen. Meine Mutter hat auch über Beendigung und Rückzahlung einen Breif erhalten, nur ein Konto wurde nie benannt. Im Juni haben wir mal wieder die Auszüge sortiert und ich stellte fest, dass das Amt weiter gezahlt hatte. Da ich ab 01.07.04 wieder Arbeit gefunden hatte, bin ich wieder zum Amt, um die Sachlage zu klären und einen neuen Antrag auf Betreuungskosten zu stellen. Beim Amt war man sehr überrascht,dass die Zahlungen weiter gelaufen sind und man die Beträge verrechnen würde mitz dem neuen Antrag, der aber nicht bewilligt wurde, da ich zu viel verdiene. Meine Mutter erhielt darauf umgehend eine Rückzahlungsaufforderung. Meine Frage: Für Jan. und Feb. haben wir keinen Beweis für ein Fehlverhalten des Amtes und müssen das Geld zurückzahlen. Für März- Juni 2004 war das Amt informiert,dass es nicht mehr zahlen braucht. Kann hier der §814 BGB angewendet werden und meine Mutter braucht das Geld nicht zurückzahlen.
Bitte um Nachricht. Im voraus Vielen Dank


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"schudus"

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hjbartel
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo,

der richtige Paragraf ist 812, "ungerechtfertigte Bereicherung". Allerdings sagt 818(3), dass man nichts heraus geben muss, was man nicht mehr hat (sogenannte Entreicherung). Bevor Du Dich zu früh freust, lies Dir mal 819(1) durch. Demnach muss man auch bei Entreicherung zurückzahlen, wenn man wusste oder wissen musste, dass einem der Betrag nicht zustand.

Gruss Hans-Jürgen
***

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