AGG hypothetische Frage bzgl Geschlecht divers

8. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
go511064-64
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 0x hilfreich)
AGG hypothetische Frage bzgl Geschlecht divers

Mal angenommen ein Friseursalon trennt seine Preise nach Herren und Damenhaarschnitten (Die Preistafeln haengen sogar aus). Koennte jetzt eine diverse Person gegen den Friseursalon klagen, da man ja aufgrund der Herren un Damenpreise annehmen kann das diverse Personen in diesem Laden nicht erwünscht sind bzw koennte man klagen das auch Preise fuer diversgeschlechtliche Personen ausgehangen werden muessen.

Fuer Stellenausschreibungen gibt es ja schon entsprechende Urteile.




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2449 Beiträge, 851x hilfreich)

Klagen kann man gegen jeden Mist.
Vielleicht findet man sogar ein Gericht, dass es genauso sieht.
Bisher gibt es wohl noch nichts in der Richtung.

Wird IMO sowieso Zeit, dass sich hier mal was ändert und es keine Unterscheidung mehr nach Männlein und Weiblein gibt, sondern eher nach der Haarlänge ...

Nebenbei: Was machen diejenigen, die sich als Einhorn oder Wolf sehen? Dürfen die zum Hundefrisör?

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20337 Beiträge, 7363x hilfreich)

So aus dem Stand heraus: Ein Friseur macht ein Angebot, wie du es beschreibst. Das kannst du annehmen oder auch nicht. Aber hast du das Recht zu verlangen, dass ein Angebot für deine Orientierung ausgewiesen wird? - Es gibt m.W. keinen Kontraktzwang für Friseure / bei Friseuren.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19210 Beiträge, 10342x hilfreich)

Zitat (von go511064-64):
bzw koennte man klagen das auch Preise fuer diversgeschlechtliche Personen ausgehangen werden muessen.

Nein, denn nach der PAngV müssen nur "wesentliche" Dienstleistungen im Preisverzeichnis genannt werden. Wenn der Anteil an Kunden, die sich divers identifizieren, nicht wesentlich ist, müssen Preise für diverse Kunden nicht genannt werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9978 Beiträge, 2092x hilfreich)

Dass die Preise unterschiedlich genannt werden, heisst ja gerade NICHT dass einer Person, die sich als "divers" bezeichnet NICHT auch die Haare geschnitten werden

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 1363x hilfreich)

Zum Glück gibt's keinen Kontrahierungszwang.

Außerdem gibt es auch reine Männer- / Frauenfrisöre. Da hätte man dann auch keine Probleme.

Wenn man nicht ins Raster passt, dann hat man Pech gehabt. Das Raster per Zwang ändern zu wollen, funktioniert (noch) nicht (zum Glück).

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19210 Beiträge, 10342x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Zum Glück gibt's keinen Kontrahierungszwang.

Das Argument springt zu kurz.

Eine Reinigungsfirma, die eine "Putzfrau" über eine Stellenanzeige sucht, macht sich auch nach dem AGG angreifbar, obwohl kein Kontrahierungszwang gegenüber Putzmännern besteht (oder diversen Putzmenschen).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2311 Beiträge, 454x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Eine Reinigungsfirma, die eine "Putzfrau" über eine Stellenanzeige sucht, macht sich auch nach dem AGG angreifbar, obwohl kein Kontrahierungszwang gegenüber Putzmännern besteht (oder diversen Putzmenschen).
Äpfel und Birnen.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40658 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von go511064-64):
da man ja aufgrund der Herren un Damenpreise annehmen kann das diverse Personen in diesem Laden nicht erwünscht sind
Das wäre mE ein unsinniger Klagegrund. Die *Annahme* von irgendjemand, der/die/das den Preisaushang liest, kann total falsch sein.
Zitat (von go511064-64):
das auch Preise fuer diversgeschlechtliche Personen ausgehangen werden muessen.
Ich nehme an, ein Friseurmeister hält sich weitgehend an die Innungsvorgaben...und darf seine Freiheit als Unternehmer nutzen.

Unabhängig von der Preisfindung müsste ein Friseur vielleicht erst nachweisen, dass er auch Divers-Haarschnitte ausführen darf bzw. kann? :wink:

mW ist auch der Preisaushang für Kinder-Haarschnitte eine freiwillige Angabe.
Ob ein *Divers-Preis* auf Anfrage irgendeiner Person im Laden genannt werden würde?
Ob man vor einer Klage beim ZV des Friseurhandwerks nachfragen könnte, ob es inzwischen Vorgaben, Empfehlungen gibt, im Geschäft Hinweise zu m/w/d-Preisen zu geben?
Eine gesetzliche Regelung gibt es mW nicht.

Ich bezweifle auch, dass das AGG zur Anwendung kommen würde, falls man klagt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Wird IMO sowieso Zeit, dass sich hier mal was ändert und es keine Unterscheidung mehr nach Männlein und Weiblein gibt, sondern eher nach der Haarlänge ...


Die Haarlänge ist gar nicht das Problem, ob du nun 10cm abschneidest oder 20cm ist egal. Der Unterschied ist darin bedingt, dass Haarschnitte bei Männern weitgehend weniger zeitaufwendig sind. Die ausgeschriebenen Haarschnitte sind ja auch nur "Standard mal rüber!", wer da noch Strähnchen usw will wird damit auch nicht durchkommen. Es sind also sowieso nicht alle Haarschnitte ausgeschrieben

Auch diverse Menschen können sich ja dort drinnen ein Angebot abholen. Wenn vor einem Restaurant auf der Tafel mit Kreide auch nur Fleischgerichte stehen heißt das ja noch lange nicht, dass ich als Vegetarier nicht erwünscht bin oder dass es keine vegetarischen Gerichte gibt.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5447 Beiträge, 1823x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Nein, denn nach der PAngV müssen nur "wesentliche" Dienstleistungen im Preisverzeichnis genannt werden. Wenn der Anteil an Kunden, die sich divers identifizieren, nicht wesentlich ist, müssen Preise für diverse Kunden nicht genannt werden.


Nur weil etwas nach PAngV nicht geboten ist, kann es trotzdem aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften geboten sein - im Zweifel im Umkehrschluß aus einem Unterlassungsanspruch (vielleicht eher eines Mitbewerbers als eines potentiellen Kunden), keine diskriminierenden Preisangaben zu veröffentlichen - wobei ich ausdrücklich nicht dazu Stellung nehme, ob das hier das Fall ist).

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