Abgabe eV - Frist versäumt?

30. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Cohen
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 23x hilfreich)
Abgabe eV - Frist versäumt?

Hilfe, was bedeutet das jetzt?
Gegen den Schuldner ist ein Vollstreckungsbescheid über rund 500,00 EUr erwirkt worden. Der Gerichtsvollzieher wurd emit der ZV beauftragt. Im August 2003 teilte dieser mit, dass der Schuldner mehrfach nicht angetroffen werden konnte und somit die Voraussetzungen für das eidesattliche Versicherungsverfahren erfüllt sind. Leider geriet alles in Vergessenheit und der Antrag auf Abgabe der eV wurd erst im Juli 2004 (!) gestellt.Nun schreibt der GV, dass dem Antrag nicht entsprochen werden kann, da das vorherige Schreiben des GV (aus 8.03) älter als 6 Monate ist.
1.Wo kann ich das mit der 6 Monats Frist finden?
2. Heißt das im Ergebnis, es kann nicht mehr die ZV betrieben werden? :(

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1102x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#2
 Von 
JuYa
Status:
Schüler
(364 Beiträge, 37x hilfreich)

Hallo Cohen,

kann ich mir nicht vorstellen. Ein Vollstreckungsbescheid ist ein sog. "Titel" und ist 30 Jahre gültig!

Ich kann mir höchstens vorstellen, dass der Gerichtsvollzieher komplett neu beauftragt werden muss, weil die 6 Monate verstrichen sind.

Gruß
Julia Yael

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cohen
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 23x hilfreich)

Danke schon mal! Ich hoffe es lässt sich noch was machen, damit die 2. Antwort doch recht logisch vorkommt! WAs solten sonst Leute machen, die 10 jahre verstreichen lassen? Abe rnatürlich hoffe ich noch auf weitere Antworten..

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#4
 Von 
BlackDevil
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 63x hilfreich)

Ich denke auch das du nur den Gerichtvollzieher einfach neu mit der Abnahme der e.V. beauftragen musst.

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#5
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Ein kurzer Anruf beim GV dürfte Klarheit bringen...

Gruß

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"AND JUSTICE FOR MOST"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 217x hilfreich)

Hi,

ich versuch mal etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

"1.Wo kann ich das mit der 6 Monats Frist finden?"

In der Kommentierung zu § 807 ZPO (z. B. Baumbach / Lauterbach 61. Aufl. zu Rn 6 ZPO). Es handelt sich aber nicht um eine feste Frist, da die Rechtsprechung dazu, wie lang der Zeitraum zwischen der Bescheinigung einer erfolglosen Pfändung und Antrag auf Abnahme der EV sein darf sehr unterschiedlich ist. 6 Moante liegen aber schon im üblichen Bereich, andere Gerichte gehen von 3 Monaten aus).

"2. Heißt das im Ergebnis, es kann nicht mehr die ZV betrieben werden? "

Nein, ganz im Gegenteil.
Es heißt lediglich, dass vor Abnahme der EV eine neue Bescheinigung über die erfolglose Zwangsvollstreckung vorgelegt werden muss.
D.h. du musst dem GVZ einen neuen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen.
Der GVZ wird daraufhin (nach erneutenm Vollstreckungsversuch) erneut die erfolglose Zwangsvollstreckung bescheinigen, und damit kannst du dann die Abgabe der EV neu beantragen.

Gruß
Rpfl.

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#7
 Von 
Cohen
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 23x hilfreich)

@Rpfl. Danke du bist ein Schatz! Dann mach ich mich mal ans Werk!!

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