Ablauf Landgerichtsverfahren

13. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
1puma
Status:
Beginner
(149 Beiträge, 60x hilfreich)
Ablauf Landgerichtsverfahren

Hallo,
ich habe ein positives Urteil vom Amtsgericht. Darin heißt es, daß die Berufung beim Landgericht möglich ist. Nun treten plötzlich Personen auf, die angeblich etwas bezeugen können. Kann zwar nicht sein, weil das, was die angeblichen Zeugen aussagen wollen, wirklich nicht stattgefunden hat. Aber ich muß mich erstmal damit auseinandersetzen. Die Zeugen der Gegenseite hatten auch erst einmal in Schriftstücken ein großes Wort und bei der Vernehmung hat nur eine gelogen, aber so durchschaubar, daß es nicht glaubhaft war.
Auf was muß ich da beim Landgericht gefaßt sein, wie läuft so ein Verfahren ab? Wer kann mir da Anhaltspunkte geben. Wieviele getürkte Zeugen können da plötzlich noch auftauchen?




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DerKölner
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

erstmal ganz wichtig - vor dem Landgericht herrscht ANWALTSZWANG, d.h. Du brauchst ohnehin einen Anwalt.

Ansonsten läuft das Verfahren vor dem LG ähnlich wie vor dem AG. Die Zahl der "neuen" Zeugen ist nicht begrenzt, aber das Gericht sollte darauf hingewiesen werden, dass diese Zeugen bislang unbekannt sind - dann kommt der gegner in Erklärungsnot, wenn er keine gute Geschichte hat, warum plötzlich noch Zeugen "auftauchen"

Gruß S.

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#2
 Von 
DerKölner
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

erstmal ganz wichtig - vor dem Landgericht herrscht ANWALTSZWANG, d.h. Du brauchst ohnehin einen Anwalt.

Ansonsten läuft das Verfahren vor dem LG ähnlich wie vor dem AG. Die Zahl der "neuen" Zeugen ist nicht begrenzt, aber das Gericht sollte darauf hingewiesen werden, dass diese Zeugen bislang unbekannt sind - dann kommt der gegner in Erklärungsnot, wenn er keine gute Geschichte hat, warum plötzlich noch Zeugen "auftauchen"

Gruß S.

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#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Hinsichtlich der Zeugen ist auf § 531 II ZPO hinzuweisen. Demnach sind neue Angriffs- /Verteidigungsmittel nur zulässig, wenn sie:

1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,

2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder

3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.


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"fiat justitia et pereat mundus..."

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