Guten Tag, ich weiß leider nicht in welches Sub-Forum meine Frage passt, deshalb stelle ich es hier mal ein:
Ich hatte vor einiger Zeit einen politischen Online-Disput mit einem mutmaßlichen Fake-Profil auf Facebook.
Name "Thomas Schneider", Hundegesicht als Profilbild, Profil sonst leer.
Ich war mit meinem richtigen Profil zugange, Klarname, Wohnort angegeben, etc.
Dieser "Thomas Schneider" hat mir dann im Anschluss derb beleidigende Nachrichten geschickt.
Ich habe Screenshots dieser Nachrichten ungeschwärzt auf mein Profil gestellt, so dass es für meine knapp 800 Freunde einsehbar war. Der Status war auf "öffentlich" gestellt, also theoretisch konnte dann jeder diese Nachrichten sehen.
Nun habe ich heute Post einer Anwaltskanzlei erhalten.
Ich werde aufgefordert, die fraglichen Screenshots von meinem Profil zu entfernen und soll außerdem einen dreistelligen Betrag zahlen.
Der Mandant, den die Kanzlei vertritt, hat auch einen ganz anderen Namen als Thomas Schneider.
Meine Frage ist, ob das rechtmäßig ist.
Hat jemand einen Vorschlag, was ich jetzt tun sollte?
Abmahnung von einem Fake-Profil erhalten
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Zeig du ihn doch an wegen Beleidigung, dann klärt sich das recht schnell..
ZitatZeig du ihn doch an wegen Beleidigung, dann klärt sich das recht schnell.. :
Wäre denn damit dann die finanzielle Forderung der Anwaltskanzlei hinfällig?
Eigentlich zeige ich sowas nicht an, weil ich es lächerlich finde.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ich kann nur sagen was ich tun würde ...
Die Kanzlei hatte eine Vollmacht im Original beigelegt?
ZitatDie Kanzlei hatte eine Vollmacht im Original beigelegt? :
Ist ein kopiertes Orignal, sieht man an der Unterschrift.
Aber ist mit "Vollmacht" überschrieben.
Was würdest du denn tun?
Du hast also keine Abmahnung von einem Fake Profil sondern von einer ordentlichen Kanzlei erhalten.
Wie man sich auf einer Plattform nennt spielt keine Rolle. Es steckt eine reale Person dahinter.
Die persönlichen Mitteilungen zu veröffentlichen war falsch.
Selbst gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung vorgehen zu wollen ist für einen Laien von vornherein meist zum Scheitern verurteilt.
Wenn du dagegen vorgehen möchtest, dann solltest du selbst einen Anwalt aufsuchen.
ZitatWie man sich auf einer Plattform nennt spielt keine Rolle. Es steckt eine reale Person dahinter. :
Das ist so nicht ganz richtig. Das kann eine ganz wichtige Rolle dabei spielen ob man überhaupt legitimiert ist, diese Abmahnung vorzunehmen. Aktuell ist nämlich ein Thomas Schneider derjenige, dessen Persönlichkeitsrechte verletzt sind. Ein Hans Meier muss dann erstmal beweisen, dass er das ist... und das auch wirklich seine Persönlichkeitsrechte verletzt sind.
ZitatWenn du dagegen vorgehen möchtest, dann solltest du selbst einen Anwalt aufsuchen. :
Volle Zustimmung. Allein hat man da wegen der ganzen Stolpersteine schlechte Karten.
Spielt es denn eine Rolle, wie schwer oder wenig schwer die Beleidigung war?
Also dass z.B. meine Empörung seinem Persönlichkeitsrecht überwiegen könnte?
Hier im Anhang mal die Nachricht des netten Herrn.
https://ibb.co/2j60yx6
Edit:
Das Profil scheint inzwischen gesperrt zu sein, habe ich jetzt erst beim Aufrufen des Messengers gemerkt.
-- Editiert von gahidir105 am 21.06.2022 18:29
ZitatDie persönlichen Mitteilungen zu veröffentlichen war falsch. :
Mag sein, ist aber irrelevant.
Zitatdessen Persönlichkeitsrechte verletzt sind. :
Aha ... welche denn konkret und wie genau?
ZitatAha ... welche denn konkret und wie genau? :
Die Veröffentlichung von privaten Nachrichten im Internet stellt regelmäßig eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar. Das wurde hinreichend von Gerichten geklärt.
ZitatSpielt es denn eine Rolle, wie schwer oder wenig schwer die Beleidigung war? :
Also dass z.B. meine Empörung seinem Persönlichkeitsrecht überwiegen könnte?
Jein. Aber solche Details werden frühstens im Hauptverfahren geklärt - und da würde ich allein wegen Chancengleichheit nicht ohne Anwalt reingehen. Sonst hast du nachher massive Kosten und eine Unterlassungsverfügung an der Backe.
Man kann allerdings diese Beleidungen (sprich die Screenshots) einfach mal bei der Staatsanwaltschaft bekannt machen...
ZitatMan kann allerdings diese Beleidungen (sprich die Screenshots) einfach mal bei der Staatsanwaltschaft bekannt machen... :
Das kann ein Anwalt sehr gut formulieren um den Gegenanwalt davon zu überzeigen, klein beizugeben. Immerhin hat man ja mit der Abmahnung nun eine ladungsfähige Adresse und den konkreten Verfasser der Äusserungen.
Genau so ist es!
ZitatDie Veröffentlichung von privaten Nachrichten im Internet stellt regelmäßig eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar. Das wurde hinreichend von Gerichten geklärt. :
Warum zeigt der Klimann den Bömermann dann nicht an?
Warum werdne die vieln Reporter. Nicht angezeigt? Die machen das dauernd?
ZitatWarum zeigt der Klimann den Bömermann dann nicht an? :
Am besten Fynn Kliemann fragen. Der wird dir das sicher beantworten können. Aber wir befinden uns bei einer Unterlassungsklage im Zivilrecht und nicht Strafrecht. Merken dir. Du. Solltest.
ZitatWarum werdne die vieln Reporter. Nicht angezeigt? Die machen das dauernd? :
Werden sie regelmäßig? Gibt auch regelmäßig Zivilprozesse gegen Reporter und Sender? Google. Benutzen.
ZitatWarum zeigt der Klimann den Bömermann dann nicht an? :
Eventuell weil er einen guten Anwalt hat?
Der ihm erklärt hat, das die Gerichte das in jedem Einzelfall abwägen und es durchaus Fälle gibt, welche eine Veröffentlichung erlauben und das bei ihn wohl der Fall ist.
Einfach weil Gerichte so was wesentlich differenzierter betrachten, als Laien das machen. Zumindest wenn da ein fähiger Anwalt vertritt.
Ich glaube ich würde mich bei dem Anwalt zunächst mal dafür bedanken dass er durch die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift seines Mandanten, jetzt die einzige Hürde ausgeräumt hat, warum bisher auf eine Strafanzeige wegen Beleidigung verzichtet wurde.
Danach würde ich den Anwalt fragen, ob sich sein Mandant wirklich sicher ist, dass es seine Kommunikation war, die veröffentlicht wurde, oder ob es nicht vielleicht doch sein könnte, dass sein Mandant diese veröffentlichten Beleidigungen doch nicht selbst kommuniziert hat, was ihn selbstverständlich sowohl vom Verdacht der Beleidigung befreien würde, aber gleichzeitig auch bedeuten würde, dass er keinen Unterlassungsanspruchg hat, da seine Persönlichkeitsrechte nicht verletzt worden wären.
Das ganze natürlich schriftlich.
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