Abrechnung Strompreisbremse für Januar 2023 bei unterjähriger Kündigung im Mai 2023

17. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Stephano-2023
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abrechnung Strompreisbremse für Januar 2023 bei unterjähriger Kündigung im Mai 2023

Hallo Forum!

Leider habe ich diesen Fall nicht im Forum gefunden, daher die neue Frage. Verzeiht vorab, wenn es dazu doch schon einen Thread geben sollte und ich nur nicht fündig wurde.

Wir haben unseren Stromanbieter Ende Mai 2023 gewechselt. Im Januar 2023 hatten wir noch einen Strompreis weit über der Strompreisbremse. Ab Februar bis zum Ende der Laufzeit im Mai dann einen Strompreis unterhalb der Strompreisbremse.

Bei der Endabrechnung rechnet der ehemalige Anbieter für Januar nun den kompletten Monats-Verbrauch ohne Strompreisbremse mit dem seinerzeit hohen für Januar gültigen Preis.

Die Begründung vom ehemaligen Anbieter ist, maßgeblich für die Ermittlung der rückwirkenden Monate Januar und Februar sei der Preis im März und da dieser unterhalb der Strompreisbremse lag, gibt es laut Gesetz für Januar und Februar auch keine Entlastung für die 80% des prognostizierten Jahres (und dementsprechend umgerechnet Monatsverbrauchs).

Das dies wohl so gehandhabt wird, wenn man zum 1. März den Anbieter wechselt, habe ich im Internet recherchieren können. Allerdings haben wir ja erst Ende Mai den Stromanbieter gewechselt.

Und eine pauschale Aussage wie sie unser Stromanbieter nutzt: "Maßgeblich für die Anrechnung der Strompreisbremse für die rückwirkenden Monate Januar und Februar sei der Preis im März" kann ich im Internet so nicht finden.

Ist dies wirklich so oder versucht der Stromanbieter hier die Regel für einen Anbieterwechsel im März grundsätzlich in 2023 anzusetzen?


Danke für eure Hilfe,
Stephano

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6432 Beiträge, 1376x hilfreich)

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/gesetzesluecke-strom-gaspreisbremse-101.html

mehr kann ich dazu nicht finden. Vielleicht kann Ihnen de Verbraucherzentrale besser helfen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Stephano-2023
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort!

Habe inzwischen auch etwas weiter "geforscht". Also im StrompreisGesetz steht es meiner Meinung nach nicht eindeutig und sauber drin. Der Gesetzgeber und die Energie-Unternehmen haben es dann wohl bei Strom so interpretiert, dass nicht nur bei Wechsel des Energieversorgers im März die Märzstromkosten zur Berechung der Entlasung für Januar und Februar herangezogen werden, sondern generell immer.

Diese Aussage erhält man auch bei der "staatlichen" Hotline zur Strompreisbremse und sie ist inzwischen auch in der "FAQ-Liste zur Strompreisbremse" vom Bundesminsterium für Wirtschaft und Klimaschutz manifestiert:

"Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Im März wird eine
dreifache Entlastung gewährt, welche die Mehrbelastung in den Monaten Januar und Februar
2023 abfedern soll. Dafür wird im März den Verbraucherinnen und Verbrauchern der dreifache
Entlastungsbetrag vom März gutgeschrieben. Änderungen in den Arbeiterpreisen im Januar oder Februar werden nicht berücksichtigt."

Sprich: alle, deren Energieversorger im März den Preis unter die Strompreisbremse gesenkt haben gehen für Januar/Februar leer aus, egal wie hoch der Preis war.

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