Absurde Klausurbewertung

18. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
go353057-82
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 17x hilfreich)
Absurde Klausurbewertung

Hallo liebe Experten,

es liegt der folgende Fall vor:

ein Student hat eine Klausur am 16.12.13 geschrieben, am 15.01.14 wurde diese bewertet und am 16.01.14 vom Studenten abgeholt. Es ist in der Klausur so, dass dort Aufgaben stehen und dann ein gwisse freier Platz für Lösungen zur Verfügung gestellt (normalerweise 1,5 Seiten). Nun, es geht um die letzte Aufgabe, die in der Mitte der vorletzten Seite steht. Der Student hat begonnen, dort die Lösung aufzuschreiben, jedoch den Teil, den er auf derselben Seite geschrieben hat, hat er durchgestrichen und auf der nächsten Seite, d.h. der letzten Seite der Klausur fortgesetzt. Der Prüfer hat ihm aber einfach 0 Punkte gegeben. Nun, der Student geht zum Prüfer und Prüfer sagt, dass der Student die Lösung offensichtlich schon nach der Abholung der Klausur dazugeschrieben hat. Der Student bittet den Prüfer um eine schriftliche Bestätigung, dass der Prüfer den Studenten des Betrugsversuchs beschuldigt. Der Prüfer verweigert die Erfüllung seiner Bitte. Der Student hat aber das Gespräch mithilfe einer Diktiergeräts aufgenommen.
Nun lauten die Fragen wie folgt:
- Wie genau kann es mithilfe einer Schriftalterbestimmung ermittelt werden, wann es geschrieben wurde? Spielt es für die Genauigkeit eine Rolle, ob die Schriftalterbestimmung 1 Monat oder 2 Monate nach der Klausur erfolgt? Im Prinzip wäre dem Studenten ja nur wichtig, dass die Lösung vor 16.01.14 geschrieben wurde, soweit ich das Ganze verstehe.
- Wie viel würde die Alterbestimmung einer Seite im Durchschnitt kosten?
- Könnte der Student überhaupt dann die Audioaufnahme vorlegen, um die Erstattung der Kosten vom Klausurprüfer zu verlangen? Hätte eine schriftliche Beschulding überhaupt etwas gebracht, wenn diese nicht verweigert worden wäre?
- Hätte der Student irgendwie anders vorgehen können, um rechtlich einen Erfolg zu erreichen?

Nun mal eine allgemeinere Frage. In welchen Fällen hat ein Student einen Anspruch auf Zweitprüfung? Wenn diese auch unerfolglos wäre, gibt es eine höhere Instanz außerhalb der jeweiligen Universität, die sich damit beschäftigen würde?

Danke schon mal

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4892x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>von go353057-82 am 18.01.2014 18:25

Der Student hat aber das Gespräch mithilfe einer Diktiergeräts aufgenommen. <hr size=1 noshade>

§201 StGB

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go353057-82
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 17x hilfreich)

das heißt, das Problem ist unlösbar?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 757x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>das heißt, das Problem ist unlösbar? <hr size=1 noshade>


Vermutlich schon aus formalen Gründen. Die Prüfungsordnung wird sicherlich vorsehen, daß Einwände gegen eine Bewertung ausgeschlossen sind, sobald der Prüfling mit der ausgegebenen Klausur den Raum verlassen hat (so war das zu meiner Studienzeit) - und diese Regelung gibt es aus genau dem Grund, daß Streitigkeiten darüber, was evtl. nach Rückgabe hinzugefügt wurde, entstehen.

quote:<hr size=1 noshade>Der Prüfer hat ihm aber einfach 0 Punkte gegeben. <hr size=1 noshade>


Wie sieht das denn konkret auf dem Blatt aus? Ich habe zu meiner Zeit immer "X P." direkt unter die jeweilige Lösung geschrieben, sodaß es schon deswegen unmöglich wäre, noch etwas unter diese Bewertung zu ergänzen, ohne daß es auffallen würde.

quote:<hr size=1 noshade>Wie genau kann es mithilfe einer Schriftalterbestimmung ermittelt werden, wann es geschrieben wurde? <hr size=1 noshade>


Auf einen Monat genau mit Sicherheit nicht.

quote:<hr size=1 noshade> In welchen Fällen hat ein Student einen Anspruch auf Zweitprüfung? <hr size=1 noshade>


Wenn es die Prüfungsordnung vorsieht. Nur weil ein Streit darüber besteht, was wann geschrieben worden sein soll, hat der Student sicher noch kein Anrecht auf erneute Prüfung.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn diese auch unerfolglos wäre, gibt es eine höhere Instanz außerhalb der jeweiligen Universität, die sich damit beschäftigen würde? <hr size=1 noshade>


Eine Klausur ist wohl noch kein Verwaltungsakt, der verwaltungsgerichtlich anfechtbar wäre. Das wäre erst eine darauf beruhende Entscheidung ((Nicht-)Zulassung zu einer Prüfung, Zwischenprüfungszeugnis, Diplomzeugnis etc.).

quote:<hr size=1 noshade>Hätte eine schriftliche Beschulding überhaupt etwas gebracht, wenn diese nicht verweigert worden wäre? <hr size=1 noshade>


Nein. Es besteht schon mal gar kein Anspruch darauf, eine Beschuldigung wegen Täuschungsversuches zu erhalten (immerhin könnte auch jemand anders den Text nachträglich hinzugefügt haben, also wieso sollte man gezwungen sein, konkret dich zu beschuldigen?).

quote:<hr size=1 noshade>Könnte der Student überhaupt dann die Audioaufnahme vorlegen, um die Erstattung der Kosten vom Klausurprüfer zu verlangen? <hr size=1 noshade>


Abgesehen vom o.a. §201 StGB , was will man damit beweisen? Der Prüfer bestreitet ja nicht, daß er der Ansicht ist, der Text sei zum Zeitpunkt der Korrektur nicht da gewesen.

quote:<hr size=1 noshade>Hätte der Student irgendwie anders vorgehen können, um rechtlich einen Erfolg zu erreichen? <hr size=1 noshade>


Ja, s.o. Er hätte die Klausur bei Aushändigung prüfen und noch im Raum Einspruch einlegen sollen. So war das zu meiner Zeit die Regel. Ich hatte als Korrektor auch so geschätzt 3-4 Einsprüche bzw. Nachfragen pro Klausur aus meiner Gruppe (gegen alle Korrektoren), in einem Fall wurde in der Tat eine korrekte Lösung inkorrekt mit 0 P. bewertet, das konnte dann korrigiert werden. Aber nach Verlassen des Raumes war Ende Gelände, das wurde auch jedem kommuniziert.

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