Ärztliches Gutachten/ Informationsweitergabe

4. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Achim70
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Ärztliches Gutachten/ Informationsweitergabe

Hallo,

für den Abschluss einer Versicherung mit Gesundheitsfragen fordert der Versicherer eine „Heilungsbestätigung"; also einen Nachweis, dass die Krankheit wegen der der Antragsteller in den letzten 5 Jahren behandelt worden ist, ausgeheilt ist. Dieses soll durch ein ärztliches Gutachten belegt werden. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller. Der Antragsteller schliesst also einen privatrechtlichen Dienstleistungsvertrag mit dem Gutachter.

Frage: Wer erlangt Kenntnis vom Gutachten? Wird diese Information an andere Stellen weitergegeben z.B. Krankenversicherer, HIS (Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft)?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8521 Beiträge, 1795x hilfreich)

Zitat (von Achim70):
Frage: Wer erlangt Kenntnis vom Gutachten?


Der Gutachter und die Versicherung, die das Gutachten einfordern

Zitat (von Achim70):
z.B. Krankenversicherer, HIS (Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft)?


zunächst mal nicht

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127405 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von Achim70):
Wer erlangt Kenntnis vom Gutachten?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Das könnte sich einem durchaus erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn daraus pflegen sich regelmäßig aufklärende Details zu ergeben.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.



Zitat (von cirius32832):
Der Gutachter und die Versicherung, die das Gutachten einfordern

Ich würde darauf achten das der Gutachter das Gutachten nur an mich sendet.
Das hat den Vorteil, das man ein negatives Gutachten in die Schublade legt und ein neues bei einem anderen Gutachter beauftrage kann, in der Hoffnung, das der positiv begutachtet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Achim70
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Das könnte sich einem durchaus erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn daraus pflegen sich regelmäßig aufklärende Details zu ergeben.


Das hätte von mir sein können;-)

Es ging mir darum, ob es einen gesetzlichen prozessualen Automatismus gibt, nachdem ärztliche Gutachten zwingend an andere Stellen weitergeleitet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127405 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von Achim70):
Es ging mir darum, ob es einen gesetzlichen prozessualen Automatismus gibt, nachdem ärztliche Gutachten zwingend an andere Stellen weitergeleitet werden.

Nein, keine Gutachten die privat in Auftrag gegeben wurden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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