Aktionsangebot gebucht-voller Preis zu zahlen

2. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
Saul84
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)
Aktionsangebot gebucht-voller Preis zu zahlen

Hallo, ich hoffe ich bin mit meinem Thema hier richtig.

Ich habe folgendes Problem und weiß leider nicht, wie ich hier vorgehen soll:

Ich habe auf einer Messe ein Aktionsangebot (günstiger Preis) für ein Hotel gebucht.
Nach dem Aufenthalt sollte die Rechnung beglichen werden und diese betrug jedoch nicht entsprechend dem Aktionsangebot, sondern den richtigen Preis. Laut Aussage des Hotels gab es kein Angebot und ich solle mich an das Buchungsportal wenden. Demnach musste also erstmal der volle Preis bezahlt werden.
Nach der Kontaktaufnahme mit dem Buchungsportal (die auch wirklich das Messeangebot anboten) hieß es, dass ein Systemfehler vorlag und daher dieses Hotel für uns gebucht wurde, obwohl es nicht an dieser Aktion teilnahm.
Nun bekäme ich den Betrag Rückerstattet, wenn eine Bestätigung für die Aktion vorliegt. Problem: Ich habe keine schriftliche Bestätigung für die Aktion bekommen.
Wie kann ich hier vorgehen, um die Differenz wieder zu bekommen?
Habe ich eine Chance dazu und ist dies nun nicht eigentlich eine Angelegenheit zwischen Buchungsportal und Hotel, die diesen Fehler verursacht haben?

Ich freue mich auf Hilfe und schnelle Antwort.

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11 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Saul84
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Leider habe ich keine Buchungsbestätigung erhalten.
Das Buchungsportal hat aber telefonisch bestätigt, dass diese Aktion stattfand.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128179 Beiträge, 40942x hilfreich)

quote:
Ich habe auf einer Messe ein Aktionsangebot (günstiger Preis) für ein Hotel gebucht.

Man sollte sich darüber Gedanken machen wie genau man dies beweisen könnte.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16210x hilfreich)

Rein rechtlich bist du im Recht, denn dieses Versprechen seitens des Anbieters muss auch so gehalten werden. Telefongespräche lassen sich aber schwer beweisen.

Tja, wenn du nicht richtig viel Glück hast und Zeugen ausfindig machst, die diese Messe samt Angeboten bestätigen können oder noch weitere Geschädigte, die das gleiche merkwürdige Spiel berichten, sehe ich da schwarz.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#5
 Von 
Saul84
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Mein Freund kann die Aktion bestätigen und ich habe einen Facebookeintrag (Facebookprofil des Unternehmens) von dem Portal gefunden, der den Messeauftritt sowie die Aktion bestätigt. Könnte dieser Nachweis reichen?

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#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4890x hilfreich)

quote:
von Sasse84 am 03.04.2013 07:04

Könnte dieser Nachweis reichen?

Könnte...

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"Wenn die rote Kontrollscheibe im Sichtfenster sichtbar ist, dann ist die Parkzeit überschritten."

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16210x hilfreich)

Alles unter Zeugen gut sichern und ggf. einen Anwalt hinzuziehen würde ich sagen. Man kann auch vorab ohne Anwalt deutlich darauf hinweisen, dass man Zeugen für die Messe samt Aktion hat und entsprechend um Rückzahlung des Bonus verlangt.
Wer etwas verspricht und das ohne Einschränkung, der kann sich später schwerlich auf irgendwelche Computerfehler berufen. Meine Meinung.

Du hättest dich ja deinerseits auf einen Irrtum berufen, wenn du gewusst hättest, dass der Aktionspreis ausgerechnet für dieses eine Hotel nicht gilt...

Aber alles relativ unsicher, denn die Frage ist, wem ein Richter hier welche Variante glaubt, sollte es vor Gericht gehen. Da sollte man daher nicht ohne Anwalt hin würde ich sagen. Also: Frist setzen, auf die Zeugen u. ä. aufmerksam machen und abwarten, ob das hilft, wenn nicht -> Anwalt oder Geld in den Wind schreiben.

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#9
 Von 
Saul84
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

quote:
Das bringt nur überhaupt nichts, solange du nicht beweisen kannst, das entsprechende Hotel im Rahmen dieser Aktion gebucht zu haben. Und wahrscheinlich steht das entsprechende Hotel auch auf dem Facebookeintrag überhaupt nicht dabei.


puh ganz so schlimm ist es zum Glück nicht. Also man kann über die Buchung sehen, welches Portal genutzt wurde und das es auf dieser Messe war. Auch das Portal bestätigte die Aktion am Telefón. Leider stellt sich das Hotel quer, da diese an der besagten Aktion nicht teilnahmen, aber durch diesen Systemfehler eben buchbar war.

Wenn aber halt das Hotel weiterhin nicht den Betrag Rückerstatten möchte, ist dannn das Portal für die Rückerstattunmg zuständig?

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16210x hilfreich)

Es ist der schadensersatzpflichtig, der de Schaden verursacht hat. Wenn das Portal Unfug gemacht hat, dann muss das Portal den Schaden ersetzen. Schließe mich florian an. Das Hotel war da wohl der falsche Ansprechpartner, wenn der Vertrag über das Portal lief. Ob man allerdings dort weiterkommt, beim Portal...

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