Alkoholkonsum unter 18 Jahren

4. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
bluelagune
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Alkoholkonsum unter 18 Jahren

Guten Abend,
ich gehe bald mit meinen Freunden in ein öffentliches Lokal um etwas zu feiern. Mache ich mich strafbar, wenn ich Alkohol der erst ab 18 Jahren erhältlich ist konsumiere?

[über Fragen bezogene Antworten würde ich mich freuen ;) ]
Danke im vorraus
Liebe Grüße
B.L.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Mache ich mich strafbar, wenn ich Alkohol der erst ab 18 Jahren erhältlich ist konsumiere?

Nein.
Strafen drohen nur denjenigen, die ihnen den Konsum ermöglichen (also dem Wirt / Barkeeper).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat:
Strafen drohen nur denjenigen, die ihnen den Konsum ermöglichen (also dem Wirt / Barkeeper).


Als Ergänzung, auch deine (volljährigen?) Freunde machen sich strafbar, wenn sie dir den Fusel mitbringen.
Die möglichen Strafen sind nicht besonders lustig, es können Bußgelder bis zu 50.000 Euro, in schweren Fällen sogar Geld- und Haftstrafen verhängt werden.
Es wurde sogar mal ein Betreiber wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, weil er (starken) Alkohol an einen minderjährigen abgab und der prompt mit Alkoholvergiftung im Krankenhaus landete.

Bleib beim Bier oder Biermixgetränken (ohne Schnappes) und gut ist, zum Wohle aller Beteiligten!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)


Zitat:
Als Ergänzung, auch deine (volljährigen?) Freunde machen sich strafbar, wenn sie dir den Fusel mitbringen.


Nein. Nicht so pauschal.
Das JuSchG bestraft nur "wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender" harten Alkohol an Minderjährige abgibt oder den Konsum gestattet. Die Freunde sind da nicht mit umfasst.

D.h. wenn der Wirt/Veranstalter sieht, dass volljährige Gäste ihren harten Alkohol an Minderjährige weitergeben, muss der Wirt/Veranstalter das verhindern, sonst ist er genauso dran, als ob er den Alkohol selbst an Minderjährige verkauft hätte.

Die volljährigen Gäste, die ihren harten Alkohol an Minderjährige weitergeben, werden selbst "nur" bestraft, wenn der Minderjährige gesundheitliche Beeinträchtigungen erleidet. Das wäre dann (fahrlässige) Körperverletzung.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

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