Einen lieben sonnigen Gruß an alle Mitglieder.
Frage:
Gilt ein Schriftstück als korrekt zugestellt, wenn die Zustellurkunde nachgeschrieben wird?
Fiktives Szenario:
Stadt verschickt Bußgeldbescheid per ZA. Zusteller wirft den gelben Brief beim Empfänger in den Briefkasten. Allerdings mit der dazugehörigen Zustellurkunde. Empfänger reagiert nicht auf Bescheid, da er denkt, Zustellung ist nicht dokumentiert und hat somit nicht stattgefunden.
Stadt schickt Mahnung, Empfänger antwortet hat nichts bekommen. Stadt schickt Kopie des Bescheides und eine von der Post nachgeschriebene Zustellurkunde. Diese hat eine andere Z-Nummer als das vergessene Original. Empfänger zweifelt Rechtmäßigkeit an, da diese Z-Nummer nicht zum ursprünglichen Zustellauftrag gehört.
Danke für eure Antwort.
Amtspost per Zustellauftrag
15. Juni 2021
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Frage vom 15. Juni 2021 | 10:52
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 2x hilfreich)
Amtspost per Zustellauftrag
#1
Antwort vom 15. Juni 2021 | 11:52
Von
Status: Student (2440 Beiträge, 554x hilfreich)
Zitat :Stadt schickt Kopie des Bescheides und eine von der Post nachgeschriebene Zustellurkunde.
Nun bezweifelst Du, dass die Zustellung nicht erfolgt.
Zitat :Diese hat eine andere Z-Nummer als das vergessene Original.
Als Beleg legst Du eine Kopie des vergessenen Originals bei.
Mal überlegen, was dann passiert....
Ich komme einfach nicht drauf.
#2
Antwort vom 15. Juni 2021 | 12:01
Von
Status: Unbeschreiblich (128654 Beiträge, 41083x hilfreich)
Zitat :Empfänger zweifelt Rechtmäßigkeit an
Kann er ja machen. Hilft nur nichts, wenn er diese nicht gerichtsfest beweisen kann...
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#3
Antwort vom 15. Juni 2021 | 12:27
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 2x hilfreich)
Zitat :Als Beleg legst Du eine Kopie des vergessenen Originals bei.
Mal überlegen, was dann passiert....
Ich komme einfach nicht drauf.
Sarkasmus ist hier unangebracht. Es geht lediglich um die Frage rechtens oder nicht.
#4
Antwort vom 15. Juni 2021 | 12:44
Von
Status: Unbeschreiblich (49737 Beiträge, 17455x hilfreich)
Zitat :Es geht lediglich um die Frage rechtens oder nicht.
Es ist rechtswidrig zu behaupten, man habe einen Bußgeldbescheid nicht erhalten, obwohl man ihn tatsächlich erhalten hat.
Ob der Postbote dagegen eine Ersatzzustellungsurkunde ausstellen durfte, nachdem er bemerkt hat, dass er versehentlich die originale Urkunde mit eingeworfen hat, kann man diskutieren. Ich halte das nicht für rechtswidrig.
Der Empfänger des Bußgeldbescheides sollte sich daher genau überlegen, ob er durch Vorlage der Originalurkunde quasi ein Geständnis hinsichtlich eines veruchten Betruges abgibt.
#5
Antwort vom 15. Juni 2021 | 13:00
Von
Status: Unbeschreiblich (128654 Beiträge, 41083x hilfreich)
Zitat :Ich halte das nicht für rechtswidrig.
Bei Verlust der Originalurkunde kann eine entsprechende Ersatzurkunde ausgestellt werden.
Da diese auch nicht wahrheitswidriges enthält, wird man da nicht weiterkommen.
Dazu dann noch die Beweisproblematik.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#7
Antwort vom 18. Juni 2021 | 10:35
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 2x hilfreich)
Vielen Dank für eure Antworten.
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