Androhung Klage wegen einer Google Rezension

8. August 2021 Thema abonnieren
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guest-12308.08.2021 12:14:47
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Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Androhung Klage wegen einer Google Rezension

Guten Tag, ich habe gestern sehr viele Drohungen von einer Inhaberin erhalten, welcher ich eine schlechte Google-Rezension hinterlassen habe. Aber hier einmal die ganze Geschichte: Ich hatte vor mehreren Monaten einen Instagram-Post gesehen, welcher eine Pflanze kostenlos anbot (da diese wohl für den Verkauf nicht mehr geeignet war). Daraufhin hatte ich mich bei der Seite gemeldet und gefragt, ob die Pflanze noch zu haben ist und ich sie nehmen würde, falls es möglich wäre diese zu versenden (natürlich gegen Übernahme der Versandkosten). Der Shop war damit einverstanden. Ich habe den Versand überwiesen und freudig gewartet. Nach 2,5 Wochen und mehreren ignorierten Nachrichten, habe ich den Shop gefragt, ob die Pflanze denn bereits versandt wurde (ein erster Versandversuch war wohl gescheitert ("das Paket wurde nicht im Paketshop angenommen")). Wieder vergingen Tage. Meine Nachricht wurde direkt gelesen jedoch nicht beantwortet. Nach nochmals 10 Tagen und drei weiteren Ignorierten Nachrichten hatte ich genug und schrieb Folgendes:

"Hallo, ich will echt nicht nerven, nur ist es irgendwie dreist nicht mal zu antworten. Und da ich Geld bezahlt habe, möchte ich nun entweder das Geld zurück oder mal eine Antwort mit Sendungsverfolgung. Ansonsten rufe ich gerne auch mal im Laden an. Ich lass mich auf keinen Fall abzocken, die Überweisung ist nun fast einen Monat her."

Daraufhin erhielt ich die Versandkosten zurück. Hier beginnt der Horror. Die Inhaberin schrieb mir eine wütende Nachricht auf Englisch (warum auch immer), in welcher ich als verrückt dargestellt wurde, da ich ja nichts gekauft hätte und sie doch etwas kostenlos angeboten hat. Ich habe ja "nur für den Versand bezahlt" und sei verrückt, weil ich sie des Diebstahls beschuldige (wann genau habe ich dies getan?).
Ich reagierte und schrieb, dass ich für etwas bezahlt und nicht erhalten habe (den Versand) und es Abzocke wäre, wenn man dies nicht klärt (was ja geschehen ist). Habe mich für die Rücküberweisung bedankt und ihr noch eine schöne Woche gewünscht. Echt, ich bin die ganze Zeit sachlich und freundlich geblieben.
Wurde wieder als "crazy" hingestellt. Daraufhin blockierte ich den Shop auf Instagram und hinterließ auf Google folgende Rezension:

"Unglaublich unfreundlich. Habe bereits online und über Instagram bestellt. Jedes Mal wurden Nachrichten ignoriert und der Versand erfolgte sehr spät oder gar nicht (4 Wochen nach Überweisung wurde das Geld dann zurücküberwiesen). Am Ende des Tages muss ich sagen, dass der Kundenservice nicht an erster Stelle steht. Ich wurde dann als verrückt hingestellt, nur weil ich mein Geld zurückhaben wollte und meine Meinung ("es ist nicht oke ist, Geld einzubehalten und auf Anfragen nicht zu antworten") klar ausgedrückt habe. Nicht nochmal. Es gibt auf jeden Fall bessere Pflanzenshops für Pflanzenliebhaber, die wirklich sehr liebes Personal haben (und auch noch günstiger sind). Wenn man mit Kritik nicht umgehen kann, sollte man vielleicht nochmal die Berufswahl durchdenken. LG"

Dies liegt bereits Wochen zurück. Gestern Abend fing die Besitzerin des Shops dann an, mir unter meinen letzten Instagram-Post Kommentare zu hinterlassen (mit insgesamt 6 anderen Accounts) und mit einem Anwalt, Gerichtsprozess und der Verbreitung dieser Story auf ihrem Instagram-Profil (von wegen ich habe deine Daten und werde dich entblößen, jede Sekunde, die diese fake review noch nicht gelöscht ist wird mich etwas kosten) zu drohen. Forderung: Löschen der Rezension. Hab ich natürlich nicht gemacht. Ihre Antwort auf die Rezension kam auch direkt:

" Its unbelievable. You didnt buy anything. I was giving away plant on instagram for FREE, you asked if i can ship it . And i agreed to ship it. Plant was for FREE. You only paid 6 € for shipping. And after your very rude massages with accusations of stealing? I refunded you the shipping costs and never shipped the plant. I didn’t want to have anything to do with you. Its absolutely crazy to be accused of stealing if you give something for FREE . Plant was for FREE, as we sometimes give away for FREE plants thta are not perfect but still worth saving. It was our last GIVEAWAY thta way as the experience with you was Horrible. And as i saw today you also posted this totally fake review. You didnt order anything. You wanted to get plant for FREE . And payed for shipping which was REFUNDED after your Rude and harrasment massages."

Ich weiß nach wiederholtem Durchlesen meiner Rezension und meiner Nachrichten echt nicht, wann ich unfreundlich gewesen wäre. Ich bin gestern alles mehrfach durchgegangen, weil sie mir sonst was unterstellt (harassment zB). Am Ende des Tages haben mehrere Personen die Chatunterhaltung gelesen und überprüft, ob ich irgendwas falsch gemacht habe. Ich habe nun meinen Account auf privat, sodass sie mich nicht mehr belästigen kann (habe alle hinterlassenen Kommentare gescreenshottet und gemeldet). Zwar hat sie mir noch Follow-Anfragen gesendet, diese wurden jedoch auch direkt gelöscht.

Naja, nun wollte ich euch fragen wie es rechtlich aussieht. Sie schrieb, dass sie Screenshots unserer Unterhaltung habe und ich gar nicht versuchen solle diese zu löschen (ich meine, warum sollte ich, ich bin sachlich und nett geblieben, habe mich am Ende sogar noch für meinen Ton entschuldigt (nachdem ich schrieb, dass ich es als falsch empfinde mir eine passiv-aggressive Nachricht zu schicken und mich zu beleidigen, meinte sie ich hätte mit dem passiv-aggressiven Ton angefangen)). Sie hat gestern Abend noch in ihrer Story gefragt ob ihre Follower wissen möchten, warum der Shop keine Giveaways mehr macht. Heute kommt dann vielleicht die ganze Story.

Danke euch schon im Voraus für Tipps/Meinungen/Ratschläge. Bin gerade echt verzweifelt (weiß gar nicht warum genau, es nervt nur).

Falls irgendwie relevant: die Inhaberin ist 17 Jahre alt und möchte dann Montag zum Anwalt gehen.

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41 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von punicorn13):
Danke euch schon im Voraus für Tipps/Meinungen/Ratschläge. Bin gerade echt verzweifelt (weiß gar nicht warum genau, es nervt nur).

Falls irgendwie relevant: die Inhaberin ist 17 Jahre alt und möchte dann Montag zum Anwalt gehen.



Du willst Meinungen hören? OK

Ich finde es absolut unnötig und unangemessen was Du da veranstaltest.

Die Inhaberin will Pflanzen die nicht mehr für den Verkauf geeignet sind verschenken, auf Anfrage sogar bei Übernahme der Versandkosten versenden. Die Versendung funktioniert aus unbekannten Gründen nicht. Das ist sicherlich ein Verschulden der Inhaberin, auch bei einem Geschenk muss sie ihre Zusagen einhalten.

Jetzt nimmt die Geschichte ihren Lauf, sie kann nicht so gut deutsch und hat deine Rückfrage offensichtlich missverstanden.

Deine daraufhin abgesetzte Bewertung ist überdies substanziell falsche Angaben, bzw. Andeutungen!
So suggerierst du mehrfach beim Shop bestellt zu haben und mehrfach schlechte Erfahrungen gemacht zu haben. Dabei verschweigst du außerdem die Besonderheit deiner "Bestellung" (umsonst, nur Versandkosten) und erweckst den Eindruck einer normalen Warenbestellung.

Zitat (von punicorn13):
Falls irgendwie relevant: die Inhaberin ist 17 Jahre alt und möchte dann Montag zum Anwalt gehen.


Das ist zwar formell zwar nicht relevant, aber ich schon frage mich schon warum du versuchst einem jungen Menschen das Leben schwer zu machen und nicht Fünfe gerade sein lassen kannst?

Wie gesagt, dies nur nur meine Meinung. Meine Empfehlung wäre, überarbeite deine Rezession noch einmal.

-- Editiert von Alter Sack am 08.08.2021 10:38

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#2
 Von 
guest-12308.08.2021 12:14:47
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Sie kann nicht so gut deutsch und hat deine Anfrage offensichtlich missverstanden, so what!


Danke erstmal für die Antwort. Die Inhaberin kann Deutsch, zuvor haben wir uns auf Deutsch unterhalten. Nur als Kommentar dazu.

Zitat (von Alter Sack):
Deine daraufhin abgesetzte Bewertung ist überdies substanziell falsche Angaben, bzw. Andeutungen!
So suggerierst du mehrfach beim Shop bestellt zu haben und mehrfach schlechte Erfahrungen gemacht zu haben. Dabei verschweigst du außerdem die Besonderheit deiner "Bestellung" (umsonst, nur Versandkosten) und erweckst den Eindruck einer normalen Warenbestellung.


Ich habe bereits mehrfach beim Shop bestellt und mehrfach schlechte Erfahrungen (ignorierte Nachrichten, keine Sendungsinformationen usw.) gemacht. Ansonsten hätte ich das ja nicht so in die Rezension geschrieben.
Es geht hier doch nicht darum, dass die Pflanze umsonst war, zumindest nicht für mich. Ich habe für eine Leistung bezahlt (=Versand) und nicht erhalten, wurde über Wochen hinweg ignoriert und habe meine Erfahrung geteilt, ohne irgendwie beleidigend oder so zu sein.

Zitat (von Alter Sack):
aber man muss sich schon fragen warum du versuchst einen jungen Menschen das Leben schwer zu machen und nicht mal Fünfe gerade sein lassen kannst?


Ich bin selber ein junger Mensch, hat das etwas damit zu tun? Mir wird gerade das Leben schwer gemacht, ich habe nur meine Erfahrung sachlich geteilt. Was daran jetzt "das Leben schwer machen" sein soll, verstehe ich nicht. Rezensionen abgeben (egal ob gut oder schlecht) und anderen Nutzern so mitzuteilen, wie man etwas erlebt hat, gehört halt dazu. Mich zu belästigen, mit 8 verschiedenen Accounts immer wieder zu kommentieren und Drohungen auszusprechen, ist doch eher "das Leben schwer machen".

Danke trotzdem und schönen Sonntag noch.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von punicorn13):
Ich habe bereits mehrfach beim Shop bestellt und mehrfach schlechte Erfahrungen (ignorierte Nachrichten, keine Sendungsinformationen usw.) gemacht. Ansonsten hätte ich das ja nicht so in die Rezension geschrieben.


Das fehlt allerdings in der Sachverhaltsdarstellung im Eingangsbeitrag, daher konnte "Alter Sack" das nicht wissen. Hätte der Rezension tatsächlich nur die "Schenkungsgeschichte" zu Grunde gelegen, hättest Du ein Problem aufgrund der -dann falschen- Rezension.

Zitat (von punicorn13):
Es geht hier doch nicht darum, dass die Pflanze umsonst war, zumindest nicht für mich. Ich habe für eine Leistung bezahlt (=Versand) und nicht erhalten, wurde über Wochen hinweg ignoriert und habe meine Erfahrung geteilt, ohne irgendwie beleidigend oder so zu sein.


Wie "Alter Sack" schon ganz richtig schrieb suggeriert Deine Rezension jedoch mehrfache "normale" Bestellungen, bei denen es jedesmal Probleme gab. Und das entspräche nicht den Tatsachen, wenn es nur um diese eine Sache gehen würde und nicht -wie Du dann in Beitrag Nr. 2 nachgeschoben hast- tatsächlich schon mehrere "normale" Käufe stattgefunden hätten.

Zitat (von Alter Sack):
die Inhaberin ist 17 Jahre alt und möchte dann Montag zum Anwalt gehen.


Sie ist Inhaberin eines regulären Online-Shops, also eines Gewerbebetriebes, (in Deutschland) ? ... mit 17? Das ist zwar rechtlich gesehen nicht völlig unmöglich, aber doch sehr unwahrscheinlich. Wahrscheinlich wird der tatsächliche Inhaber im rechtlichen Sinne oder halt die Person "hinter der 17jährigen" die Sache nicht einem Anwalt übergeben, wegen "Kinderkram". Falls doch, belegst Du halt Deine vorherigen, problembehafteten Käufe und damit, dass die Rezension objektiv der Wahrheit entspricht und damit hat es sich.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120334 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
aber ich schon frage mich schon warum du versuchst einem jungen Menschen das Leben schwer zu machen und nicht Fünfe gerade sein lassen kannst?

Weil dieser junge Mensch Unternehmer ist - wer mit den Großen mitspielen will, muss halt auch die Regeln einhalten.
Weil dieser junge Mensch grundlos ausfallend und beleidigend wurde - Anstand und Benehmen sollten man in dem Alter schon haben.



Zitat (von punicorn13):
Bin gerade echt verzweifelt (weiß gar nicht warum genau, es nervt nur).

Für Verzweiflung gibt es keinen Grund. Und nervige Leute blockiert man einfach. Fertig.

Sollte die Verkäuferin tatsächlich so doof sein einen Anwalt einzuschalten, einfach wieder hier melden.
Die Belästigung und die Drohungen mit dem 8 Accounts könnte für das Mädel dann sehr teuer werden.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Zuckerberg
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Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Aber wenn wir ehrlich sind, dann war der konkrete Anlass für diese Rezension ja nun diese Gratispflanze. Da sich das diesbezügliche Problem schon lange erledigt hat (Sie haben Ihr Geld zurückerhalten), warum sahen Sie sich dann noch zu dieser Rezension veranlasst? Warum löschen Sie diese jetzt nicht einfach?

Hat man nur diesen Fall mit der Gratispflanze vor Augen, dann wirkt ihre Rezension doch ein wenig irreführend. Diese Gratispflanze haben Sie nämlich nicht "bestellt". Sie haben nur angefragt, ob das Mädchen Ihnen den Gefallen tun würde, sie Ihnen zu schenken. Und Sie haben noch einen drauf gelegt, indem Sie angefragt haben, ob das Mädchen Ihnen auch noch den Gefallen tun würde, den Aufwand des Versandes zu übernehmen. Mit Ihrer Rezension implizieren Sie aber, dass das Mädchen irgendwie vertragsbrüchig geworden ist. Das gilt insbesondere für "Geld einbehalten", was eine Bezahlung für die Pflanze und damit einen Vertragsschluss impliziert. Ähnliches könnte man für "Versand erfolgte gar nicht" vertreten.

Dafür, dass Sie schon mehrfach dort "normale" Bestellungen aufgegeben haben und es dort dann "jedes Mal" (!) Probleme gegeben habe, haben Sie Beweise? Und da kamm es dann auch dazu, dass der Versand gar nicht erfolgte und Geld einbehalten wude?

Da ist eine Siebzehnjährige, die Ihnen ein Geschenk machen wollte. Sie bietet Ihnen sogar noch den Versand der Pflanze an. Das bedeutet einen zusätzlichen Aufwand für diese Siebzehnjährige, da sie die Pflanze versandgerecht verpacken und zu Post bringen muss. Und das alles "pro bono". Bei so viel Freundlichkeit auf der Seite der Siebzehnjährigen haben Sie was Tempo etc. angeht nur ziemlich kleine Brötchen zu packen. Moralisch gesehen! Rechtlich gesehen dürften Sie nämlich aus verschiedenen Gründen gar nichts zu sagen haben, was den Versand der Pflanze anbelangt. Auf Nettigkeiten hat man keinen Rechtsanspruch. Schon gar nicht gegen Minderjährige.

Mit dem Anwalt und ggf. vor Gericht würden Sie dann über Ihr Recht streiten, rufschädigende Äußerungen über eine Minderjährige zu verbreiten, die Ihnen ein Geschen machen wollte. Naja.

Manche Probleme ("Horror") sind echt hausgemacht. Ich würde die Löschung in Erwägung der Rezension in Erwägung ziehen und dann meine Ruhe genießen.

0x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120334 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Diese Gratispflanze haben Sie nämlich nicht "bestellt".

Darüber kann man unterschiedlicher Meinung sein.
Fakt ist, es gibt einen Vertrag mit konkreten Regelungen.



Zitat (von Zuckerberg):
Mit Ihrer Rezension implizieren Sie aber, dass das Mädchen irgendwie vertragsbrüchig geworden ist.

Da es einen entsprechenden Vertrag gibt, wurde der Vertragsschluss zu recht impliziert.
Da der Vertrag nicht erfüllt wurde, gibt es auch den Bruch des Vertrages.



Zitat (von Zuckerberg):
Rechtlich gesehen dürften Sie nämlich aus verschiedenen Gründen gar nichts zu sagen haben, was den Versand der Pflanze anbelangt.

Interessant.
Noch einer hier im Forum der neuerdings meint, dass vertraglichen Vereinbarungen unbedeutend sind.
Da mir keine betreffende Gesetzesänderung bekannt ist, frage ich mich, ob das eventuell ein Virus ist?



Zitat (von Zuckerberg):
Da ist eine Siebzehnjährige

Zitat (von Zuckerberg):
Mit dem Anwalt und ggf. vor Gericht würden Sie dann über Ihr Recht streiten, rufschädigende Äußerungen über eine Minderjährige zu verbreiten, die Ihnen ein Geschen machen wollte. Naja

Was hier alle so auf dem Alter und Geschlecht herumreiten?
Es ist eine Unternehmerin, das ist der Maßstab, Punkt Ende aus.
Sie hat sich bewusst dafür entschieden, weis genau was da auf sie zukommt, mit allen Chancen und Risiken.

In Gegensatz zu vielen Volljährigen hat hier sogar ein Gericht geprüft, das sie die notwendige Reife besitzt zu wissen auf was sie sich einlässt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Fakt ist, es gibt einen Vertrag mit konkreten Regelungen.
Und was ist das für ein Vertrag? Was sind dessen konkreten Regelungen? Einen Kaufvertrag kann es nicht geben, da der die Entrichtung eines Kaufpreises verlangt hätte. Einen Schenkungsvertrag kann es nicht geben, da dessen Formerfordernisse nicht erfüllt sind. Grundsätzlich steht jedem Gedanken an einem Vertrag auf die beschränkte Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen entgegen. Ob nicht jeder vertragliche Anspruch gegen die Minderjährige schon an eben dieser Minderjährigkeit scheitert, wäre noch zu prüfen. Maßgeblich bleiben zunäjcts aber ohnehin die fehlende Kaufpreisentrichtung bzw. die Formunwirksamkeit.

Hier scheint mir kein vertraglicher (oder sonstiger) Anspruch auf Versand der Pflanze zu bestehen. Also kann der Nichtversand der Pflanze auch keinen Vertragsbruch begründen.

Die Erklärung der Übernahme der Kosten des Versandes stellt keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Kaufpreises im Sinne des § 433 BGB dar. Er ist also unbeachtlich. Aus der erfolgten Zahlung dieser Kosten resultiert nur ein Anspruch auf Rückzahlung dieser Kosten.

Zitat:
In Gegensatz zu vielen Volljährigen hat hier sogar ein Gericht geprüft, das sie die notwendige Reife besitzt zu wissen auf was sie sich einlässt.
Das lässt die Schilderung für möglich halten, gibt sie aber so nicht her.

Zitat:
Es ist eine Unternehmerin, das ist der Maßstab, Punkt Ende aus.
Das wird bereits den Anforderungen an eine umfassende Gesamtabwägung nicht gerecht, wie sie im Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht vorzunehmen ist. Dass das Mädchen Unternehmerin ist, müsste dann auch noch positiv festgestellt werden (wenn man diesem Kriterium überhaupt Relevanz zumessen will). Bischer wissen wir sicher nur von einem verschenken einer Pflanze. Selbst wenn da da noch gelegentliche Verkäufe von Pflanzen hinzukommen, ist sie noch nicht zwingend Unternehmerin. Dazu müsste man sich genauer ansehen, was es mit diesem "Shop" auf sich hat.

Zitat:
Was hier alle so auf dem Alter und Geschlecht herumreiten?
Auf das Geschlecht stellt niemand ab.

Das Alter ist in mehrfacher Hinsicht relevant. Zum einen können Minderjährigen nur in beschränktem Umfang vertragliche Verpflichtungen (hier gab es wohl aber gar keine) eingehen. Gerade im Zusammenhang mit dem Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht ist das Alter, namentlich die Minderjährigkeit, in der Rechtsprechung auch als bedeutender Faktor anerkannt. Spätestens bei einer vorzunehmenden Abwägung spielt das ganz sicher mit rein.

Von rechtlicher Relevanz ganz abgesehen könnten Menschen mit gewisser Lebenserfahrung und Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen, deren Zuverlässigkeit, deren Prioritätensetzung und deren Enwicklungsverlauf ganz einfach der Ansicht sein, dass gegenüber Minderjährigen vielleicht andere Maßstäbe angelegt werden sollten.

Ich beuauftrage auch nicht einen Zwölfjährigen damit, mein Auto reparieren und mir es danach nach Hause zu fahren, und wundere mich dann, wenn das nicht geklappt hat. Selbst wenn ich das tun dürfte: Ob das so klug ist? Oder ob nicht alle Beteiligten davon profitieren, wenn hier einfach Ruhe gegeben wird?

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

also so ganz ohne ist die Rezension nicht! (Wieso muss man eigentlich immer und alls irgendwo bewerten, statt einfach mal das Bewerten sein zu lassen???)

Zitat:
Jedes Mal wurden Nachrichten ignoriert
Das ist durchaus eine geschäftsschädigende Aussage! Wenn du das in eine Bewertung schreibst, solltest du dazu auch absolut sichere beweise haben! jedoch wird es hierfür wohl keine geben!
Die ANGEBLICH ignorierten nachrichten sind NIE BEIM EMPFÄNGER ANGEKOMMEN!!! Oder kannst du BEWEISEN, dass die angeblich ignorierten mails sowohl beim Empfänger angekommen sind, als auch gelesen wurden? Wenn ja, wie sieht dein Beweis dafür aus?

Zitat:
(ignorierte Nachrichten, keine Sendungsinformationen usw.)
Zu den ignorierten Nachrichten hab ich ja schon was gesagt. Zu den Senungsinformationen, sind selbige vertraglich vereinbart worden? Wenn nicht, hast du darauf schlichtweg keinen Anspruch. Natürlich wäre es Kundenorientiert, aber alles andere als ein Muss. Etwas nicht zu bekommen, was nicht vereibart ist, solltest du dem Shop keinesfalls negativ auslegen...



1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120334 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Was sind dessen konkreten Regelungen?

Lesen bildet:
Zitat (von guest-12308.08.2021 12:14:47):
gefragt, ob die Pflanze noch zu haben ist und ich sie nehmen würde, falls es möglich wäre diese zu versenden (natürlich gegen Übernahme der Versandkosten). Der Shop war damit einverstanden.


Der Vertrag kommt zustande durch übereinstimmende Willenserklärungen, und zwar durch Angebot und Annahme.
Haben wir hier also schon mal vorliegen, kann man also abhaken.



Zitat (von Zuckerberg):
Und was ist das für ein Vertrag?

Entgegen eines unter juristischen Laien weitverbreiteten Gerüchtes, ist es überhaupt nicht notwendig das der Vertrag eine Bezeichnung hat. Es reicht tatsächlich einfach erstmal das es überhaupt einen Vertrag gibt.

Das der sich dann nicht passgenau in irgendwelche theoretischen Schemata einfügt kommt ja immer wieder vor, ist ein Elemant von Privatautonomie und Vertragsfreiheit. Ändert aber nichts das er dann dennoch gültig wäre (sofern die Rgelungen keinem anderen gesetzlichen Gebot widersprechen).
Bei Vertragen über die Überlassung von Wohnraum z.B. ist die Privatautonomie und Vertragsfreiheit ja bekanntermaßen deutlich eingeschränkt.



Zitat (von Zuckerberg):
Einen Kaufvertrag kann es nicht geben, da der die Entrichtung eines Kaufpreises verlangt hätte.

In welchem Gesetz findet sich denn das?
Der § 433 BGB gibt da nicht her, denn der verpflichtet nur den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, gibt aber keine Höhe vor oder das überhaupt einer vereinbart werden muss.



Zitat (von Zuckerberg):
Einen Schenkungsvertrag kann es nicht geben, da dessen Formerfordernisse nicht erfüllt sind.

Aber natürlich kann es den geben, den hätte es hier auch geben können. Nur gibt es ihn derzeit nicht, da Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung nicht geheilt wurde (§ 929 BGB ff).


Aber nehmen wir doch einfach den Übertragungs- oder Überlassungsvertrag . Da bedarf es keiner Zahlung eines Kaufpreis, keiner Miete, der kann unentgeltlich sein. Es ist auch nicht nötig, dass eine Gegenleistung in irgendeiner anderen Form erbracht wird. Und es bedarf auch keiner zeitlichen Begrenzung.



Zitat (von Zuckerberg):
Zum einen können Minderjährigen nur in beschränktem Umfang vertragliche Verpflichtungen (hier gab es wohl aber gar keine) eingehen. Gerade im Zusammenhang mit dem Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht ist das Alter, namentlich die Minderjährigkeit, in der Rechtsprechung auch als bedeutender Faktor anerkannt. Spätestens bei einer vorzunehmenden Abwägung spielt das ganz sicher mit rein.

Die Minderjährigkeit ist hier irrelevant, das Gesetz sieht hier bei entsprechender Genehmigung die volle Geschäftsfähigkeit für Rechtsgeschäfte vor, die das gegründete Unternehmen mit sich bringt. Die wirtschaftliche Freiheit auf der einen Seite führt auf der anderen Seite zu rechtswirksamen Verpflichtungen, die man dann auch erfüllen muss.

Sich dann bei Kritik an Fehlleistungen darauf zurückzuziehen, das man je erst 17 sei und überhaupt und so ... das dürfte zum Bumerang werden. Denn dann könnte das genehmigende Gericht glatt auf die Idee kommen, das man doch noch nicht geschäftsfähig ist - die Gerichte sind da ja eh sehr kritisch in solchen Fällen.

Ich stelle mir das jedenfalls spannend vor, wenn man da so bei Finanzamt und Gericht argumentiert.


Die Fälle sind ja wirklich rar gesät, ich kann nur auf 2 Fälle zurückgreifen die mir von anderen geschildert wurden. Da gingen die Gerichte davon aus: volle Geschäftsfähigkeit = volle Verantwortung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#19
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Die Minderjährigkeit ist hier irrelevant, das Gesetz sieht hier bei entsprechender Genehmigung die volle Geschäftsfähigkeit für Rechtsgeschäfte vor, die das gegründete Unternehmen mit sich bringt.
Diese Antwort verkennt schon völlig, welchem Rechtsgebiet die hier aufgeworfenen Fragen zu entnehmen sind. Das Persönlichkeitsrecht stellt schon nicht entscheidend auf die Geschäftsfähigkeit ab, weshlab man mit dem Hinweis auf einen dort (vermeintlich) nicht bestehendes Problem noch nichts gewinnt. Abgesehen davon, dass weiterhin nicht klar ist, ob eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorliegt...


Zitat:
Der Vertrag kommt zustande durch übereinstimmende Willenserklärungen, und zwar durch Angebot und Annahme. Haben wir hier also schon mal vorliegen, kann man also abhaken.
Das sind notwendige Bedingungen, keine hinreichenden. Die könenn nicht über die Defizite hinwegtäuschen, die den vertraglichen Anspruch letztendlich scheitern lassen. Hier lässt sich also gar nichts "abhaken".

Zitat:
In welchem Gesetz findet sich denn das?
Der § 433 BGB gibt da nicht her, denn der verpflichtet nur den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, gibt aber keine Höhe vor oder das überhaupt einer vereinbart werden muss.
Das grenzt ja fast an Satire. Natürlich verlangt ein Kaufvertrag die Vereinbarung eines Kufpreises. Das ist wesentlicher Vertragsbestandteil. Ohne Kaufpreis keinen Kauf. Sieht man genauer hin, weist § 433 BGB den geübten Leser auch sehr wohl darauf hin. Dort wird in bestimmten Artikel von einem bereits vereinbarten Kaufpreis gesprochen. Damit legt das Gesetz wie selbstverständlich zugrunde, dass ein Kaufpreis vereinbart wurde. Ich bin aber schon gespannt auf Nachweise zu Gerichtsentscheidungen oder seriöser Fachliteratur, bei der in einem solchen Fall ein Kaufvertrag angenommen wurde.

Zitat:
Entgegen eines unter juristischen Laien weitverbreiteten Gerüchtes, ist es überhaupt nicht notwendig das der Vertrag eine Bezeichnung hat. Es reicht tatsächlich einfach erstmal das es überhaupt einen Vertrag gibt.

Das der sich dann nicht passgenau in irgendwelche theoretischen Schemata einfügt kommt ja immer wieder vor, ist ein Elemant von Privatautonomie und Vertragsfreiheit. Ändert aber nichts das er dann dennoch gültig wäre (sofern die Rgelungen keinem anderen gesetzlichen Gebot widersprechen). Bei Vertragen über die Überlassung von Wohnraum z.B. ist die Privatautonomie und Vertragsfreiheit ja bekanntermaßen deutlich eingeschränkt.
So viel Lärm um nichts. Es handelt sich dem Inhalt nach ersichtlich um einen Schenkungsvertrag, nur dass dieser an dem Formerfordernis scheitert. Damit erledigt sich jede Spekulation auf einen vertraglichen Anspruch.

Zitat:
Aber natürlich kann es den geben, den hätte es hier auch geben können. Nur gibt es ihn derzeit nicht, da Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung nicht geheilt wurde (§ 929 BGB ff).
Aha. Sobald die Heilung eintritt, liegt ein wirksamer Schenkungsvertrag vor. Bis das aber der Fall ist, handelt es sich stattdessen dann um einen wirksamen Kaufvertrag oder was auch immer für einen Vertrag. Ja? Das ist konstruktiv schlichtweg unmöglich. Die Natur des Vertrages ist unabhängig von der späteren heilung zu beurteilen. Es kommt auf den Inhalt der Willenserklärungen an, nicht auf das nachfolgende Geschehen.

Zitat:
Aber nehmen wir doch einfach den Übertragungs- oder Überlassungsvertrag . Da bedarf es keiner Zahlung eines Kaufpreis, keiner Miete, der kann unentgeltlich sein. Es ist auch nicht nötig, dass eine Gegenleistung in irgendeiner anderen Form erbracht wird. Und es bedarf auch keiner zeitlichen Begrenzung.
Der entscheidende Aspekt fehlt: Die Formbedürftigkeit. Solche Verträge entstammen der notariellen Praxis. Selbstredend bestehen dort weitgehendere vertragliche Möglichkeiten, da sämtliche Formhürden, denen man begegnen könnte, sofort genommen werden. Hier aber wurde die Abrede bezüglich der Schenkung (!) der Pflanze per Instagram verabredet, nicht bei einem Notar.

Man kann diese Verträge bezeichnen, wie man will. Der Sache nach sind solche Vertäge zumeist ja doch wieder Schenkungen. Das hat zur Folge, dass die Formerfordernisse der Schenkung wieder anwendbar sind. Da dieser "Übertragungs- und Überlassungsvertrag" hier nicht bei einem Notar geschlossen wurde und Instagram dem leider nicht gleich steht, ist hier auch der "Übertragungs- und Überlassungsvertrag" unwirksam und ein vertraglicher Anspruch kann auch hieraus nicht abgeleutet werden.

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#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120334 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Der entscheidende Aspekt fehlt: Die Formbedürftigkeit.

Zitat (von Zuckerberg):
Da dieser "Übertragungs- und Überlassungsvertrag" hier nicht bei einem Notar geschlossen wurde

Da man weder einen Übertragungsvertrag noch einen Überlassungsvertrag bei einem Notar abschließen muss (bis auf wenige Ausnahmen mal abgesehen) ist das auch nicht notwendig.



Zitat (von Zuckerberg):
Solche Verträge entstammen der notariellen Praxis.

Das ist schlicht falsch. Dort sich sie zwar in der Tat häufige anzutreffen, genau so aber auch im alltäglichen Leben.
Das einem andere Formen der Anwendung als die der notariellen Praxis offenbar unbekannt sind, ist schade, ändert aber nichts an der Realität.



Zitat (von Zuckerberg):
weist § 433 BGB den geübten Leser auch sehr wohl darauf hin. Dort wird in bestimmten Artikel von einem bereits vereinbarten Kaufpreis gesprochen.

Absolut nicht ...
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#21
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Die Diskussion hat sich zwar vom Eingangsthema entfernt ist aber trotzdem interessant!

Ist ein Vertrag bei dem ein Preis einer Ware von null Euro vereinbart wurde ein Kaufvertrag oder ein Schenkungsvertrag.

Ich würde meinen ein Schenkungsvertrag, einfach weil Juristen Juristen und keine Mathematiker sind, oder einfach weil ein Warenfluss aber kein Geldfluss stattfindet.

Falls Juristen aber doch auch Mathematiker sein sollten stellt sich die Frage was ein Vertrag ist bei beim ein Preis kleiner null vereinbart wurde? Ein Entsorgungsvertrag, weil der Warenfluss in die gleiche Richtung wie der Geldfluss verläuft?



-- Editiert von Alter Sack am 09.08.2021 23:56

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#22
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Ist ein Vertrag bei dem ein Preis einer Ware von null Euro vereinbart wurde ein Kaufvertrag oder ein Schenkungsvertrag.
Interessant ist das durchaus. Am Ende ist es aber doch ganz offensichtlich ein Schenkungsvertrag. Denn ein Preis in der Höhe von null Euro entspricht keinem Preis. Und ohne Preis kein Kaufvertrag.

Selbst wenn man diese Tatsache umgehen will und dafür für das Luxusauto einen Preis in Höhe von 1€ vorsieht, wird das als Schenkungsvertrag behandelt. Selbst dieser Scheinpreis ist im Ergebnis kein Preis.

Zitat:
stellt sich die Frage was ein Vertrag ist bei beim ein Preis kleiner null vereinbart wurde?
Das ist bei genauem Hinsehen nicht möglich. Der für § 433 BGB zu bestimmende Preis muss entrichtet werden könnten. Ich kann aber nicht -5€ überweisen. Ich kann 5€ von einem fremden Konto einziehen bzw. einfach irgendwo wegnehmen. Aber dann schulde bei genauem Hinsehen nicht ich das Wegnehmen, sondern der andere das Dulden der Wegnahme. Es wird also nur der andere verpflichtet. Er muss mir die vermeintliche Kaufsache geben und zudem noch die Wegnahme von Geld dulden. Das bleibt ein Schenkungsversprechen.

Zitat:
Ein Entsorgungsvertrag, weil der Warenfluss in die gleiche Richtung wie der Geldfluss verläuft?
Beim Versorgungsvertrag geht der Fluss der Sachwerte/Sachen nur in eine Richtung (aber nicht unbedingt das Eigentum, das abeim Kaufvertrag aber mit übertragen werden soll), ja. Aber auch der andere ist zur Leistungs verpflichtet, nämlich zur Abholung/Entsorgung. Das ist eine Gegenleistung. Damit liegt dann jedenfalls kein Schenkungsvertrag mehr vor (jedenfalls in "normalen" Fällen nicht). Ein Kaufvertrag ist es auch nicht. Naheliegenderweise ist es ein Werkvertrag. Aber das hängt vom Einzelfall ab.

Zitat:
Da man weder einen Übertragungsvertrag noch einen Überlassungsvertrag bei einem Notar abschließen muss (bis auf wenige Ausnahmen mal abgesehen) ist das auch nicht notwendig.
Das, was man ganz typischerweise unter diesen Begriffen versteht, muss eben doch bei einem Notar abgeschlossen worden sein, wenn man (so wie hier) daraus eine Leistung verlangen will. Soll man daraus keine Leistung verlangen können, dann handelt es sich schlichtweg nicht um ein vertragliches Konstrukt, das irgendwie auf den hier diskutierten Fall passen würde. Das merkt man schnell selber, wenn man nicht nur irgendwelche im Internet aufgeschnappte (und nicht verstandene) Begriffe um sich wirft, sondern sich genauer fragt, was denn hier der Inhalt dieses "Übertragungsvertrags" sein sollte.

Was der Inhalts eines Vertrages ist, das bestimmen die Parteien. Hier haben sie bestimmt, dass das Mädchen dem Threadersteller eine Pflanze schenken soll. Es mag überraschen, aber ja, das ist ein Schenkungsvertrag.

Die Annahme, dass man die Formvorschriften des Schenkungsrechts umgehen könnte, indem man seinen offensichtlich vorliegenden Schenkungsvertrag einfach "Übertragungsvertrag" nennt, ist gänzlich realitätsfremd.

Zitat:
Dort sich sie zwar in der Tat häufige anzutreffen, genau so aber auch im alltäglichen Leben. Das einem andere Formen der Anwendung als die der notariellen Praxis offenbar unbekannt sind, ist schade, ändert aber nichts an der Realität.
Ich warte weiterhin gerne auf einen Beleg für einen solchen Fall aus "der Realität". Ich befürchte aber, da müssen wir hier genau so lange drauf warten wie auf das Beipsiel, in dem ein Gericht einen Kaufvertrag ohne Kaufpreis angenommen hat.

:banana:

Man sollte erkennen können, wann man es lassen sollte und das autodidaktische Juristenlatein am Ende ist. Diese Fähgikeit unterscheidet einen interessierten Laien von einem Querulanten. Dass man beim Kaufen etwas bezahlen muss, dürfte aber schon der herrschenden Meinung unter der Grundschülerschaft entsprechen.

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#24
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Mein Nachbar. Überlässt mir eine Garage. Ohne Miete.
Ganz real. Ganz ohne Notar. Alles rechtlich. Willkommen in der realen Welt
Und das soll ein Vertrag sein? Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft. Dieser gesamte Vorgang lässt aber nichts Rechtsgeschäftliches erkennen. Es handelt sich um einen reinen Realakt. Viel Spaß dabei, gerichtlich irgendwelche Ansprüche an der Garage geltend zu machen. Dieses herbeifantasierte Beispiel ist schlichtweg kein Beleg. Ein Beleg wäre es, wenn Sie zu diesem Vorgang ein Aktenzeichen nachweisen könnten, indem auch ein Gericht sich Ihrer grob irritierenden SIchtweise angeschlossen hat, hier läge ein Vertrag vor. Ihre eigene laienhafte Annahme ist kein Beleg.

Falls man doch einen Vertrag annimmt, was noch möglich sein mag: Jedenfalls enthält dieser Vertrag Ihrerseitig keinen Leistungsanspruch auf Besitz/Eigentum an der Garage.

Zitat:
Meine Mutter. Überlies mir ihre Wohnung. Ich trage die Kosten. Strom, Gas, Wasser, Steuern. Keine Miete.
Und jetzt? Sind Sie Eigentümer der Wohnung geworden? Nein. Haben Sie einen Anspruch auf Einräumung des Besitzes and er Wohnung gehabt (oder jetzt ein Recht zu Besitz im Falle des Räumungsverlangens)? Nein.

Allgemein sind vermeintliche Beispiele mit Bezug zu Immobilien denkbarst schlecht geeignet, um die These belegen zu können, dass man auch aus nicht-notariellen Verträgen irgendwelche Ansprüche auf Leistung geltend machen könnte. Dass Sie das nicht erkennen, spricht für sich.

Zitat:
Mein Vater. Überlies mir sein Auto. Ich trage die Kosten. die das auto verursacht.
Wiederum die Frage, ob Sie Eigenümer geworden sind? Ob Sie einen besitzanspruch an dem Auto geltend machen konnten? Im Übrigen leidet dieses Beispiels und dessen Bezug zum hier diskutierten Fall ganz erheblich daran, dass Ihnen das Auto tatsächlich übergeben wurde. Das ist bei der Pflanze nicht der Fall. Das ist bei Schenkungsverträgen aber ein ganz entscheidendes Kriterium. Dass SIe selbst das nicht erkennen, spricht wiederum für sich.

Zitat:
Auch wenn Firmen es immer wider versuchen. Mit viel Werbegeblubber und geschwurbel. Firmen haben keine Persönlichkeit. Dann auch keine "Persönlichkeitsrechte".
Ich würde mich in die vor deutschen Gerichten völlig unstreitigen Grundzüge dieses Rechtsgebietes einlesen, bevor ich offensichtlich unzutreffende Behauptungen über dieses aufstelle.

Aber auch schon die Art und Weise, wie SIe den Begriff "Firmen" verwenden, spricht wiederum für sich. Ganz abgesehen davon, dass der Sachverhalt in dieser Hinsicht noch nicht ganz detailliert ist. Zunächst wissen wir nur von einer Siebzehnjährigen, die angeblich Betreiberin eines kleinen Unternehmens (nicht Firma!) ist, das über Instagram Pflanzen verkauft. Jenachdem was die weitere Aufklärung des Sachverhaltes ergeben würde, richtet sich jede Kritik an der "Firma" sowieso gegen die Siebzehnjährige selber. Damit ginge es um das Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person.

-- Editiert von Zuckerberg am 10.08.2021 10:13

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#25
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(948 Beiträge, 286x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Beispiele für Überlassungsvertrag.


Es gibt im deutschen Recht keinen Überlassungsvertrag.

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