Angebliches Darlehen

12. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
Sitnoi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Angebliches Darlehen

Hallo zusammen,

ich hoffe, ich habe das richtige Forum getroffen, wenn nicht, entschuldige ich mich schonmal.

Zu meinem Problem: 2004 habe ich regelmäßig mit einer Internetbekanntschaft telefoniert, weil diese Person regelmäßig Selbstmordgedanken hatte.
Da diese ständigen Telefonate meine Handyrechnung in die höhe getrieben haben, habe ich ihr gesagt, dass ich die Rechnungen nicht mehr zahlen kann und nicht mehr mit ihr telefonieren kann.
Sie hat dann angeboten, die hälfte der Kosten zu tragen, was 200,-€ entsprochen hat.
Das Geld wurde im Dezember 2004 überwiesen.

Da der Kontakt irgendwann aufgehört hat, hat sie wohl gedacht, dass ich ihr gegenüber, wegen des Geldes irgendwelche Verpflichtungen habe.
Es kamen immer wieder belästigende Anrufe, auf die ich allerdings nicht reagiert habe.

Nun habe ich vor ein paar Tagen einen Brief bekommen, der angeblich von einem Anwalt aufgesetzt wurde, allerdings ohne Briefkopf oder Einhaltung der DIN Normen für Geschäftsbriefe, in dem Sie mich auffordert, dieses angebliche Darlehen zurückzuzahlen, was allerdings nie vereinbart wurde, weder mündlich, noch schriftlich.

Heute hat mir meine Freundin erzählt, dass diese Person bei ihr auf Arbeit angerufen und versucht hat, die Telefonnummer meiner Freundin zu bekommen.

Meine Frage: Kann ich irgendwas dagegen tun, dass diese Person ganz offensichtlich versucht, uns zu schädigen bzw. uns nachstellt?

Und: Wie stehen ihre Chancen, ihre Geschichte als Wahrheit zu verkaufen, bzw. greift dann Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB (Verjährung von Darlehen, ohne Gerichtliches Mahnverfahren, nach 3 Jahren)?

Vielen Danke im vorraus,

Sitnoi

Falls dieser Fall, doch als Darlehen anzusehen ist, greift da Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

ohne Briefkopf oder Einhaltung der DIN Normen für Geschäftsbriefe

Warum sollte das relevant sein?

greift dann Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB

Nein.

Erstens ist EGBGB nur für Dinge relevant, die über die BGB-Reform vom 1.1.2002 hinweg laufen (also z.B. Verjährungsfragen für Ansprüche aus 2001), das tun Vorgänge aus 2004 natürlich nicht.

Zweitens ist beginnt bei einem Darlehen die Verjährung erst mit Fälligstellung zu laufen, das ist ja lt. Darstellung erst 'vor einigen Tagen' geschehen, somit würde Verjährung erst zum 31.12.2011 eintreten.

Ob wirklich ein Darlehen behauptet werden kann, hängt im Einzelfall an der Beweislage.

Eine Überweisung ist ein Indiz, mehr nicht. Für eine behauptete Schenkung wäre der Beschenkte beweispflichtig.

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#2
 Von 
Frank William Abagnale
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 14x hilfreich)

...Für eine behauptete Schenkung wäre der Beschenkte beweispflichtig...

Das mag zwar zutreffen, für das behauptete Darlehen ist jedoch die Bekannte beweispflichtig. Da diese das Geld zurück haben will, ist diese nun in der Beweisnot.

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Das Geld wurde im Dezember 2004 überwiesen.

Wenn die Bekannte das beweisen kann (sollte ja machbar sein), müßte aber der Fragesteller beweisen, daß es sich nicht um ein Darlehen (sondern um eine Schenkung, die Bezahlung im Rahmen eines Kaufvertrages oder etwas anderes) handelt.

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#4
 Von 
Frank William Abagnale
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 14x hilfreich)

...müßte aber der Fragesteller beweisen, daß es sich nicht um ein Darlehen (sondern um eine Schenkung, die Bezahlung im Rahmen eines Kaufvertrages oder etwas anderes) handelt...

Nein, warum sollte er dies müssen?

Grundsätzlich muss im Zivilprozess jede Partei die Voraussetzungen der Rechtsnorm beweisen, deren Rechtsfolgen sie für sich in Anspruch nimmt:
Kläger: die rechtsentstehenden und rechtserhaltenden Tatsachen
Beklagter: die rechtshindernden, rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen.

-- Editiert von Frank William Abagnale am 13.06.2008 14:39:28

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#5
 Von 
Frank William Abagnale
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 14x hilfreich)

.

-- Editiert von Frank William Abagnale am 13.06.2008 14:56:49

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#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Nein, warum sollte er dies müssen?

Die Gegenseite kann (vermute ich mal) beweisen, daß sie dem Fragesteller 200 EUR überwiesen hat.
Wenn der Fragesteller diese behalten will, muß er wiederum beweisen, daß er sie nicht 'ohne Rechtsgrund' erhalten hat. Ansonsten greift §812 I BGB .

Klagt die Gegenseite, hätte sie also die rechtsentstehende Tatsache 'der hat 200 EUR von mir' bewiesen.
Der Beklagte müßte dann die rechtsvernichtenden (etc.) Tatsachen beweisen, etwa 'das war eine Schenkung' oder 'das war die Bezahlung für einen rosa Plüschteddy'.

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#7
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1594x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
Frank William Abagnale
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 14x hilfreich)

...Wenn der Fragesteller diese behalten will, muß er wiederum beweisen, daß er sie nicht 'ohne Rechtsgrund'erhalten hat. Ansonsten greift §812 I BGB ...

Das ist falsch, wie ich (eigentlich) bereits darlegte.

Der Beklagte kann Schenkung einwenden, der Kläger wäre hinsichtlich der Grundlage seines Rückzahlungsanspruchs beweispflichtig.

...muß die Bekannte (falls sie klagt) diese Rückzahlungspflicht auch beweisen können...

Aber erst, nachdem der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch bewiesen hat.



-- Editiert von Frank William Abagnale am 13.06.2008 20:43:08

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#9
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

muß die Bekannte (falls sie klagt) diese Rückzahlungspflicht auch beweisen können

Das bedeutet Ihrer Meinung nach, wenn ich versehentlich dem A (statt dem B) 200 EUR überweise, bekomme ich die de facto nicht wieder, weil ich nie beweisen kann, daß er mir die Rückzahlung schuldet? :???:

Der Beklagte kann Schenkung einwenden

Und wieso wäre der Beklagte dafür nicht beweispflichtig?

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#10
 Von 
Frank William Abagnale
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 14x hilfreich)

...wenn ich versehentlich dem A (statt dem B) 200 EUR überweise, bekomme ich die de facto nicht wieder, weil ich nie beweisen kann, daß er mir die Rückzahlung schulde...

Selbstverständlich bekommt man das Geld zurück, wenn schlüssig dargelegt werden kann, dass die Überweisung irrtümlich an den falschen erfolgte und A ungerechtferigt bereichert wurde.

Hier behauptet die Bekannte jedoch keine Überweisung ohne Rechtsgrund bzw. aufgrund eines Versehens, sondern aufgrund eines Darlehenvertrages .

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#11
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Sie haben Recht, ich muß mich korrigieren:

'Zwar hat der Kl. nicht den Nachweis erbracht, daß es sich hierbei - wie von ihm behauptet - um ein Darlehen handelte. Jedoch besteht hierfür eine tatsächliche Vermutung, welche die Bekl. nicht zu entkräften vermochte. Allerdings hat grundsätzlich der auf Rückzahlung eines Darlehens Klagende zu beweisen, daß die Hingabe des Geldes als Darlehen erfolgt ist; dies gilt insbesondere, wenn der Bekl. - wie hier - das Vorliegen einer Schenkung behauptet (ganz h.M., vgl. Baumgärtel-Laumen, Hdb. d. Beweislast im PrivatR, 2. Aufl., § 607 Rdnr. 4 m.w. Nachw.). Auch besteht bei einer Kapitalüberlassung keine gesetzliche Vermutung für eine darlehensweise Hingabe (Baumgärtel-Laumen, § 607 Rdnr. 4 m.w. Nachw.). Dies schließt indes nicht aus, daß sich aus den Umständen des Einzelfalls Beweisanzeichen oder sogar eine tatsächliche Vermutung für ein Darlehen, insbesondere für eine durch schlüssiges Verhalten erklärte Darlehensvereinbarung ergeben. '

(OLG Koblenz, 23.10.1997, 11 U 1279/96 )

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