Anwalt wechseln - Was passiert mit dem Beratungsschein

5. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(631 Beiträge, 139x hilfreich)
Anwalt wechseln - Was passiert mit dem Beratungsschein

Im Netz finde ich zu meiner Frage noch nicht die richtige Antwort bzw. beantwortet es nicht genau meine Frage.

Folgender Sachverhalt:
Ich habe einen Beratungsschein und einen Anwalt der in einer Sache (Mietsache) bereits damit tätig ist, dieser hat aber kein nennenswertes Interesse mehr nach anfänglicher Vertretung meine Interessen zu vertreten. Genau genommen will er jetzt für jede Tätigkeit, sei es ein Brief, sei es ein Anruf oder was auch immer, immer einen neuen Beratungsschein haben. Kurz gesagt: Er verarscht mich bzw. lässt mich für etwas büßen womit ich nichts zu tun habe. Lange Geschichte.

Ich habe mir nun einen neuen Anwalt gesucht der mich auch vertreten möchte, ist aber leider gerade im Urlaub sodass ich ihn nicht fragen kann. Er möchte alle Unterlagen zu meiner Sache haben um entsprechend tätig zu werden.

Nun lese ich im Internet, dass man nicht 2x wegen einer Sache einen Beratungsschein erhalten wird, auch wenn man den Anwalt wechselt weil der Alte zb. nicht mehr will, Fehlverhalten was auch immer.
Begründet wird dieses im WWW mit: "Weil die Staatskasse nicht 2 Anwälte bezahlen will bzw. 2x wegen der selben Sache" o.ä. - Es sei "Privatvergnügen" wenn man den Anwalt wechsel muss.

Da ich davon ausgehe dass mein bisherige Anwalt sich schon von der Staatskasse bezahlen lassen hat, obwohl der Fall noch nicht abgeschlossen ist, weiß ich jetzt nicht ob es was bringt wenn ich meinem alten Anwalt darum bitte den Beratungsschein wieder herauszugeben. Muss er das überhaupt?
In wie weit ist dieser weiter verwendbar?

Anmerken sollte ich vielleicht noch, dass ein neues Gericht für mich zuständig ist (wegen Umzug), als dieses wo ich den Schein damals beantragt habe. Wie verhält es sich hierbei?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von DStein):
weiß ich jetzt nicht ob es was bringt wenn ich meinem alten Anwalt darum bitte den Beratungsschein wieder herauszugeben.

0,0



Zitat (von DStein):
Muss er das überhaupt?

Nein



Zitat (von DStein):
In wie weit ist dieser weiter verwendbar?

Gar nicht, er ist verbraucht.



Zitat (von DStein):
Wie verhält es sich hierbei?

Irrelevant



Zitat (von DStein):
Nun lese ich im Internet, dass man nicht 2x wegen einer Sache einen Beratungsschein erhalten wird, auch wenn man den Anwalt wechselt weil der Alte zb. nicht mehr will, Fehlverhalten was auch immer.

Korrekt



Zitat (von DStein):
Genau genommen will er jetzt für jede Tätigkeit, sei es ein Brief, sei es ein Anruf oder was auch immer, immer einen neuen Beratungsschein haben.

Es gibt durchaus Szenarien in denen das legal wäre ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von DStein):
Genau genommen will er jetzt für jede Tätigkeit, sei es ein Brief, sei es ein Anruf oder was auch immer, immer einen neuen Beratungsschein haben.


Nuen Beratungsschein, kann ich nicht glauben. Wohl eher die Bezahlung der zusätzlichen Tätigkeiten, weil der Rahmen dessen was mit dem Baratungsschein abgedeckt ist, bereits ausgeschöpft wurde.

Der Beratungsschein deckt nicht das gesammte vorgerichtliche Verfahren ab.

Ansonsten s. HvS.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(631 Beiträge, 139x hilfreich)

Es wurden leider nicht alle Fragen beantwortet.
Ich kann mir nicht vorstellen dass es "so einfach" ist dass man jetzt keinen neuen Anwalt sich nehmen kann, weil der alte einfach nicht mehr will etc. oder Machtspielchen mit mir spielt, und das Thema damit erledigt ist. Wie soll man also seine Rechte weiter verteidigen wenn man nicht die finanziellen Mittel hat um aus eigener Tasche einen neuen Anwalt zu bezahlen?

Hinzu kommt ja noch der Wohnortwechsel und die damit veränderten Zuständigkeiten.
Wie verhält es sich also hier?

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt durchaus Szenarien in denen das legal wäre ...
Daran ist nichts legal wenn es als Bestrafung gilt weil Sohn wegen Vater befangen ist. Der Anwalt hat ja nichts gemacht und nur das Geld abkassiert. Er hat 1x ein Schreiben versendet. Das 2. mal wie er sagt "aus Kulanz", will aber ab sofort für jede weitere Tätigkeit einen neuen Schein haben plus 15 €.

Zitat (von Sir Berry):
Nuen Beratungsschein, kann ich nicht glauben. Wohl eher die Bezahlung der zusätzlichen Tätigkeiten
Doch für jede Tätigkeit, sei es das anschreiben oder was auch immer, will er ab sofort einen neuen Beratungsschein und 15 € pro Schein Selbstbeteiligung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von DStein):
Ich kann mir nicht vorstellen dass es "so einfach" ist dass man jetzt keinen neuen Anwalt sich nehmen kann, weil der alte einfach nicht mehr will etc. oder Machtspielchen mit mir spielt, und das Thema damit erledigt ist. Wie soll man also seine Rechte weiter verteidigen wenn man nicht die finanziellen Mittel hat um aus eigener Tasche einen neuen Anwalt zu bezahlen?

Doch so einfach ist das. Wenn Sie mit der Arbeit Ihres Anwalts nicht einverstanden ist, ist das Ihr Problem. Der Steuerzahler hat dies nicht zu vertreten. Einen neuen Beratungsschein gibt es nicht.
Sie können sich höchstens an die Anwaltskammer wenden und sich beschweren.

Zitat (von DStein):
Hinzu kommt ja noch der Wohnortwechsel und die damit veränderten Zuständigkeiten.
Wie verhält es sich also hier?

Irrelevant. Ein Umzug passiert nicht plötzlich. Ein Selbstzahler hätte hier auch vorausschauend agiert.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

Hinzu kommt ja noch, dass die Vorstellungen des Fachmanns und des Laien über die sachgerechte Art der Tätigkeit häufig doch sehr auseinander gehen. Und die Bezahlung ist ja so klamm, dass man sich den Luxus von überflüssigem Schriftverkehr einfach nicht leisten kann.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Ich kann mir nicht vorstellen dass es "so einfach" ist dass man jetzt keinen neuen Anwalt sich nehmen kann, weil der alte einfach nicht mehr will etc. oder Machtspielchen mit mir spielt, und das Thema damit erledigt ist. Wie soll man also seine Rechte weiter verteidigen wenn man nicht die finanziellen Mittel hat um aus eigener Tasche einen neuen Anwalt zu bezahlen?

Es kommt halt maßgeblich darauf an, welche Tätigkeiten der Beratungshilfeschein abdeckt. Normalerweise steht das ziemlich genau drauf.
Da gibt es dann zwei Möglichkeiten:
a) Die Tätigkeiten, für die der Anwalt jetzt einen neuen Schein haben will, sind noch vom alten Schein abgedeckt -> Fehlverhalten des Anwalts -> Beschweren bei der Anwaltskammer. Ein neuer Schein steht ihnen trotzdem nicht zu. Wenn Sie den Anwalt wechseln wollen, müssen Sie aus eigener Tasche bezahlen. Jemand dem keine Beratungshilfe zusteht, hätte auch zusätzliche Kosten bei einem Anwaltswechsel - Beratungshilfe-Empfänger sollen gegenüber Normalzahlern zwar nicht benachteiligt, aber eben auch nicht bevorzugt werden (z.B. indem sie kostenlos den Anwalt wechseln dürfen).
b) Die Tätigkeiten, für die der Anwalt jetzt einen neuen Schein haben will, sind nichts mehr vom alten Schein abgedeckt -> Forderung des Anwalts ist korrekt.

Zitat:
Anmerken sollte ich vielleicht noch, dass ein neues Gericht für mich zuständig ist (wegen Umzug), als dieses wo ich den Schein damals beantragt habe. Wie verhält es sich hierbei?

Keine Auswirkung.
Da Beratungshilfe ohnehin nur außergerichtliche Tätigkeit abdeckt, spielt es keine Rolle, ob sich das zuständige Gericht ändert.


-- Editiert von drkabo am 05.09.2020 22:47

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Nachtrag - wenn Sie fest entschlossen sind, den Anwalt zu wechseln:
Sie können den bisherigen Anwalt fragen, ob er die bislang geleistete Tätigkeit nach den gesetzlichen Gebühren abrechnet (die müssen Sie dann aus eigener Tasche bezahlen) und im Gegenzug den Beratungshilfeschein wieder an Sie zurückgibt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(631 Beiträge, 139x hilfreich)

Erstmal danke für die Antworten.
Eine genaue Tätigkeitenbeschreibung die oben erwähnt wurde, steht in meinem Beratungsschein nicht drin.
Nur dass ich einmalig 15 € bezahlen muss und der Rest über die Landeskasse abgewickelt wird und allgemeine Floskeln.
Der Beratungsschein deckt die außergerichtliche Vertretung vollständig ab, so wie es in diesem steht.

In den letzten Monaten hat mein RA nur 2 Schreiben versendet. Davon 1 Schreiben nur "aus Kulanz". Anders ist er in dieser Sache bisher nicht tätig geworden bzw. möchte es nicht mehr und ich bin nun der Sündenbock wegen einer anderen Sache bzw. wird es an mir ausgelassen. - Stichpunkt: Befangenheit, nicht neutral & subjektives Handeln.

Ich habe meinen RA nun angeschrieben und um die Herausgabe des Beratungsscheines gebeten.
Was den Umzug betrifft, doch dieser passiert plötzlich, da ich mich nur ummelden brauchte und der eigentliche Umzug schon vor einigen Monaten passiert ist, nur ich aus einem aktuellen Mietvertrag nicht herauskomme.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Eine genaue Tätigkeitenbeschreibung die oben erwähnt wurde, steht in meinem Beratungsschein nicht drin.

Das ist klar. Aber die "Sache", um die es geht, wird normalerweise klar umrissen.
Es wäre höchst ungewöhnlich, wenn da nur drinsteht "Vertretung in Mietsache".

Beispiel: Sie streiten mit Ihrem Vermieter wegen einer Nebenkostenabrechnung. Dafür bekommen Sie einen Beratungshilfeschein. Inzwischen ziehen Sie aus und fordern vom Vermieter die Rückzahlung der Kaution. Dann ist "Rückzahlung der Kaution" nicht mehr vom Beratungshilfeschein "Nebenkostenabrechnung" abgedeckt. Dafür bräuchten Sie einen neuen Schein.

Zitat:
Daran ist nichts legal wenn es als Bestrafung gilt weil Sohn wegen Vater befangen ist.

Ist der Anwalt der Sohn Ihres Vermieters?
Wenn ja: Dann hätte der Anwalt das Mandat zwar nicht annhemen dürfen. Aber warum haben Sie den dann überhaupt beauftragt?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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