Anwalt wurde ohne Mandat tätig

2. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
tmex27
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Anwalt wurde ohne Mandat tätig

Hallo,

ich habe vor mehreren Wochen einen Anwalt zu einem Rechtsfall kontaktiert, da dieser über ein Anwaltsportal einen Artikel zu meinen „Fall" verfasst hat. In den letzten Zeilen des Artikel wurde ein „kostenfreies und unverbindlichen Erstgespräch" angeboten. Ich habe den Anwalt daraufhin über das Portal meinen Sachverhalt geschildert mit der Bitte um Mitteilung, ob ein rechtliches Vorgehen in meinem Fall in Betracht kommt.

Zwei Tage später fand hierzu ein Telefonat statt. Festgehalten wurde, dass ich wenige Tage später eine E-Mail mit einer Vollmacht erhalte, welche ich unterschrieben zurückschicken müsste, sowie die entsprechenden Unterlagen zu meinem Fall.
In der E-Mail wurde geschrieben, dass ich im Anschluss daran eine schriftliche Erstbewertung mit konkreter Handlungsempfehlung erhalte. In der Zwischenzeit konnte ich mich jedoch mit der Gegenpartei ohne Anwalt einigen. Deshalb habe ich dem Anwalt auch keine Vollmacht bzw. Unterlagen zugeschickt. Leider habe ich es danach versäumt mich bei dem Anwalt zu melden, auch weil ich noch überhaupt keiner Erstbewertung zugestimmt habe bzw. ein Mandat erteilt habe.


Trotzdem habe ich nun Gestern eine Erstbewertung (mit entsprechender Rechnung) erhalten, die grundlegend mit dem Informationen bestückt war, welche ich dem Anwalt über das Portal geschildert habe.


Wie soll ich nun vorgehen? Muss ich für die Kosten der Erstbewertung aufkommen?

-- Editiert von tmex27 am 02.12.2020 23:23

-- Editiert von tmex27 am 02.12.2020 23:24

-- Editiert von Moderator am 03.12.2020 09:12

-- Thema wurde verschoben am 03.12.2020 09:12

Was denn, so teuer?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119666 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von tmex27):
Ich habe den Anwalt daraufhin über das Portal meinen Sachverhalt geschildert mit der Bitte um Mitteilung, ob ein rechtliches Vorgehen in meinem Fall in Betracht kommt.

Zitat (von tmex27):
Leider habe ich es danach versäumt mich bei dem Anwalt zu melden, auch weil ich noch überhaupt keiner Erstbewertung zugestimmt habe bzw. ein Mandat erteilt habe.

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von tmex27):
mit entsprechender Rechnung

Was genau wird denn berechnet?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
tmex27
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von tmex27):
mit entsprechender Rechnung

Was genau wird denn berechnet?



Berechnet werden 190€ für Vereinbarte Vergütung für Beratung, Gutachten, Mediation sowie 20€ für Post und Telekommunikation

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9519x hilfreich)

Dss dürfte eine 50:50 Sache sein, wenn man damit bis vor Gericht zöge.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119666 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von tmex27):
Berechnet werden 190€ für Vereinbarte Vergütung für Beratung, Gutachten, Mediation sowie 20€ für Post und Telekommunikation

Also der übliche Satz für eine Erstberatung.



Ich würde dem Anwalt nun mal als erstes schriftlich mitteilen, das man die Rechnung als ungerechtfertigt ansieht und fragen, wieso er in dem Artikel ein kostenfreies und unverbindlichen Erstgespräch angeboten hat und nun dem entgegen eine Rechnung über eine Erstberatung sendet.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde dem Anwalt nun mal als erstes schriftlich mitteilen, das man die Rechnung als ungerechtfertigt ansieht und fragen, wieso er in dem Artikel ein kostenfreies und unverbindlichen Erstgespräch angeboten hat und nun dem entgegen eine Rechnung über eine Erstberatung sendet


Dass passt in diesem Fall glaube ich nicht, denn das Erstgespräch fand ja statt und wurde nicht berechnet.

Berechnet wurde die nach dem Gespräch erfolgte Prüfung und Empfehlung des weiteren Vorgehens.

Diese war aber nicht beauftragt, wenn das
Zitat (von tmex27):
dass ich im Anschluss daran eine schriftliche Erstbewertung mit konkreter Handlungsempfehlung erhalte.
so stimmt.
Da hier aber nicht der konkrete Text eingestellt ist, kann es sich auch um eine missverstandene Einschätzung des TE handeln.

Unterstellt es stimmt, würde ich dem Anwalt schreiben dass die kostenpflichtige Erstbewertung und Handlungsempfehlung lt. seiner Aussage von der Zusendung der Vollmacht und der Zusendung weiterer Unterlagen abhängt, es aber weder Vollmacht noch Unterlagen gegeben hat mit der Folge, dass der zweite Schritt nie beauftragt wurde.

Gleichwohl ist es m.M.n. recht unverschämt erst eine kostenlose Info abzugreifen und dann noch nicht mal dem Berater eine Info zu schicken, dass die Angelegenheit sich erledigt habe.

Trotzdem spricht der Sachverhalt - so er denn stimmt - leider gegen den Anwalt.

Berry

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119666 Beiträge, 39759x hilfreich)

Im Rahmen einer Erstberatung ist es doch nicht unüblich, das ich eine Erstbewertung mit konkreter Handlungsempfehlung erhalte. Manchmal schriftlich, manchmal mündlich.



Zitat (von tmex27):
In der E-Mail wurde geschrieben,

Da müsste man mal den Wortlaut kennen und nicht nur die Zusammenfassung / eigene Interpretation.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
tmex27
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Im Rahmen einer Erstberatung ist es doch nicht unüblich, das ich eine Erstbewertung mit konkreter Handlungsempfehlung erhalte. Manchmal schriftlich, manchmal mündlich.



Zitat (von tmex27):
In der E-Mail wurde geschrieben,

Da müsste man mal den Wortlaut kennen und nicht nur die Zusammenfassung / eigene Interpretation.


Dies ist nicht meine eigene Interpretation, sondern es steht genauso in der E-Mail. Vollmacht + Unterlagen zuschicken und daraufhin erhalte ich im Anschluss eine schriftliche Erstbewertung ( „Sie erhalten im Anschluss daran"...) .

So wurde es mir auch während des Telefonats mitgeteilt.

-- Editiert von tmex27 am 03.12.2020 13:16

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119666 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von tmex27):
s steht genauso in der E-Mail.

Echt?



Zitat (von tmex27):
Vollmacht + Unterlagen zuschicken und daraufhin erhalte ich im Anschluss eine schriftliche Erstbewertung

Wundert mich das der Anwalt so einen stakatohaften Stil hat und alles in einen Satz gepresst hat, das ist unüblich.
Aber ok, wenn das tatsächlich im Original so geschrieben wurde, dann nichts zahlen, da dem Anwalt nichts zu steht. Soll er doch klagen ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
tmex27
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von tmex27):
s steht genauso in der E-Mail.

Echt?



Zitat (von tmex27):
Vollmacht + Unterlagen zuschicken und daraufhin erhalte ich im Anschluss eine schriftliche Erstbewertung

Wundert mich das der Anwalt so einen stakatohaften Stil hat und alles in einen Satz gepresst hat, das ist unüblich.
Aber ok, wenn das tatsächlich im Original so geschrieben wurde, dann nichts zahlen, da dem Anwalt nichts zu steht. Soll er doch klagen ...


Es wurde schon in zwei Sätzen geschrieben.

„Wie telefonisch besprochen übersenden wir die allgemeine Vollmacht mit der Bitte, diese mit Ihre Unterlagen einzureichen."

„Sie erhalten im Anschluss daran..."


Das heißt für mich eindeutig, dass ich erst nachdem ich die Unterlagen und die Vollmacht sende, eine Erstbewertung erhalte.

-- Editiert von tmex27 am 03.12.2020 13:39

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
tmex27
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Mir wurde nun angeboten einen Kompromissvorschlag zu machen. Falls ich mich jetzt darauf einlasse, einen Vorschlag mache, dieser wird abgelehnt und es landet doch vor Gericht. Kann mir dann der gemachte Vorschlag, als eine Art „Zugeständnis" dargelegt werden?
Ich will mir nämlich nur möglichen Stress ersparen und es soll keine „Einräumung" sein.

-- Editiert von tmex27 am 11.12.2020 08:32

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#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von tmex27):
Kann mir dann der gemachte Vorschlag, als eine Art „Zugeständnis" dargelegt werden?


Im Gegenzug kann man den Vorschlag ja auch als "Zugeständnis" des Anwalts sehen. ;)

Das ist übrigens auch der Kernpunkt eines Kompromisses, dass beide Seiten sich gegenseitig Zugeständnisse machen.

-- Editiert von spatenklopper am 11.12.2020 10:13

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