Anwaltliche Schweigepflicht?

8. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
heinziunddu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltliche Schweigepflicht?

Hallo,

wenn ich wegen eines Verkersdeliktes einen Anwalt hinzugezogen habe und im Zuge des Unfalles eine bisher unbekannte Straftat geschah, wenn ich meinem Anwalt das erzähle darf er das doch niemandem "weitererzählen", oder?

Darf er eigentlich deshalb eine weitere anwaltliche Vertretung in dem Fall verweigern?

Danke und Gruß

André

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Berufsordnung für Rechtsanwälte

§ 2 Verschwiegenheit
(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet.
(2) Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandats fort.
(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit diese Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.



Eine Ausnahmen wäre z.B., wenn der Anwalt Kenntnis von einer schweren Straftat erhält, die erst noch begangen werden soll. Über zurückliegende Taten muß er schweigen.

Es ist weiterhin geplant (oder schon beschlossen?!), daß der Anwalt melden muß, wenn der Verdacht besteht, daß sein Kanzleikonto von Mandanten zum Zwecke der "Geldwäsche" benutzt wird

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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