Anwaltskosten-Einigungsgebühr- Post u. Telekomunationspauschale

19. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
hafimann
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)
Anwaltskosten-Einigungsgebühr- Post u. Telekomunationspauschale

Hallo, habe eine Frage zu o.g. Thema.

Was kann verrechnet werden wenn ein Anwalt ein Mandat in einer Verkehrssache (Abstandsmessung) übernimmt, dieses jedoch ohne verschulden des Mandanten niederlegt obwohl die eigentliche Verkehrssache (Abstandsmessung) noch nicht restlos geklärt war und der Mandand den "Rest" selbst erledigen bzw. einem anderen Anwalt übergeben musste. Der Mandand möchte evtl. Ratenzahlung für diese Anwaltskosten vereinbaren.

-Gegenstandswert ???
-Geschäftsgebühr § 13 ,14 RVG , Nr. 2300 ???
-Einigungsgebühr § 13 RVG , Nr.1000 ??? wegen Ratenzahlung ????
- Pauschale für Post und Telekomunation Nr. 7002 ??? pro Schreiben ???

Währe dies ok. bzw Rechtens ?

Ich bedanke mich im voraus
Gruß Hafimann

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Pauschale für Post und Telekomunation Nr. 7002 ??? pro Schreiben ???


Nein, nicht pro Schreiben, einmalig, deswegen heißt es "Pauschale".

Zitat:
Gegenstandswert ???


Wie hoch ist denn das Bußgeld, gegen das vorgegangen wird?

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hafimann
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke erst mal.
Geldbuße = 160,00 Euro + 1 Monat Fahrverbot.
Mich würde jedoch die Position " Einigungsgebühr "( =67,50 Euro ) interessieren. Diese wird aufgrund der angestrebten Ratenzahlung der eigenen Anwaltsgebühren( nach Mandatsniederlegung durch RA) gefordert. Nicht etwa für "Einigung beider Parteien vor Gericht "
Auch die Position "Geschäftsgebühr" (=58,50 Euro) ist für mich nicht nachvollziehbar.
Position " Pauschale für Post........................usw. Drei Schreiben 1. = 11,70 Euro 2. = 20,00 Euro
Erhoffe mir Aufklärung.
Wenn alles seine Richtigkeit hat dann soll es auch so sein. Jedoch wenn nicht dann eben NICHT

Gruß

Hafimann

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Sauber wäre die Rechnung so:

1. Der RA ermittelt die Anwaltskosten aus der Vertretung in der ursprünglichen Sache.
2. Mit diesen als Gegenstandswert ermittelt der Anwalt die Kosten aus Vertretung seiner selbst in der Gebührenangelegenheit (was völlig zulässig ist, wenn der Mandant die Anwaltskosten nicht zahlen kann/will und der Anwalt deswegen gegen ihn vorgehen muß; Ratenzahlungsvereinbarungen gehören dazu). Da wären dann Geschäftsgebühr und Einigungsgebühr angefallen.

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