Anwaltskosten obwohl er gar nicht tätig werden musste?

3. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Catwiesel682
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltskosten obwohl er gar nicht tätig werden musste?

Hallo,

ich hatte einen Vollstreckungsbescheid erhalten, dem ich widersprach, weil ich die Ware damals zurückgeschickt habe.

Darauf habe ich einem Anwalt das Mandat erteilt, sich darum zu kümmern.

Daraufhin holte der Anwalt bei meiner RS-Versicherung eine Deckungszusage ein, welche er auch bekam.

In der Zwischenzeit hat der Kläger die Klage zurückgezogen und mir den entwerteten VB zugesandt.

Nun will mein Anwalt die Selbstbeteiligung von EUR 150,00.

Meine Frage nun ist, kann er diese verlangen obwohl er gar nicht tätig werden musste?
Danke.

Liebe Grüße

Matthias

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5 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120141 Beiträge, 39836x hilfreich)

quote:
Meine Frage nun ist, kann er diese verlangen obwohl er gar nicht tätig werden musste?

Verlangen kann er sie auch wenn sie ihm nicht zustehen würde ...


Hier ersehe ich aber aus der Sachverhaltsschilderung nicht, weshalb sie ihm nicht zustehen sollte.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Als Rechtsschutzversicherter ist m.E. eine Selbstbeteiligung in einer bestimmten Höhe möglgich; auch im Falle des Prozeßgewinns. Die Versicherungspolice müßte eine Selbstbeteiligung enthalten.
Früher konnte ein Erfolgshonorar vereinbart werden, was heute nicht mehr zulässig ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Beim Kläger eintreiben?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120141 Beiträge, 39836x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Beim Kläger eintreiben?

Dürfte wohl genau so sinnlos sein wie diese Antwort ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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