Anwaltskosten wenn Sache bereits erledigt

13. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
htw
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Anwaltskosten wenn Sache bereits erledigt

Ich habe eine Frage zu folgenden hypothetischen Fall:
Person A kauft Ware bei Firma B und wartet auf die Lieferung. Die Lieferung verzögert sich, der Kunde möchte das Geld zurück. Da Firma B nicht reagiert, beauftragt Person A einen Anwalt zur Rückforderung des Betrags. Zwischen Beauftragung und Erhalt des Schreibens bei Firma B zahlt diese das Geld zurück.

Muss Firma B für den Anwaltskosten aufkommen, obwohl die Sache vor Erhalt des Schreibens bereits erledigt wurde?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Vielleicht.

Bitte genauer darstellen.

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#2
 Von 
htw
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Anwalt verlangt Anwaltsgebühren, weil die Sache im Verzug war (Geld wurde nicht in Frist von Person A zurückgezahlt).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Naja, dann wird B wohl zahlen müssen.

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#4
 Von 
htw
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Auch wenn die Forderung erst nach Erledigung der Sache erfolgt ist?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Ich fasse mal zusammen, was ich - bei der spärlichen Schilderung - verstanden habe:

A kauft bei B, Lieferung verzögert sich, A tritt deswegen (wirksam? mit Fristsetzung?) zurück. A möchte sein Geld wieder und fordert B dazu auf, B reagiert nicht und lässt die Frist verstreichen.
A beauftragt einen Anwalt, der schreibt einen Brief mit Zahlungsaufforderung an B. Bevor der Brief B erreicht hat, zahlt er selbst die ausstehende Summe.


So in etwa?

Wenn ja, dann muss B natürlich die Anwaltskosten zahlen. Wenn Details anders waren, dann bitte kurz und präzise darstellen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von htw):
Muss Firma B für den Anwaltskosten aufkommen, obwohl die Sache vor Erhalt des Schreibens bereits erledigt wurde?

Erstaunlich, das der Anwalt diese Frage nicht beantworten konnte ...

Sollte Firma B gerichtsfest in Verzug sein, dann dürften die Kosten als Schadenersatz zu zahlen sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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