Arzt verweigert, dem Patienten digitale Röntgenbilder zu schicken

11. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
go353057-82
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 17x hilfreich)
Arzt verweigert, dem Patienten digitale Röntgenbilder zu schicken

Hallo zusammen,

Angenommen, ein Patient will seinen Zahnarzt wechseln und will in diesem Sinne seine Röntgenaufnahmen haben.

Er hat dem Zahnarzt eine ausdrückliche Einwilligung und Forderung zur Verfügung gestellt, dass er ihm seine Röntgenaufnahmen per Mail schicken darf und soll.

Seine Arzthelferin sagt trotzdem, dass aus Datenschutzgründen die die Bilder nur seinem neuen Zahnarzt schicken könnten und dass die keine Röntgenbilder an Patienten schicken.

Der Patient hat dann eine nochmalige Einwilligung und Forderung hingeschickt, diesmal mit dem Verweis auf die Berufsordnung.

Diesmal hat ihm der Arzt selber geantwortet, dass nach § 28 der Röntgenverordnung er verpflichtet sei, alle Röntgenaufnahmen 10 Jahre lang in seiner Zahnarztpraxis aufzubewahren und dass die Eigentumsrechte somit bei ihm liegen. Er sei gerne bereit, die Röntgenaufnahmen des Patienten zur vorübergehenden Einsichtnahme an einen weiterbehandelnden Zahnarzt zu übersenden, um eine nochmalige Strahlenbelastung zu vermeiden. Hierzu sollte man ihm den Namen der Zahnarztpraxis mitteilen. Auch möchte er dem Patient anbieten, eine Kopie seiner analogen Röntgenaufnahmen auf die Kosten des Patienten anfertigen zu lassen. Der Arzt bezweifle allerdings, dass die Bildqualität zufriedenstellend sein wird.

Meiner Logik nach kann es nicht sein, dass ein Patient weniger Rechte auf seine Röntgenaufnahmen hat als ein weiterbehandelnder Arzt. Außerdem möchte der Patient gar nicht, dass sein vorheriger Arzt weiß, wer ihn weiter behandelt, umso mehr will der Patient die Röntgenaufnahmen selber haben, um diese dann bei Bedarf dem weiterbehandelnden Arzt vorzulegen. Außerdem wüsste ich gerne, was der Versand der digitalen Röntgenbilder per Mail dem Patient maximal kosten dürfte (auch wenn der Arzt erstmal komischerweise weigert sich, dem Patient die digitalen Röntgenbilder zur Verfügung zu stellen). Ist es außerdem wirklich so, dass der alte Arzt dem weiterbehandelnden die Röntgenbilder des Patienten ausschließlich zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen sollte?

Danke

-- Editiert von go353057-82 am 11.11.2019 10:53

-- Editiert von go353057-82 am 11.11.2019 10:54

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Einschätzung vom Anwalt erhalten.
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

schwieriges Thema, denn:

Genau der Zittierte §28 der RöV regelt zum einen das Eigentum (und die entsprechenden Aufbewahrungsfristen) des Erstellers der Bilder. Diese Pflicht kann auch, soweit mir spontan bekannt, nicht "mirnichtsdirnichts" übertragen werden.
Des weiteren ist der Arzt verpflichtet die Bilder zur vorrübergehenden Behandlung dem neuen Arzt zu überlassen. Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss: ist die "neue" Behandlung abgeschlossen, müsste dürfte der neue Arzt diese Bilder nicht weiter verwenden und müsste sie zurückgeben.
Händigt der alte Arzt ihnen nun die CD aus, wäre das ganze quasi ausgehebelt. Sie könnten unendliche Kopien machen, etc.

Natürlich haben Sie als Patient ein Recht auf vollständige Einsicht in ihre Akte. Dem wird der Arzt meines Erachtens nach damit gerecht, dass er ihnen die Bilder in Kopie aushändigt. Diese Kopie muss natürlich gewisse Qualitätsstandarts entsprechen, aber keineswegs so qualitativ hochwertig sein, dass der neue Arzt allein auf deren Grundlage behandeln kann!
Man sollte natürlich das Loch im Zahn erkennen, aber ob es jetzt 1,5 oder 2mm breit ist ...
Der Arzt kann für die Kopien der Patientenakte durchaus 0,5€ pro Seite in Rechnung stellen. Das dürfte sich im Rahmen bewegen. Oder er bietet eben eine Einsicht vor Ort an.

Dem Patienten wird also nicht viel weiter übrig bleiben, als dem alten Arzt regelmäßig den neuen zu nennen, damit dieser die Bilder zu Behandlung erhält. Einen sinnvollen Gegengrund gäbe es auch nicht. Ärzte unterliegen auch ggü. anderen Ärzten und erst recht ggü. Dritten einer Schweigepflicht. Es entstünde dem Patienten also kein Nachteil.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 226x hilfreich)

Ich habe solche Probleme niemals gehabt. Mir wurden meine Röntgenbilder entweder in Papierform oder auf cd oder als mailanhamg ausgeliefert . Auch wurden Röntgenbilder problemlos vom Zahnarzt zum Implanteur und zurück gesendet. Ich habe auch immer meine Röntgenbilder z.B. von der Hand oder auch Kopfbilder (MRT) mit nach hause bekommen. Der Arzt sparte sich dadurch die Kosten für die Aufbewahrung.

Vielleicht ist dieser Zahnarzt um den es hier geht, etwas besonderes? Oder er fürchtet die Konkurrenz?

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von go353057-82):
Meiner Logik nach kann es nicht sein, dass ein Patient weniger Rechte auf seine Röntgenaufnahmen hat
Deine Logik ist falsch. Ebenso wie deine Logik, das Einlesen der Versichertenkarte verursache Kosten, die der Zahnarzt nicht abrechnen dürfe.
Dein voriger Zahnarzt weiß sehr genau, warum er dir die Aufnahmen nicht gibt.

Es ist kein besonderer Zahnarzt, sondern ein besonderer Patient.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120143 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von go353057-82):
Arzt verweigert, dem Patienten digitale Röntgenbilder zu schicken

Zu Recht. Was es nicht gibt, kann man nicht aushändigen. Eigentlich ganz einfach ...


Und das man die Originale nur einem Fachmann / Berufskollegen anvertrauen will, halte ich für in Ordnung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 226x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go353057-82):
Arzt verweigert, dem Patienten digitale Röntgenbilder zu schicken


Und das man die Originale nur einem Fachmann / Berufskollegen anvertrauen will, halte ich für in Ordnung.


Mit welcher Begründung hältst du das für in Ordnung?

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120143 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Mit welcher Begründung hältst du das für in Ordnung?

Nach § 630f BGB ist ein Arzt dazu verpflichtet die Behandlung zu dokumentieren. Wenn er nun die Originale aus der Dokumentation entnimmt, verstößt er gegen das Gesetz, was sehr unangenehm werden kann.
Das er die Originale also nur an den Berufskollegen herausgibt und nicht an Patienten (die damit durchaus recht sorglos umgehen), ist dann verständlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 226x hilfreich)

Er kann doch die originale behalten. Was er herausgibt sind immer Ablichtungen oder Kopien von Dateien.

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120143 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Was er herausgibt sind immer Ablichtungen oder Kopien von Dateien.

Das wollte er ja auch:
Zitat (von go353057-82):
Auch möchte er dem Patient anbieten, eine Kopie seiner analogen Röntgenaufnahmen auf die Kosten des Patienten anfertigen zu lassen.


War dem Patienten aber nicht recht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Ich habe solche Probleme niemals gehabt.
Ich auch nicht. Hilft dem TE aber nicht weiter.

Zitat (von aspergius):
Der Arzt sparte sich dadurch die Kosten für die Aufbewahrung.
Nö, er muss die originale auch weiterhin aufbewahren. Originale ist natürlich im "digitalen" Zeitalter ein dehnbarer Begriff, insofern es "unendlich viele" Originale gibt.

Zitat (von aspergius):
Vielleicht ist dieser Zahnarzt um den es hier geht, etwas besonderes? Oder er fürchtet die Konkurrenz?
Besonders insofern, dass er sich einfach an die geltenden Gesetze hält? Oder besonders insofern, dass er halt etwas "besorgter" um den Umgang mit ggf. sensiblen Daten ist?
Inwiefern er die Konkurrenz fürchtet, wenn er doch bereit (und verpflichtet) ist, die Daten an entsprechend Berechtigte (=Konkurrenten) herauszugeben erschließt sich mir auch nicht ganz

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Noch ein Hinweis aus der Praxis: die "digitale Herausgabe" könnte für den Patienten ein Pyrrhussieg sein. Ich hatte das auch einmal bei CT-Aufnahmen, da bekam ich problemlos eine CD (1:1 Kopie des Originals), die konnte allerdings offenbar nur von einem speziellen Gerät gelesen werden und nicht von jedem PC...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Noch ein Hinweis aus der Praxis: die "digitale Herausgabe" könnte für den Patienten ein Pyrrhussieg sein. Ich hatte das auch einmal bei CT-Aufnahmen, da bekam ich problemlos eine CD (1:1 Kopie des Originals), die konnte allerdings offenbar nur von einem speziellen Gerät gelesen werden und nicht von jedem PC...

Wobei es da doch sicherlich Software zum Einlesen geben wird.
Ich habe im Laufe des Jahre drei verschiedene Datensätze bekommen 1x Röntgen 2x CT. Jeweils auch problemlos eine CD-Kopie. Das war dann direkt inkl. der nötigen Software. Macht bei CT ja auch Sinn, so konnte ich selbst die Vorteile des CT genießen, also durch die Körberschichten scrollen, ohne nur unendlich viele Einzelbilder zu haben.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
die konnte allerdings offenbar nur von einem speziellen Gerät gelesen werden und nicht von jedem PC...

Wen auf der CD oder DVD ein "exotischeres" Dateisystem wie z.B. UDF dann muss halt ein aktuelleres Betriebsszstem als Windows XP verwendet werden. Niergendwo steht, dass die Daten in ISO 9660 ausgeliefert werden müssen. Hat man aber erstmal Zugriff auf die DICOM Daten ist der Rest trivial.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es ist kein besonderer Zahnarzt, sondern ein besonderer Patient.

Schon klar, du warst dabei, du kennst den Patienten. :dau:

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120143 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Schon klar, du warst dabei, du kennst den Patienten.

Zumindest kennt er den letzen Post in dem die Vorgeschichte dazu steht...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.956 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen