Arzthaftungsrecht

28. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 180x hilfreich)
Arzthaftungsrecht

Guten Abend werte Ratgeberinnen und Ratgeber,

aus gegebenen Anlass darf ich bitte zum Arzthaftungsrecht fragen, ob es in Bezug Aufklärung, Aufklärungsdokumentation eine Beschränkung für einen Kassenzahnärztlichen Facharzt gibt. Also einfach: muss eine Kassenzahnarzt über Behandlungsalternativen aufklären, die nicht mehr Kassenleistung wären?

Für eine kurzen Rat, wo ich so etwas nachlesen kann, wäre ich sehr dankbar. Über jegliche sonstige Information diesbezüglich natürlich auch.

Beste Grüße und einen schönen Abend

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11 Antworten
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#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Das kommt auf die genauen Umstände an:

Der Patient hat auch ein Recht darauf, über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt zu werden, wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte Behandlungsmöglichkeiten gibt, die mit unterschiedlich hohen Risiken behaftet sind. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn es mehrere Methoden gibt, die aber nicht gleichwertig sind (vergleiche hierzu auch das Urteil des OLG Naumburg vom 15.03.2012, abgedruckt in VersR 2012, S. 1568 f.).

oder hier mehr zum Thema: http://www.arzthaftung-aktuell.de/16/

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 180x hilfreich)

Vielen lieben Dank für die Antwort, auch wenn mein Dankeschön reichlich spät kommt, denn ich bin davon ausgegangen, daß die Kammer meinen diesbezüglichen Ausführungen folgen konnte. Dies ist offensichtlich nicht geschehen, denn ich habe heute das Urteil zugesandt bekommen. Daß ich fassunglos bin, ist wohl allzu verständlich und ich frage mich (wohl nicht mehr), ob die Gerichte den Inhalt einer solchen Klage überhaupt verstehen bzw. ob sie überhaupt über den Sachverstand verfügen, ein solches Klageverfahren führen zu können.
Es ist schon zum Haare raufen, daß der Richter es zwar zur Kenntnis genommen hat, daß ich mich zweimal gegen die Behandlung(en) ausgesprochen habe, .... ABER: der Beklagte hat NACHVOLLZIEHBAR (!!!) dargelegt, daß er über die Notwendigkeit der Behandlung aufgeklärt hat. Na dann. Ist doch alles klar, oder? Der Patient kann sich zwar gegen die Behandlung(en) aussprechen, aber wenn Herr Dr. sagt, daß er aufgeklärt hat (obwohl noch nicht einmal ein Befund in der Patientenkarteikarte am Tag der Behandlung dokumentiert ist), ist das Selbstbestimmungsrecht ..... gewahrt worden.(?) Da gibt es doch keinerlei Zweifel, oder?

Bezüglich der Aufklärung zum Spezialisten (nicht kassenzahnärztliche Leistung), muss NICHT aufgeklärt werden, da "... es nämlich keinen Spezialisten der Endodontie gibt, sondern nur in diesem Bereich besonders weitergebildete Ärzte. ..." . Und die nennt man dann bitte wie? .... Natürlich nicht Spezialisten, weshalb man dann auch nicht aufklären muss, sodaß ich selber entscheiden kann, von wem ich die Behandlung vornehmen lassen möchte, oder?
Weiter: ".... Grundsätzlich gehören aber Wurzelkanalbehandlungen zum Leistungsspektrum jedes Zahnarztes. Wenn der Zahnarzt zur Vornahme der medizinisch gebotenen Behandlung aber fachlich in der Lage ist, muss er nicht auf die Möglichkeit hinweisen, einen anderen Arzt zu konsultieren. ...." Jaaaaaa, wenn der Sachverständige (welcher ja selber Implantologe und Endodontologe ist), das so sagt, ... na dann stimmt das so, was wir wohlwollend zur Kenntnis und zur Begründung zur Klageabweisung nehmen. Was interessiert uns da noch das Selbstbestimmungsrecht, gell? .... Auch wenn nicht eine einer Wurzelkanalbehandlung begleitende Röntgendiagnostik bei den streitbehafteten Zähnen vorhanden ist, diese jedoch lt. OLG Hamm v. 29.05.1995 unerlässlich ist, der Sachverständige in der Anhörung aber sagt, diese ist nicht notwendig, weil eine OPG von vor über einen halben Jahr da ist, jedoch in seinem Gutachten z.B. zu jeder vorhandenen Aufnahme einen anderen Befund ("Verdacht") hat , sind alle Behandlungen lege artis und dies, obwohl KEIN einziger Befund am Tag der Behandlung dokumentiert ist!

Sprachlosigkeit über die Macht der sogenannten "Sachverständigen" und die damit verbundene Hörigkeit der Gerichte macht sich breit. Ich neige leider dazu, mich dazu hinreissen zu lassen, zu sagen, Justizia ist nicht blind, sondern .... unwissend ist wohl nett ausgedrückt.

Nun aber zu meinen Anliegen: mir läuft leider die Zeit davon. Kann mir jemand einen Gutachter empfehlen, der mir einen Privatgutachten erstellt? Leider drängt die Zeit und den Herrn Dr., den ich bisher kontaktiert habe, ist wohl ausgelastet, sodaß ich bisher keine Resonanz habe. Ich bin mir bewusst, daß es jetzt zur Urlaubszeit sehr schwierig sein wird. Wenn ich jedoch eine Chance haben möchte, benötige ich ein richtiges Gutachten und kein Krähengutachten.
Wenn nun jemand der Auffassung ist, dies wird nichts bringen, muss ich dazu sagen, daß das Gericht "... bei gegenteiligen Gutachten von Amts wegen prüfen muss..." . Ohne ein vernünftiges Gutachten habe ich sonst offensichtlich keine Chance. Ich beabsichtige in Berufung zu gehen, wobei mich eine weitere Frage quält: das Urteil ist mir heute, dem 22.07. aus der Kanzlei zugestellt worden. Das Austellungsdatum ist 14.07.. Wann dies nun in der Kanzlei eingegangen ist, kann ich leider nicht sagen, da das Schreiben mit keinen Eingangsstempel versehen ist. Wann ist die Berufungsfrist vorbei?

Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr sehr sehr dankbar!

Vielen Dank im voraus und einen schönen Sommer
wünscht
KLM

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
soso55
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 239x hilfreich)

Hallo "kakulos",

wie "HeHe" bereits geantwortet hat, kommt es auf die Umstände an. Des Weiteren könnten Sie sich, diesbezüglich, an die Kassenärztliche Vereinigung wenden, um Ihr Anliegen zu klären. Sie schreiben. dass es dringend ist, daher empfehle ich Ihnen, einen Anwalt zu befragen für eine rechtsverbindliche Antwort, z. B. bei frag-einen-anwalt.de.
Selbstverständlich, könnten Sie auch in Berufung gehen, wenn Sie das für sinnvoll und nötig erachten.

MfG, soso55

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 180x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Bitte entschuldigen Sie. Aber waren meine Ausführungen nicht deutlich? Ich habe in die vom Arzt vorgeschlagene Behandlungen NICHT eingewilligt und diese verneint.

Wenn der "Sachverständige" eine Behandlung als "lege artis" bewerten möchte, sollte ihm doch wohl wenigsten der Befund am Tag der Behandlung bekannt sein. Oder sehe ich das falsch? :???: Da aber weder der Befund noch eine dazugehörige dementsprechende Aufklärung dokumentiert ist, .... 1. worin soll ich dann eingewilligt haben und 2. wie kann der "Sachverständige" wissen, welche Therapie angezeigt war, die er in seinem Gutachten als lege artis bewertet? Also: welcher Befund lag am Tag der Behandlung der Therapie zu Grunde? ....

Ich denke, ich habe mir den Text von "Hehe" und die Links gut durchgelesen. Um einmal nur einen Satz aus seinen Link zu zitieren:

"...[i][i][i]Der BGH hat hierzu jedoch ausgeführt, daß die Klägerin mangels vollständiger Aufklärung über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten und deren Erfolgsaussichten in die gesamte Behandlung nicht wirksam eingewilligt hat.[/i][/i] [/i]..."

Genau darum geht es! Der Richter nahm es zur Kenntnis, daß ich mehrmals in die Therapie nicht eingewilligt habe. Er nahm es auch zur Kenntnis, daß der "Sachverständige" ausführte, daß über Behandlungsalternativen, welche über die Kassenzahnärztliche Leistung hinausgeht, nicht aufklären werden muss. Wörtlich "... das wäre Luxus, darüber muss nicht aufgeklärt werden ..." (Aufklärung zum Endodontologen) Auch wenn dies völliger Blödsinn ist (wir haben in der Medizin zwar eine Zwei-Klassen-Behandlung, aber seit wann haben wir eine Zwei-Klassen-Aufklärung???), was glauben Sie, wem der Richter mehr Glauben geschenkt hat? Seinem eigenen Verstand oder mir oder doch dem "Sachverständigen"?

Zitat:
Des Weiteren könnten Sie sich, diesbezüglich, an die Kassenärztliche Vereinigung wenden, um Ihr Anliegen zu klären.


Was glauben Sie, wo ich 2006/2007 und wiederholt 2015 war? Genau! Genau dort war ich. Mit welchem Ergebnis? : Lebenszeitverschwendung. Auch diese erstellen kein Gutachten, noch erhalte ich Unterstützung von dort. Sie können mir zwar ein paar Ärzte benennen, an die ich mein Geld zum Fenster rauswerfen darf (einer Krähe hackt der anderen kein Auge raus), das war's dann aber auch schon. Wozu es die Kassenzahnärztliche Vereinigung und ihre Berufsordnung gibt, wenn sich der " ... in Deutschland praktizierende Arzt ... " nicht daran halten muss und dementsprechend praktiziert, entzieht sich leider meiner Kenntnis. Vielleicht (mit an großer Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) erhalt ich ja wenigstens darüber eine Aufklärung. ) Alles andere jedoch kann ich ausschliessen.

Zitat:
Sie schreiben. dass es dringend ist,


Ja ist es. Die Verjährung droht

Zitat:
daher empfehle ich Ihnen, einen Anwalt zu befragen für eine rechtsverbindliche Antwort


Zum einen: LG = Anwaltzwang, demzufolge ist eine/er Prozessbevollmächtigte/er bereits mit im Boot.
Wie es aber oftmals so kommt, wenn es nicht gut läuft, kommt das Urteil in der Urlaubszeit und damit in der Abwesenheitszeit des Rechtsvertreters.

Deshalb vielleicht die Frage einmal anders gestellt: Berufungsfrist 4 Wochen ab wann? Ab mdl. Verkündung (23.6.) oder schriftl. Ausstellung (14.7.) oder Zustellung in der Kanzlei (??.07.) ?

Das war aber eigentlich nicht meine dringendere Frage. Meine dringendere Frage war, ob jemand eine Empfehlung für einen RICHTIGEN Sachverständigen (Zahnmedizin) hat.

Für die Hilfe bedanke ich mich und wünschen allen einen schönen sonnigen Arztfreien Tag!
KLM

-- Editiert von kalukos am 23.07.2015 07:24

-- Editiert von kalukos am 23.07.2015 07:26

-- Editiert von kalukos am 23.07.2015 07:26

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Es ist doch völlig wurscht, was da passiert ist oder auch nicht passiert ist. Um das zu klären, dafür ist das Gericht da. Die Funktion der Ärztekammer ist in so Verfahren etwa der der Disziplinarbehörde im öffentlichen Dienst vergleichbar. Wenn der Bürger Dienstaufsichtsbeschwerde einreicht, wird er auch zu den internen Akten keinen Zugriff haben.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
Ich neige leider dazu, mich dazu hinreissen zu lassen, zu sagen, Justizia ist nicht blind, sondern .... unwissend ist wohl nett ausgedrückt.

Logisch, denn die Herren in den schwarzen Roben haben nun mal bekanntermaßen Jura studiert.
Also müssen sie bezüglich des fachmännischen Wissens auf Sachverständige zurückgreifen - mit allen positiven wie negativen Folgen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 180x hilfreich)

Vorab: vielen Dank an alle, die mir hilfreiche Antworten geben konnten.

Zitat:
Logisch, denn die Herren in den schwarzen Roben haben nun mal bekanntermaßen Jura studiert.


Hallo Harry van Sell,
das ist für mich sehr verständlich. Ich gehe auch davon aus, daß, wer Jura studiert, über einen gewissen (höheren) IQ verfügt und ihm somit gewisse Zusammenhänge und Tatsachen erschliesst.
Wer jedoch während der Verhandlung dem "Sachverständigen" zwei Stunden Redezeit einräumt, hingegen dem Kläger nur drei Minuten gewährt und diesem, sobald er den Gutachter mit der Dokumentationspflicht konfrontieren möchte, SOFORT das Wort verbietet, .... Da kann ich nicht davon ausgehen, daß er an Recht und Gesetz interessiert ist, sondern die Angelegenheit so schnell wie möglich von sein Tisch haben möchte. Der "Sachverständige" wurde, obwohl im Beweissicherungsverfahren mehrfach danach befragt (ist unbeantwortet geblieben), vom Gericht dazu nicht befragt. Schlicht und einfach, weil Herr Richter das nicht wissen will?! Dann würde man (auch ein Richter) ganz schnell dahinter kommen ( so er will), daß dieses Gutachten nicht das Papier wert ist und er dem Antrag auf ein Obergutachten stattgeben müsste, was natürlich die Prozessdauer um ein vielfaches verlängert. Denn die Erstellung eines Gutachten hat ja nun mittlerweile eine Schwangerschaftszeitdauer und länger.

Zitat:
fachmännischen Wissens auf Sachverständige zurückgreifen


soweit er fachmännisch vorträgt, ist das akzeptabel. Wenn jedoch der sog. Sachverständige seine eigenen Praxismaßstäbe einer gerichtstauglichen Bewertung zugrunde legt, diese jedoch gegen die Berufsordnung für Zahnärzte (§ 12 Bundeszahnärztekammer usw.) und gegen das Schwarzgedruckte der Medizin steht, da muss ein Richter sich auch schon einmal belesen und kann sich nicht allein auf die Sachverständigenausführungen verlassen. Erst recht nicht, wenn dies im gerichtlichen Schriftwechsel bereits ALLES ausführlich vorgetragen worden ist. Mit Textangaben, Quellenverzeichnis und Urteilen.
Dann kann es einfach nicht sein, daß man davor die Augen verschliesst. Dafür sind Richter doch da - oder habe ich da etwas falsch verstanden? Welchen Sinn macht ein Klägervortrag, gestützt auf beweisbaren Tatsachen, unterlegt mit Gesetzesgebungen und dazu bereits bestehenden Urteilen? ....

Ich muss ganz ehrlich gestehen: mir tun alle Anwälte in ihrer Ausübung ihres Berufes sehr leid, wenn sie einen sehr klaren Fall auf den Tisch haben und so eine schallende Ohrfeige vom Gericht bekommen, weil der Richter sein Hirn nicht benutzen will ( "... wir wollen fertig werden, es ist gleich Mittagspause ... äh nein, ich habe um 13 Uhr die nächste Verhandlung ...") und die "Sachverständiger"Krähe der Kollegen-Krähe auf keinen Fall ein Auge aushacken möchte. Wenn ein Großteil der deutschen Bevölkerung in deutschen Landen schon nicht mehr an "Recht und Gesetz" glaubt, wie schaffen es eigentlich Anwälte, jeden morgen wieder aufzustehen und in ihre Kanzlei zu gehen, bei solchen Erfahrungen? Und das Tag täglich? Hochachtung und Respekt! Ich wäre schon desillusioniert und würde lieber Schafe hüten gehen. ;)

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 180x hilfreich)

Hallo TomRohwer,

[quoteDer Arzt muss nach den Regeln der Kunst über alle sachlich möglichen sinnvollen und angemessenen Behandlungsmethoden aufklären]

Genau das ist eben nicht passiert.

[quoteOb er das gemacht hat, lässt sich nur mit Hilfe ärztlicher Gutachter nach Prüfung aller Details des konkreten Einzelfalles einschätzen.]

Davon bin ich ausgegangen, wodurch man anhand der Unterlagen ganz schnell dazu kommt, daß nicht eine einzige Aufklärung zu irgendetwas erfolgt und somit dokumentiert worden ist. Denn, wie Sie selber sagen :

[quoteVöllig unabhängig von dieser Frage muss der Arzt seine Behandlung ordnungsgemäß dokumentieren, und dazu gehört u.a. auch, daß er dokumentiert, welche Behandlungsmöglichkeiten er dem Patienten vorgeschlagen hat.]

Nichts der Gleichen ist dokumentiert. Kein Befund am Tag der Behandlung, keine Aufklärung zur Behandlungsalternativen, keine wirtschaftliche Aufklärung, keine Verweigerungshaltung des Patienten, keine Zustimmung des Patienten zum Therapievorschlag - einfach nichts von allem, was dokumentiert werden muss. Lediglich, was er gemacht hat.

Und daraus ersieht der Gutachter eine lege artis-Behandlung. Famos, was? Und der Richter folgt dem Gutachter vollends. Noch besser, was?

Was bleibt mir also übrig? Ich benötige leider immernoch einen Sachverständigen, welcher mir ein gerichtstaugliches Gutachten erstellt und werde danach leider (!!!) nicht fündig. :sad:


2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 180x hilfreich)

[quoteEs ist doch völlig wurscht, was da passiert ist oder auch nicht passiert ist]

Gebe ich Ihnen recht - aber nur, solange ich über das Haifisch-Gendefekt verfüge. Da dies bei mir nicht der Fall ist, ist es NICHT wurscht, was da passiert ist. Wie würden Sie sich fühlen, wenn Ihnen vorsätzlich alle strategisch wichtigen Brückenpfeiler vorsätzlich zerbohrt oder anderweitig falsch behandelt werden, sodaß im Endergebnis diese extrahiert werden mussten? Würde es Ihnen gefallen, wenn Ihr behandelnder Zahnarzt Implantate plant und sie sind der Letzte, der davon etwas erfährt? Nachdem es zu spät ist, den Arzt zu wechseln? Weil schon geext oder Wurzelkanalbehandlung mit durchstoßen der Wurzel ohne begleitende Röntgendiagnostik mit Extraktion im Ergebnis?
Sie hätten mit Sicherheit die Klageschrift bereits fertig, bevor sie von dem Behandlungsstuhl aufgestanden wären.

Zitat:
Um das zu klären, dafür ist das Gericht da.


Tja, das habe ich auch einmal gedacht. Weit gefehlt. Nicht das Gericht klärt das, sondern der "Sachverständige".

Wenn Sie meine Ausführungen ein bischen gelesen hätten, wäre Ihnen dies bestimmt aufgefallen.

Aber trotzdem vielen Dank für Ihre Antwort.

-- Editiert von kalukos am 23.07.2015 18:27

2x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

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