Arztrechnung nach Beratung ohne Information

4. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
JuleH
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 10x hilfreich)
Arztrechnung nach Beratung ohne Information

Sehr geehrtes Forum,

darf ein Arzt eine privatärztliche Beratung (im Rahmen einer geplanten SchönheitsOP - also Selbstzahler ohne medizinische Indikation) im Nachhinein in Rechnung stellen, ohne dass der Patient im Vorfeld über anfallende Kosten informiert wurde?

Herzlichen Dank

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 560x hilfreich)

Operierte sie der Arzt auch? Dann wird die Beratungsgebühr oft verrechnet, steht aber alles im Vertrag.

Bei Beratung ohne OP ist doch klar, dass er die Zeit vergütet haben will.

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#2
 Von 
JuleH
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 10x hilfreich)

Nein, das Vertrauensverhältnis in diesen Arzt wurde nachhaltig gestört. Daher habe ich den Vertrag gekündigt und bekam im Nachhinein eine saftige Rechnung.

Und es geht mir nicht darum, ob es klar ist, dass er es vergütet bekommt, sondern, wie oben geschrieben, ob er eine Rechnung rechtlich erstellen darf, ohne mich vorher über die Kosten informiert zu haben.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120256 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat (von JuleH):
ob er eine Rechnung rechtlich erstellen darf, ohne mich vorher über die Kosten informiert zu haben.

Ja, das darf er.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Warum hast Du nicht gefragt, was es kostet? Das ist doch das naheliegendste. Wenn ich mich für ein neues Auto interessiere, dann frag ich doch auch den Händler, was das Teil kosten würde.

wirdwerden

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#5
 Von 
JuleH
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Warum hast Du nicht gefragt, was es kostet? Das ist doch das naheliegendste. Wenn ich mich für ein neues Auto interessiere, dann frag ich doch auch den Händler, was das Teil kosten würde.

wirdwerden


Es geht nicht um die Kosten für die OP, die wurden besprochen.
Es geht lediglich um die Kosten für die Beratung.
Ich habe telefonisch den Beratungstermin vereinbart,da wurde nichts erwähnt von etwaigen Beratungskosten und bei einer anderen Ärztin, wo ich war, war das Gespräch kostenlos. Daher habe ich damit nicht gerechnet.
Erst im Nachhinein wurde mir eine Rechnung übersand.
Ich finde schon,dass das hätte kommuniziert werden müssen.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
ob er eine Rechnung rechtlich erstellen darf, ohne mich vorher über die Kosten informiert zu haben.

Eindeutig Ja.
Allerdings frage ich mich, wie man zu einer "saftigen Rechnung" kommt.
Reine Beratung ist auch bei Abrechnung als Selbstzahlerleistung nach GOÄ nicht so fürchterlich teuer.
Möglicherweise ist die Höhe der Rechnung eher angreifbar als die Tatsache, dass es überhaupt eine Rechnung gibt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von JuleH):

darf ein Arzt eine privatärztliche Beratung (im Rahmen einer geplanten SchönheitsOP - also Selbstzahler ohne medizinische Indikation) im Nachhinein in Rechnung stellen, ohne dass der Patient im Vorfeld über anfallende Kosten informiert wurde?

Ist der Patient in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert (und die Leistung damit eine "IGel"-Leistung, also eine "Individuelle Gesundheitsleistung"), oder ist er in der Privaten Krankenversicherung versichert?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
JuleH
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Zitat (von JuleH):

darf ein Arzt eine privatärztliche Beratung (im Rahmen einer geplanten SchönheitsOP - also Selbstzahler ohne medizinische Indikation) im Nachhinein in Rechnung stellen, ohne dass der Patient im Vorfeld über anfallende Kosten informiert wurde?

Ist der Patient in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert (und die Leistung damit eine "IGel"-Leistung, also eine "Individuelle Gesundheitsleistung"), oder ist er in der Privaten Krankenversicherung versichert?


Der Patient ist gesetzlich versichert. Wusste gar nicht, dass plastische Chirurgie auch zu IGel zählt.

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#9
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von JuleH):
Der Patient ist gesetzlich versichert. Wusste gar nicht, dass plastische Chirurgie auch zu IGel zählt

Viele Schönheitschirurgen haben gar keine Kassenzulassung, da wird immer privat abgerechnet und die Annahme das eine Beratung kostenlos ist, da hätten sie bei der Terminvereinbarung nachfragen müssen.

Beratungen sind zeitintensiv, folgedessen ist eine Abrechnung korrekt.

Vielleicht können sie dort anrufen und fragen, ob eine Kürzung der Rechnung vorgenommen werden kann.

Zitat (von JuleH):
Nachhinein eine saftige Rechnung.


Wie hoch ist denn die Rechnung?

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von JuleH):
Es geht lediglich um die Kosten für die Beratung.
Ja, er darf dir eine Rechnung über die Beratungskosten stellen.
Nein, er muss dich im Beratungsgespräch nicht darauf hinweisen, dass auch Beratung etwas kostet. Er ist davon ausgegangen, dass du dich von ihm operieren lässt.
Zitat (von JuleH):
Ich finde schon, dass das hätte kommuniziert werden müssen.
NÖ.
Zitat (von JuleH):
Der Patient ist gesetzlich versichert
Trotzdem wollte er als Selbstzahler diese OP. Insofern ist es eine IGel.
Hättest du dich von diesem Arzt operieren lassen, würdest du in der Gesamtsumme ebenfalls die Beratungskosten entdecken...und alle anderen Positionen der OP auch.
Zitat (von JuleH):
und bei einer anderen Ärztin, wo ich war, war das Gespräch kostenlos.
Das kann vermutlich die Ärztin selbst entscheiden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7239 Beiträge, 1525x hilfreich)

Zitat:
Ich finde schon,dass das hätte kommuniziert werden müssen.


Ich finde, dass es selbstverständlich ist, dass niemand umsonst arbeitet

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von JuleH):

Der Patient ist gesetzlich versichert. Wusste gar nicht, dass plastische Chirurgie auch zu IGel zählt.

"IGel" ist alles, das nicht "Kassenleistung" ist.

Wenn ein Arzt einem in der GKV versicherten Patienten eine privatärztlich abzurechnende Leistung anbietet, die ergo der Patient selbst bezahlen muss, dann muss er vorher den Patienten über die zu erwartenden Kosten aufklären und die erfolgte Aufklärung schriftlich dokumentieren.

Macht er das nicht, hat er hinterher ein Problem, die Rechnung einzutreiben...

Zur Kostenaufklärung gehören selbstverständlich auch die Kosten für die Beratung vor dem Eingriff.

Was und wie der Arzt abrechnen darf, ist in der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) geregelt. Bestimmte Abrechnungsziffern enthalten mehrere Leistungen gebündelt, d.h. zum Beispiel: wenn der Arzt die Ziffer X abrechnet, kann er nicht gleichzeitig auch noch Ziffer Y abrechnen - obwohl er die dazugehörende Leistung durchaus erbracht hat. Grund: in der Ziffer X ist die Leistung Y schon enthalten.

Eine ärztliche Rechnung nach GOÄ auf formale Richtigkeit überprüfen zu lassen ist einfach und kostet nichts - man schickt sie an die zuständige Landesärztekammer und bittet um Prüfung der Rechnung. (Schweigepflichtsentbindung für den Arzt nicht vergessen, sonst darf der auf Nachfragen seiner Kammer dieser keine Auskunft geben!)

Im übrigen gilt §630c BGB, die wichtigen Stelle habe ich gefettet:

§ 630c BGB Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten

(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

Mit "Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten" ist gemeint, daß entweder die GKV die Leistung bezahlt, weil sie in deren Leistungskatalog gehört, oder aber daß eine private Krankenversicherung bzw. -zusatzversicherung die Kosten erstattet.

Da muss dann der Arzt z.B. auch schon mal mit dem Privatpatienten vorher klären, ob dessen PKV in dem Tarif, in dem der Patient versichert ist, die Leistung ABCDE denn auch erstattet. Oder nicht...

"Klären" heißt zumindest den Patienten dann darauf hinweisen, daß er das mit seiner Versicherung vorher klären sollte.

-- Editiert von eh1960 am 05.10.2020 20:00

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

@eh1960: Und? Hier alles irrelevant.

Zitat (von JuleH):
im Rahmen einer geplanten SchönheitsOP - also Selbstzahler ohne medizinische Indikation
Die TE hat dem Arzt "Selbstzahler" mitgeteilt, irgendwelche Dritte sind gar nicht involviert.

0x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
@eh1960: Und? Hier alles irrelevant.
Zitat (von JuleH):
im Rahmen einer geplanten SchönheitsOP - also Selbstzahler ohne medizinische Indikation
Die TE hat dem Arzt "Selbstzahler" mitgeteilt, irgendwelche Dritte sind gar nicht involviert.

Es ist im Gegenteil völlig relevant - weil ein Arzt gemäß Berufsordnung eine Behandlung ohne medizinische Indikation überhaupt nie durchführen darf...
Jegliche ärztliche Behandlung wiederum muss gemäß GOÄ abgerechnet werden.

"Selbstzahler" sind im übrigen auch immer krankenversichert, weil in Deutschland Krankenversicherungspflicht herrscht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es ist im Gegenteil völlig relevant - weil ein Arzt gemäß Berufsordnung eine Behandlung ohne medizinische Indikation überhaupt nie durchführen darf...
Unsinn.
Zitat (von eh1960):
Jegliche ärztliche Behandlung wiederum muss gemäß GOÄ abgerechnet werden.
Auch Unsinn.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Zitat (von eh1960):
Jegliche ärztliche Behandlung wiederum muss gemäß GOÄ abgerechnet werden.
Auch Unsinn.


Auch Schönheitschirurgen müssen nach GOÄ abrechnen. Nur viele tun es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

§ 6 Abs. 2 GOÄ: "Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden."

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
§ 6 Abs. 2 GOÄ: "Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden."


Hier ein Gerichtsurteil dazu.

https://www.mybody.de/goae-rechnung-erklaerung.html

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Hier ein Gerichtsurteil dazu.

https://www.mybody.de/goae-rechnung-erklaerung.html
Und? Auch mal richtig gelesen?

Zitat:

Das heißt, dass der heutige Standard ästhetischer Eingriffe, die zur Entstehung der GOÄ eher eine unterordnete Rollen spielten, in der GOÄ derzeit nicht abgebildet wird.

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