Guten Tag.
Folgendes: Seit ca. einem Jahr habe ich ein Wohnmobil, mit dem wir gelegentlich neben unserer Schule (natürlich außerhalb der Schulzeit) ein bisschen feiern.
Das sieht dann so aus: Wir stellen uns mit dem Wohnmobil auf ein Parkplatz, packen eine Bierbankgarnitur aus und stellen die auf den Parkplatz daneben, es werden also insgesamt 2 Parkplätze benötigt. Dazu noch ein bisschen Musik (nicht laut) und ein paar "Getränke". Die Parkplätze sind "kostenlos", also man muss keine Parkscheiben hinstellen oder Münzen einwerfen oder dersonstigen.
Bisher war das immer ganz nett, bis neulich ein Bewohner meinte, das wäre Wildcamping was wir da machen und er würde die Polizei holen, wenn wir nicht sofort verschwinden.
Jetzt meine Frage:
Habe ich das Recht auf den Parkplätzen eine Bierbank aufzustellen und dort gemütlich mit meinen Freunden ein bisschen festen gehe?
lg
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Auf Parkplätzen "feiern"
2. April 2011
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Frage vom 2. April 2011 | 14:08
Von
Status: Frischling (43 Beiträge, 3x hilfreich)
Auf Parkplätzen "feiern"
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#1
Antwort vom 2. April 2011 | 18:22
Von
Status: Master (4936 Beiträge, 783x hilfreich)
Warum feiert ihr nicht bei euch zuhause vor der Tür?
quote:<hr size=1 noshade>In Deutschland richten sich Verbote auf öffentlichen Straßen nach der StVO oder der StVZO. In Wohnmobilen und Campinganhängern ist das einmalige Übernachten im Wohnwagen (bei angekuppeltem Zugfahrzeug) oder in einem Reisemobil auf Raststätten und Parkplätzen geduldet. Außerhalb von Campingplätzen bzw. Privatgrundstücken ist der Aufenthalt mit einem Wohnmobil/Wohnanhänger nur für die „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit" gestattet. Es darf bei der „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit" allerdings kein Aufbau von Trittstufen, Stühlen/Tischen, Grill oder z. B. Markisen stattfinden. Caravans dürfen in Deutschland auf öffentlichem Verkehrsgrund bis zu 14 Tage an einer Stelle stehen und müssen dann wie jeder normale Pkw-Anhänger gemäß § 12 Absatz 3b der Straßenverkehrsordnung entfernt werden. Für Wohnmobile gelten bei den Übernachtungen die gleichen Bedingungen wie für Wohnwagen. Nur das Abstellen ist bei Wohnmobilen wie bei einem Pkw frei von Zeiten gestattet. Zwar gibt es den Begriff „Wildes Campen" im deutschen Recht nicht, aber ein Aufenthalt im öffentlichen Verkehrsraum, der über das zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit notwendige Maß hinausgeht, gilt als unerlaubte Sondernutzung und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Oft verboten: Wilde Feuerstellen
Findet das Campen im Wald oder auf privatem Grund statt, so treten andere Vorschriften in den Vordergrund. Demnach können von Ordnungswidrigkeiten nach den (Landes-)Wald- oder Naturschutzgesetzen bis hin zu Straftaten wie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch verschiedene Vorschriften tangiert sein. Dies gilt auch für typische Begleithandlungen wie das Entzünden eines Lagerfeuers oder das Hinterlassen von Abfall. <hr size=1 noshade>
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"gruß azrael"
#2
Antwort vom 2. April 2011 | 19:17
Von
Status: Student (2719 Beiträge, 1181x hilfreich)
Die meisten "Parkplätze" gehören jemandem, der zu entscheiden hat. "Öffentliche" Parkplätze gehören der Gemeinde die in der Satzung so was regelt. Die meisten Parkplätze sind für PKWs.
Fahr doch auf die nächste Autobahnraststätte oder Campingplatz. Viele Parkplätze liegen außerhalb, auch da störst keinen.
Die Parkplätze sind niemals für Bierbänke freigegeben .-)
Uwe
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#3
Antwort vom 4. April 2011 | 22:17
Von
Status: Unbeschreiblich (120161 Beiträge, 39837x hilfreich)
quote:
Die Parkplätze sind niemals für Bierbänke freigegeben .-)
Es sei denn sie haben eine Zulassung mit Nummernschild ...
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
#5
Antwort vom 4. April 2011 | 23:56
Von
Status: Unbeschreiblich (120161 Beiträge, 39837x hilfreich)
Na also, die Jungs haben einfach nur die falschen Bänke hin gestellt ...
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