Aufforderung Fotos aus Beziehung zu löschen

13. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Kennix83
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufforderung Fotos aus Beziehung zu löschen

Hallo,
vor drei Wochen ist meine 3 1/2 Jahre dauernde Beziehung kaputt gegangen.
Ich habe heute Post von einem Anwalt vorgefunden. Meine Ex fordert durch den Anwalt, ich solle alle Arten von Bild-, Video- und Tonaufnahmen, die sie mit mir zeigen oder "auf andere Weise abbilden" von meinen Social Media-Accounts und allen anderen elektronischen Datenträgern löschen.

Dazu stellt mir der Anwalt für das Schreiben einen dreistelligen Betrag in Rechnung.

Ist das so zulässig? Meine Ex hätte mir diese Forderung doch auch selbst unterbreiten können.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127994 Beiträge, 40904x hilfreich)

Zitat (von Kennix83):
Ist das so zulässig?

Was konkret?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kennix83
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was konkret?


1) Das überhaupt zu fordern.
2) Gleich eine dicke Rechnung zu präsentieren, ohne dass es eine vorherige Aufforderung zur Löschung gegeben hat.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14612 Beiträge, 4507x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ist das so zulässig?
Vorausgesetzt, die Veröffentlichung fand mit ihrer Zustimmung statt, dann ist von den Forderungen gar nichts durchsetzbar.
Diese Zustimmung müsstest du glaubhaft machen, imho reicht aber wenn sie davon Kenntnis hatte (etwa ein positiver Kommentar o.ä. von ihr unter einem Bild, das wäre eine konkludente Zustimmung - pass auf, dass du das sicherst). Sie muss auch nicht jeder einzelnen Veröffentlichung zugestimmt haben. Sondern es muss glaubhaft sein, dass ihr euch das gegenseitig erlaubt.
Ich gehe dabei davon aus, dass es vergleichbare Sachen sind. Also nicht Bilder mit Familie von der Geburtstagsfeier, und dann Pornografie. Falls es doch solche Unterschiede gibt dann muss sie imho mindestens jeder Kategorie zugestimmt haben.

Die Forderung, Medien aus deinem Privatbesitz zu löschen ist schon richtig lächerlich (außer es sind wirklich illegale Sachen, also Aufnahmen die du erst gar nicht hättest machen dürfen).
Nur veröffentlichen würde ich jetzt nichts mehr davon, sie könnte sonst sagen "das war nur für privat".

Und bezahlen muss sie den Anwalt schon selber, erst ein Gericht könnte dir die Kosten auferlegen (wofür ich hier bisher keinen Raum sehe).

Zitat:
Meine Ex hätte mir diese Forderung doch auch selbst unterbreiten können.
Völlig richtig.
Wie kann man nur so blöd sein und das von einem Anwalt machen lassen? Hätte sie (oder eine Freundin etc.) dich einfach gebeten die Beziehung auch online zu beenden, dann hätte das vielleicht Erfolg gehabt. Und der Anwalt wäre ja immer noch möglich.
Imho hat sie aber nun den völlig falschen Weg eingeschlagen. Ich würde schon aus diesem Grund nichts löschen.

Kann es sein, dass sie nur Kosten verursachen wollte (der Anwalt ist ein Bekannter oder so, und sie zahlt ihn gar nicht, z.B.)?
Da fällt mir dann BGB §226 Schikaneverbot ein. Was dazu führen könnte, dass sie vor Gericht sogar beim obsiegen die Kosten tragen müsste (wohlgemerkt, ich sehe nicht, dass sie das Geforderte durchsetzen kann, aber wenn ...).

Stefan

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8679 Beiträge, 1835x hilfreich)

Schau doch mal ob die in Ihrem Profil nicht auch noch Bilder mit Dir drauf hat. Stichwort Treu und Glauben (Gibt es sogar einen Paragraphen im BGB für)

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127994 Beiträge, 40904x hilfreich)

Zitat (von Kennix83):
1) Das überhaupt zu fordern.

Bekanntermaßen kann man ja fast alles fordern.
Probleme gibt es meist erst beim "bekommen" bzw. "durchsetzen", insofern wäre das die relevantere Frage.
Beim "bekommen" bzw. "durchsetzen" spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, Gesetze, Verordnungen, …) mit.



Zitat (von Kennix83):
2) Gleich eine dicke Rechnung zu präsentieren, ohne dass es eine vorherige Aufforderung zur Löschung gegeben hat.

Siehe oben.



Zitat (von reckoner):
Vorausgesetzt, die Veröffentlichung fand mit ihrer Zustimmung statt, dann ist von den Forderungen gar nichts durchsetzbar.

Dummerweise sind da Gesetzgeber und Gerichte ganz anderer Meinung, Stichwort "das Recht am eigenen Bild". Gibt es denn schon substantiierte Darlegung von rechtlichen Grundlagen? Dann wäre es durchaus relevant sich mal damit zu beschäftigen.



Zitat (von reckoner):
Diese Zustimmung müsstest du glaubhaft machen

Nicht nur das, man kann trotz Glaubhaftmachung der Zustimmung, diese Zustimmung durchaus auch wieder zurückziehen (z.B. durch Kündigung). Und ohne Zustimmung ...
Auch da hängt es dann wieder von der Argumentation der jeweiligen Partei ab.



Zitat (von reckoner):
Wie kann man nur so blöd sein und das von einem Anwalt machen lassen?

Ja, es gibt Leute welche ihre Brötchen beim Friseur kaufen und die Wurst in der Kfz-Werkstatt.
Ansonsten spricht nichts dagegen, dass man als Laie sich der dafür vorgesehenen Spezialisten bedient. Also die Brötchen beim Bäcker kauft kaufen und die Wurst beim Metzger. Und das juristische einen Rechtsanwalt machen lässt.



Zitat (von Kennix83):
Meine Ex hätte mir diese Forderung doch auch selbst unterbreiten können.

Richtig, in der Regel muss erst mal eine erfolglose Aufforderung ohne Anwalt erfolgen, erst wenn man z.B. in Verzug gerät, würde man eventuell Kostenersatz schulden.
Es sei denn man hätte ihr z.B. zuvor Anlass gegeben, davon auszugehen, das es ohne juristischen Unterstützung nicht gehen würde


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2207 Beiträge, 1080x hilfreich)

Ich würde die öffentlichen Bilder löschen, private Kopien davon behalten aber nicht mehr veröffentlichen (explizite Bilder sind davon ausgenommen, die müssten "eigentlich" wirklich gelöscht werden). Dem Anwalt würde ich anschließend mitteilen, dass ich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Bilder aus den online verfügbaren Quellen gelöscht habe, die Kostenrechnung aber nicht anerkenne und mit ihm auch nicht weiter über dieses Thema kommunizieren werde. Ab dann würde ich alles weitere von ihm oder der Ex ignorieren und erst wenn (falls überhaupt) etwas vom Gericht kommt wieder reagieren.

Und jenachdem, ob ich in der Laune für Eskalation wäre oder nicht, würde ich dem Anwalt noch mitteilen, dass ich die (nicht öffentlich geposteten) Bilder (wie gesagt, keine expliziten, aber alle anderen) aus der Beziehung weder löschen werde, noch löschen muss und die Angelegenheit mit der Löschung der online verfügbaren Bilder für mich (auch kostentechnisch) erledigt ist, zumal ich auch nicht vorhätte, die Bilder weiterzuverbreiten (was ich dann auch nicht machen würde, und zwar an niemanden).

Nachdem ich dem Anwalt einmal (!) geantwortet habe, würde ich dann aber auch wirklich strikte Funkstille halten!

Zudem würde ich auch (sofern noch möglich) Kopien der Seiten von der Ex in den Sozialen Medien machen, falls dort auch gemeinsame Bilder vorhanden sind. Diese Kopien würde ich aber nicht erwähnen.

-- Editiert von User am 14. Januar 2025 00:01

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40447 Beiträge, 14355x hilfreich)

So in etwa wie mein Vorschreiber denke ich auch. Hier ist doch zweierlei zu unterscheiden: das öffentliche Zugängigmachen von Fotos und der private Besitz von denselben. Selbst wenn die Ex seinerzeit mit der Veröffentlichung einverstanden war, so muss sie dieses nicht ein Leben lang sein. Sie hat diese Vereinbarung gekündigt, das ist zu respektieren. Sie kann Dich jedoch nicht daran hindern, ein eigenes Archiv zu betreiben. Über letzteres würde ich aber dem Anwalt eine Auskünfte erteilen, es geht ihn bzw. die Ex einfach nichts an. Zumindest dann nicht, wenn diese Aufnahmen nicht heimlich gefertigt wurden. Anwaltskosten sind nicht zu bezahlen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2207 Beiträge, 1080x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Über letzteres würde ich aber dem Anwalt keine Auskünfte erteilen, es geht ihn bzw. die Ex einfach nichts an. Zumindest dann nicht, wenn diese Aufnahmen nicht heimlich gefertigt wurden.


Hier will ich einen offensichtlichen Schreibfehler frühjzeitig korrigieren, bevor es zu einem Missverständnis kommt.

Wenn die Aufnahmen heimlich gefertigt worden wären, wäre es zwar tatsächlich eine Angelegenheit für den Anwalt, die Aufnahmen würde ich aber gerade dann aber auf keinen Fall erwähnen.
Den Verbleib offizieller Aufnahmen (ausdrücklich nicht explizit) hat sie zu dulden. Und das geht sie eigentlich auch nichts an, da hast du recht.
Nach der Aktion mit dem Anwalt (dreisterweise gleich inklusive Kostenrechnung) wäre ich aber wahrscheinlich etwas angefressen und würde meinen Standpunkt klarmachen und nebenbei auch noch erwähnen, dass es mein Recht ist, die (nicht expliziten!) Bilder privat zu behalten.
Wenn die Sache im Rahmen des schon Vorgefallenen noch so friedlich wie möglich bleiben soll, würde ich diesbezüglich aber wohl meine Klappe halten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11771 Beiträge, 4395x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dummerweise sind da Gesetzgeber und Gerichte ganz anderer Meinung

Nein sind sie, betreffend "normaler" Aufnahmen nicht.
Zitat (von Harry van Sell):
Gibt es denn schon substantiierte Darlegung von rechtlichen Grundlagen?

Die gibt es durchaus.
Mit dem Thema hat sich bereits der Bundesgerichtshof befasst.

Zitat (von BGH):
Das Begehren der Klägerin auf Löschung aller sie zeigenden Aufnahmen
könne aber keinen Erfolg haben. Lichtbilder, die die Klägerin in bekleidetem
Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, tangierten das allgemeine
Persönlichkeitsrecht in geringerem Maße und seien weniger geeignet, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Insoweit müsse sich die Klägerin an der einmal erteilten Einwilligung zur Erstellung der Fotos und der Nutzung durch den Beklagten festhalten lassen.


Zitat (von 3,141592653):
Ich würde die öffentlichen Bilder löschen, private Kopien davon behalten aber nicht mehr veröffentlichen (explizite Bilder sind davon ausgenommen

Ich würde gar nichts löschen, weder online noch privat.
Dem Anwalt einen Zweizeiler schicken, er möge sich mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2015, Az.: VI ZR 271/14 befassen und man sieht die Sache damit als erledigt an.

-- Editiert von User am 14. Januar 2025 10:05

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14612 Beiträge, 4507x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dummerweise sind da Gesetzgeber und Gerichte ganz anderer Meinung, Stichwort "das Recht am eigenen Bild". Gibt es denn schon substantiierte Darlegung von rechtlichen Grundlagen? Dann wäre es durchaus relevant sich mal damit zu beschäftigen.
Was interessiert das Recht am eigenen Bild, wenn man mit der Veröffentlichung einverstanden war? Hat die Ex das an Bedingungen geknüpft, etwa "solange wir zusammen sind"?

Zitat:
Nicht nur das, man kann trotz Glaubhaftmachung der Zustimmung, diese Zustimmung durchaus auch wieder zurückziehen (z.B. durch Kündigung). Und ohne Zustimmung ...
Auch da hängt es dann wieder von der Argumentation der jeweiligen Partei ab.
Das kennt jeder Filmschauspieler und jeder Fernsehschaffende, da ist nichts mit zurückziehen (YouTube ist voll von Videos, welche die jeweiligen Protagonisten gerne verschwinden lassen würden).
Und privat ist es nicht groß anders. Nach einer Scheidung wird kaum durchsetzbar sein, dass der andere die Familienfotos, Hochzeitsbilder, Urlaubsvideos u.s.w. aus seiner (digitalen) Vita entfernt. Da muss deutlich mehr kommen, etwa Gewalt (dem Vater der seine Kinder verprügelt kann man vielleicht untersagen, dass er sich öffentlich als Traumvater präsentiert, der mit seinen Kindern viel Spaß hat). Davon ist hier aber bisher keine Rede.

Anstelle der Ex würde ich mich übrigens - wenn es mir so wichtig wäre - an den Betreiber der Seiten wenden, die löschen sowas oft freiwillig (aus diversen Gründen).

Zitat:
Dem Anwalt würde ich anschließend mitteilen, ...
Warum sollte man mit dem gegnerischen(!) Anwalt kommunizieren? Das kann nur Nachteile bringen.

Zitat:
würde ich dem Anwalt noch mitteilen, dass ich die (nicht öffentlich geposteten) Bilder (wie gesagt, keine expliziten, aber alle anderen) aus der Beziehung weder löschen werde,
Zum Beispiel wäre das ein Nachteil (mal angenommen, es findet sich doch ein Gericht, das die Löschung als berechtigt ansieht).
Ohne diese Aussage wäre eine Klage auf Löschung hingegen schon mangels Beweis, dass es überhaupt etwas zum Löschen gibt zum Scheitern verurteilt (zumindest bezüglich der Kosten).

Zitat:
Zudem würde ich auch (sofern noch möglich) Kopien der Seiten von der Ex in den Sozialen Medien machen, falls dort auch gemeinsame Bilder vorhanden sind. Diese Kopien würde ich aber nicht erwähnen.
Guter Ratschlag. Denn "wie du mir so ich dir".
Auch diese Veröffentlichungen können nämlich glaubhaft machen, dass Einigkeit vorlag (Treu und Glauben wurde ja schon erwähnt).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2207 Beiträge, 1080x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
der mit seinen Kindern viel Spaß hai

(Ironie)Hatte er in deinem Beispiel ja auch...(/Ironie)


Zitat (von reckoner):
Warum sollte man mit dem gegnerischen(!) Anwalt kommunizieren? Das kann nur Nachteile bringen.

Weil man zumindest ohne Zurückweisung gegebenenfalls kostenauslösender Verursacher ist.
Wenn nur kommuniziert wird, dass

(1) man ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Bilder offline genommen hat,
(2) man ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich keine Neuveröffentlichung vornehmen wird,
(3) man die privaten (nicht expliziten) Bilder definitiv nicht löschen wird
(4) keine Kostentragungspflicht besteht, daher auch nichts gezahlt wird
(5) man diese Angelegenheit als abgeschlossen betrachtet und nicht weiter kommunizieren wird


und anschließend eben wirklich nicht mehr kommuniziert, dann hat man auch nichts zu befürchten. Außer man würde die Bilder wieder veröffentlichen. Aber das gäbe sowieso (noch dazu berechtigt) Ärger, auch ohne Erwähnung.


Ganz generell bin ich mir aber nicht sicher, ob man nicht die veröffentlichten Bilder offline nehmen muss. Ich sehe gute Gründe dafür sprechen, vor allem nach einem Beziehungende, dass die Ex die (wohl nur konkludente) Einwilligung zurücknehmen kann (sieht der BGH ja eigentlich auch so). Das Risiko würde ich also nicht eingehen wollen.
Auch deshalb, und um eine Wiederholungsgefahr und dadurch eine ggf. berechtigte Kostentragung für eine Abmahnung (bzw. nicht noch eine, sondern die Aufforderung zählt dann als solche) auszuschließen, würde ich, nach Löschung, dem Anwalt mitteilen, dass ich gelöscht habe.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127994 Beiträge, 40904x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Nein sind sie, betreffend "normaler" Aufnahmen nicht.

Nun, ist es immer eine Entscheidung im Einzelfall, was eine "normale" Aufnahme ist.
Auch andere Gründe können ausschlaggebend sein, wie z.B. das die Ex nun Nonne werden will und die Aufnahmen da künftig eine nachteilige Auswirkung auf ihr Wirken haben könnten.



Zitat (von spatenklopper):
Die gibt es durchaus.
Mit dem Thema hat sich bereits der Bundesgerichtshof befasst.

Ja, ist bekannt.
Ich meinte hier selbstverständlich die Darlegung seitens des Anwaltes.



Zitat (von reckoner):
Was interessiert das Recht am eigenen Bild, wenn man mit der Veröffentlichung einverstanden war? Hat die Ex das an Bedingungen geknüpft, etwa "solange wir zusammen sind"?

Ja, auch das wäre zu prüfen.



Die Ex / der Anwalt wollen was, also sollen sie erst mal was substantiiertes bezüglich der behaupteten Anspruchsgrundlage liefern.



Zitat (von 3,141592653):
Ganz generell bin ich mir aber nicht sicher, ob man nicht die veröffentlichten Bilder offline nehmen muss.

Dafür wäre in der Tat eine detaillierte Prüfung im Einzelfalle erforderlich.



Zitat (von 3,141592653):
(3) man die privaten (nicht expliziten) Bilder definitiv nicht löschen wird

Das würde ich nur schreiben, wenn ich Freude an einer Eskalation hätte.
Der Rest aus #11 liest sich aber sehr gut.




-- Editiert von User am 14. Januar 2025 11:29

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17700 Beiträge, 5999x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Dem Anwalt einen Zweizeiler schicken, er möge sich mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2015, Az.: VI ZR 271/14 befassen und man sieht die Sache damit als erledigt an.
Dann muss man aber auch nachweisen, dass es überhaupt eine Einwilligung gegeben hat!

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11771 Beiträge, 4395x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Dann muss man aber auch nachweisen, dass es überhaupt eine Einwilligung gegeben hat!

Die lebensferne Annahme, dass es einen Nachweis für eine Einwilligung über stinknormale Urlaubs-/Alltagsbilder geben muss, teilt nicht mal der BGH.
Diese wurde selbst vom BGH in einer langjährigen Beziehung bei Aktaufnahmen als konkludent gegeben angenommen, hier dann eben mit Löschanspruch nach Ende der Beziehung.

-- Editiert von User am 14. Januar 2025 12:36

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