Hallo,
zu meinem Fall:
ich habe bereits einer Unterlassungserklärung sowie einem Vergleich zugestimmt. Ich habe die Kosten noch nicht beglichen und würde geren eine Kostenaufstellung einfordern, also was ist Strafe, was Anwaltskosten, sonstige Kosten...
Ist das rechtens, bzw. kann ich eine detaillierte Kostenaufstellung anfordern, und dann erst zahlen? Denn mich würde es schon interessieren, wer was von mir einfordert. Oder ist der Anwalt der Gegenpartei dazu nicht verpflichtet und kann mich nun sofort zur Kasse bitten (da ich ja dummer weise bereits unterschrieben habe).
Bitte um eine baldige Antwort.
Besten Dank
Joachim
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Aufstellung der Anwaltskosten einfordern
27. September 2010
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Frage vom 27. September 2010 | 11:32
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Aufstellung der Anwaltskosten einfordern
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#1
Antwort vom 27. September 2010 | 12:59
Von
Status: Praktikant (886 Beiträge, 301x hilfreich)
quote:
kann ich eine detaillierte Kostenaufstellung anfordern, und dann erst zahlen
Wenn du schon anerkannt hast, daß die Gegenseite z.B. 500 EUR von dir bekommen soll, kannst du das nicht mehr dadurch aufhalten, daß du nun nachträglich die Berechtigung bezweifelst.
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#2
Antwort vom 27. September 2010 | 15:04
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Ok, danke für die schnelle Antwort.
Eine Frage hätte ich noch: Kann soetwas verjähren? Ich habe dem Vergleich zugestimmt, aber seit über 3 Jahren kam nichts des weiteren. Weder habe ich gezahlt noch kam eine Mahnung oder sonstiger Kontakt. Und auf die Bitte eine Aufstellung zu erhalten kam ebenso keine Reaktion. Jetzt haben wir plötzlich ein Schreiben erhalten in dem uns gerichtlich drohen.
Was kann ich in diesem Fall unternehmen. Soll ich den Betrag ohne weiteres Überweisen, oder doch vorher nochmals versuchen Kontakt aufzunehmen? Gibt es eine Verjährung in diesem Fall?
Besten Dank
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#3
Antwort vom 27. September 2010 | 15:47
Von
Status: Beginner (104 Beiträge, 74x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#4
Antwort vom 27. September 2010 | 15:54
Von
Status: Praktikant (886 Beiträge, 301x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Kann soetwas verjähren? <hr size=1 noshade>
Ein Vergleich selbst "verjährt" nicht (ebensowenig wie ein Vertrag oder eine Schenkung oder...) , Ansprüche verjähren.
Ansprüche aus außergerichtlichen Vergleichen verjähren 3 Jahre zum Jahresende nach Fälligkeit, §195 BGB .
Zum 31.12.2010 verjähren also alle Ansprüche, die 2007 entstanden sind. Ansprüche aus 2006 und davor sind schon verjährt (Ausnahmen möglich bei Hemmung/Unterbrechung der Verjährung).
Ansprüche aus gerichtlichen Vergleichen verjähren nach 30 Jahren, §199 BGB .
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