Ausfallhonorar bezahlen

3. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Feinty
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausfallhonorar bezahlen

Hallo zusammen,

ich war vor etwa zwei Wochen bei einem Psychotherapeuten für ein Erstgespräch. Nach diesem Gespräch haben wir einen Termin für ein zweites Gespräch vereinbart.
Der Termin wäre gestern (02.03.2020, 9 Uhr) gewesen. Ich habe den Termin am vergangenen Freitag (28.02.2020) gegen 10 Uhr telefonisch auf dem AB abgesagt.
Heute habe ich ein Schreiben vom Therapeuten erhalten, dass er mir die versäumte Stunde mit 80€ in Rechnung stellt, weil er keinem anderen Patienten den Termin anbieten konnte und ich zu spät abgesagt habe.

Der Punkt ist, mein Therapeut war letzte Woche im Urlaub, er war also nicht erreichbar. Er hätte also, auch wenn ich z.B mittwochs abgesagt hätte, keinen Patienten mehr finden können, schließlich war er ja nicht in der Praxis.
Einen Vertrag habe ich nicht unterschrieben und informiert über ein etwaiges Ausfallhonorar wurde ich auch nicht.

Muss ich den Betrag bezahlen?

Vielen Dank für Antworten im Voraus.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119656 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Feinty):
Er hätte also, auch wenn ich z.B mittwochs abgesagt hätte, keinen Patienten mehr finden können

Abgesehen davon, das diese Theorie lebensfern ist, würde man das beweisen müssen.



Zitat (von Feinty):
Einen Vertrag habe ich nicht unterschrieben

Irrelevant, man hat einen gültigen Vertrag geschlossen, aleine das ist relevant.



Zitat (von Feinty):
und informiert über ein etwaiges Ausfallhonorar wurde ich auch nicht.

Auch irrelevant, da dieses gesetzlich festgelegt ist.
Wer einen Schaden verursacht hat diesen zu ersetzen, so steht es im BGB.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3516 Beiträge, 558x hilfreich)


Ob er in Urlaub war oder nicht, geht sie nichts an. Ist es eine 1 Mann Praxis, weil sonst hätten ja Mitarbeiter einen anderen Patienten anrufen können?

Bei meinem Physiotherapeuten muss die Absage spätesten 24 Stunden vorher erfolgen.

Wieso benötigen sie 2 Termine für Gespräche?

Haben sie ihr Rezept dem Mann bereits gegeben und werden die Gespräche über dieses abgerechnet? Weil umsonst wird er das erste Gespräch auch nicht gemacht haben.
Falls das der Fall ist, würde ich dem Herrn mitteilen, dass sie die Krankenkasse als Kostenträger informieren, falls 2 Termine abgerechnet werden. Grund, die Selbstbezahlung.

Bzw. das Rezept abholen, die 80 € bezahlen und eine andere Praxis wählen. Das Vertrauensverhältnis ist ja schon vor der ersten Behandlung gestört.



0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Bzw. das Rezept abholen, die 80 € bezahlen und eine andere Praxis wählen. Das Vertrauensverhältnis ist ja schon vor der ersten Behandlung gestört.
Stimmt, solche Patienten, die nur Schäden verursachen, braucht niemand.
Ansonsten gibt es zu dem Beitrag von HvS nichts hinzuzufügen.

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#4
 Von 
Feinty
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Ob er in Urlaub war oder nicht, geht sie nichts an. Ist es eine 1 Mann Praxis, weil sonst hätten ja Mitarbeiter einen anderen Patienten anrufen können?


Ja, ist eine Ein-Mann-Praxis.

Zitat (von Loni12):
Wieso benötigen sie 2 Termine für Gespräche?


Wofür soll ich sonst Termine bekommen? Gespräche sind schließlich sein Job.

Zitat (von Loni12):
Bzw. das Rezept abholen, die 80 € bezahlen und eine andere Praxis wählen. Das Vertrauensverhältnis ist ja schon vor der ersten Behandlung gestört.


Ich habe kein Rezept und weiß auch nicht, wie Sie zu dieser Annahme kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von Feinty):
und informiert über ein etwaiges Ausfallhonorar wurde ich auch nicht.



Dann ist auch keines zu bezahlen.


Zitat (von Loni12):
Ob er in Urlaub war oder nicht, geht sie nichts an.



Richtig. Es ist dann aber auch das Problem des Arztes, wenn er entsprechende Informationen nicht bekommt.


gruß charly

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Gruß Charly

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Dann ist auch keines zu bezahlen.
Das kann man so nicht stehen lassen. Ich vermute, du beziehst dich auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 12.04.2007, Az: 1 U 154/06 oder auch AG München VuR 12/98, 421 ff.
Diese halte ich hier nicht für anwendbar, da die Art und Weise der Behandlung eben nicht nur der Organisation des Ablaufs dient und nicht mal eben so ein anderer Patient vorgezogen werden kann. In der hier genannten Art und Weise der Behandlung sehe ich ein Fixgeschäft für das sehr wohl Schadenersatz/Ausfallhonorar verlangt werden kann.

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#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
In der hier genannten Art und Weise der Behandlung sehe ich ein Fixgeschäft für das sehr wohl Schadenersatz/Ausfallhonorar verlangt werden kann.



Für ein Ausfallhonorar fehlt es laut der TE schlicht an einer entsprechenden Vereinbarung und für den Schadensersatz müsste er nachweisen, dass er sich am 28.02.2020 um einen Ersatzpatienten erfolglos bemüht hat. Wenn er das nicht kann, weil er 1 Woche in Urlaub fährt ohne sich weiter um sein Geschäft zu kümmern, kann dies nicht zu Lasten des Patienten gehen.


gruß charly

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Gruß Charly

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32002 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Feinty):
Muss ich den Betrag bezahlen?
Ich würde den Betrag nicht bezahlen.

Häufig bieten (solche) Therapeuten sog. Erst-und Schnuppersitzungen an. Eine Art Probezeit für beide Seiten. Das sollte ein guter Therapeut im Erstgespräch auch erwähnen. Ebenso wie der Hinweis auf Kostentragung.

Ich würde deshalb warten, ob der Therapeut sich nochmals in Erinnerung ruft und was er dann fordert und mit welcher Begründung.
Zitat (von Feinty):
bei einem Psychotherapeuten für ein Erstgespräch.
Zitat (von -Laie-):
In der hier genannten Art und Weise der Behandlung
Siehst du mehr *Art und Weise der Behandlung* als ich?
Zitat (von -Laie-):
Stimmt, solche Patienten, die nur Schäden verursachen, braucht niemand.
Wie bitte?
Ich könnte glatt antworten: Solche Therapeuten, die ihre Klienten im Erstgespräch nicht über das formale und finanzielle aufklären, braucht auch niemand. :sad:

Wenn eine 1-Mann-Praxis auf volle Terminkalender angewiesen ist, sollte dieser 1 Mann auch entsprechend vorsorgen. Das nennt sich Praxismanagement. ;)

Zitat (von Loni12):
Bei meinem Physiotherapeuten
Das ist gut vorstellbar. Diese Therapeuten arbeiten schliesslich am Fliessband.
Psychotherapeuten eher nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119656 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Wenn er das nicht kann, weil er 1 Woche in Urlaub fährt ohne sich weiter um sein Geschäft zu kümmern,

Da das aber nicht passiert ist, muss man darüber aber nicht diskutieren.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich könnte glatt antworten: Solche Therapeuten, die ihre Klienten im Erstgespräch nicht über das formale und finanzielle aufklären, braucht auch niemand.
Schadenersatz ist gesetzlich geregelt, darüber braucht man nicht aufzuklären.

Zitat (von Anami):
Wenn eine 1-Mann-Praxis auf volle Terminkalender angewiesen ist, sollte dieser 1 Mann auch entsprechend vorsorgen
Es spielt keine Rolle ob er darauf angewiesen ist oder nicht. Es gab einen Fixtermin, das ist bei Psychotherapeuten so üblich.

Zitat (von charlyt4):
für den Schadensersatz müsste er nachweisen, dass er sich am 28.02.2020 um einen Ersatzpatienten erfolglos bemüht hat.
Ähm, der Geschädigte muss lediglich nachweisen, dass er keinen Kunden, also einen Schaden, hatte. Der Schäder müsste dann nachweisen, dass sich der Geschädigte nicht um Ersatz bemüht hätte wenn er den Schaden anzweifelt.

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#11
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3516 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von Feinty):
ch habe kein Rezept und weiß auch nicht, wie Sie zu dieser Annahme kommen.


Ganz einfach, weil ich Physiotherapie gelesen habe. Bei einer Psychotherapie ist es etwas anderes.

Da gibt es eh lange Wartezeiten.

Wenn jemand öfters nicht zum Termin kommt, ist es verständlich, dass eine Rechnung gestellt wird, bei einem neuen Patienten ist es etwas befremdlich.

Oder will er sie auf diese Weise loswerden?

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#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von charlyt4):
für den Schadensersatz müsste er nachweisen, dass er sich am 28.02.2020 um einen Ersatzpatienten erfolglos bemüht hat.


Zitat (von -Laie-):
Der Schäder müsste dann nachweisen, dass sich der Geschädigte nicht um Ersatz bemüht hätte wenn er den Schaden anzweifelt.


Nein, das muß er nicht. Oder ist dir ein entsprechendes Urteil bekannt?


Zitat (von -Laie-):
Ähm, der Geschädigte muss lediglich nachweisen, dass er keinen Kunden, also einen Schaden, hatte.



Das reicht bei weitem nicht. Es gilt auch in einem solchen Fall die Schadensminderungspflicht.


§ 254 Mitverschulden

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.




Allerdings muss der Arzt oder Zahnarzt sehr detailliert vortragen, dass ein Patient sich in der Praxis wegen einer Behandlung gemeldet hat und eine Absage erhielt, weil der Termin bereits vergeben war, wobei dieser Termin dann später abgesagt wurde. Es werden sehr hohe Anforderungen an die Darlegungslast gestellt und der Arzt oder Zahnarzt muss alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches umfassend darlegen und beweisen.


https://www.anwalt.de/rechtstipps/termin-abgesagt-patient-kommt-nicht-ausfallhonorar-oder-schadensersatz_028595.html

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Gruß Charly

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#13
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Da einige Details zur Klärung fehlen, empfehle ich das Lesen von: https://www.iww.de/pp/recht/verguetung-wann-duerfen-sie-als-therapeut-ein-ausfallhonorar-verlangen-f97356?save

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#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Das reicht bei weitem nicht. Es gilt auch in einem solchen Fall die Schadensminderungspflicht.
Absolut korrekt. Er muss sich um einen Kunden bemühen. mehr nicht. Wenn der Schädiger der Meinung ist, der Therapeut hätte das nicht getan, dann muss er das nachweisen.

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#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Er muss sich um einen Kunden bemühen. mehr nicht.



Doch, denn er muß dieses `erfolglose` Bemühen auch nachweisen können.

Signatur:

Gruß Charly

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32002 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ähm, der Geschädigte muss lediglich nachweisen, dass er keinen Kunden, also einen Schaden, hatte.
O.K.
Zitat (von Anami):
Ich würde deshalb warten, ob der Therapeut sich nochmals in Erinnerung ruft und was er dann fordert und mit welcher Begründung.

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