Aussichtslose Klagen mit dem Ziel, den Gegner finanziell zu schädigen

17. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 43x hilfreich)
Aussichtslose Klagen mit dem Ziel, den Gegner finanziell zu schädigen

Moin,

ich hätte gerne mal eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

Nehmen wir einmal an, bestimmte Personengruppen würden sich folgender "Masche" bedienen:
Es werden Online-Auftritte missliebiger Personen "gescannt".
Anschließend werden absurde zivilrechtliche Forderungen erhoben, z.B. Schadenersatzforderungen weil jemand gesagt hat, die COVID-Impfung sei bei ihm/ihr problemlos verlaufen. Der "Kläger" macht nun Schadenersatzforderungen geltend, weil er behauptet, er habe sich durch diese Äußerung zur Impfung verleiten lassen und habe extreme Nebenwirkungen gehabt.

Dies nur als Beispiel, die Vorwürfe können variieren.

Nun wird in den jeweiligen Kreisen selbst gesagt, dass solche Klagen natürlich keine Aussicht auf Erfolg haben.
Allerdings wird auch das Ziel dahinter kommuniziert:
Es geht darum, dass bestimmte Anwälte im Namen von zahlungsunfähigen Mandanten diese Forderungen erheben. Werden eventuelle Ansprüche nicht anerkannt, ziehen die Anwälte vor Gericht. Angesetzt wird ein Streitwert von über 5.000 Euro, sodass für den Antragsgegner Anwaltszwang besteht.
Danach soll es dann durch sämtliche Instanzen gehen.

Dann geht es wie folgt weiter:
Der Anwalt des "Klägers" verzichtet auf sein Honorar.
Der erfolglos Beklagte soll dann zwar seine Auslagen beim Kläger einfordern können, der Kläger ist allerdings regelmäßig zahlungsunfähig und kann die Forderungen nicht begleichen.


Wie wäre damit umzugehen?

Ich möchte gleich vorab sagen, dass weder ich noch andere Personen aus meinem Umfeld betroffen sind.
Ich weiß aber von Kanälen, wo die entsprechende Masche besprochen wird und auch schon stolz erste "gelbe Briefe" mit Zahlungsaufforderungen gepostet werden, wobei man sich gegenseitig dabei unterstützt und ermutigt, diese zu ignorieren.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1142x hilfreich)

Wenn der Beklagte sich keines Anwaltes bedient, dann hat das "nur" die Folge, dass der klägerische Sachvortrag (!) als wahrheitsgemäß unterstellt wird. Zu diesem Sachvortrag gehören in Ihrem Beispiel der Aufruf zur Immpfung, der Verleitenlassen zur Impfung aufgrund dieses Aurufes, der Eintritt des Symptome und vielleicht auch noch deren Verursachung durch die Impfung.

Aus diesem Sachvortrag ergibt sich nach deutschem Recht jedoch noch immer kein Zahlungsanspruch des Klägers. Das Landgericht wird die Klage also abweisen, selbst wenn der Beklagte dahingehend überhaupt nichts unternommen hat. Der Kläger trägt dann die Kosten.

Die Gerichtskosten muss der Kläger vorstrecken, sonst macht das Gericht gar nichts. Bei einem Streitwert von 5001 Euro wären das 546 Euro. Hat der Kläger das Geld? Woher?

Auch trägt der Kläger seine eigenen Anwaltskosten. Das anwaltliche Berufsrecht erlaubt es dem ANwalt des Klägers nur sehr eingeschränkt, diese Kosten gegen seinen eigenen Mandanten nicht (oder nur in reduzierter Höhe) geltend zu machen. Spricht sich herum, dass der Anwalt des Klägers kostenlos tätig wird, droht Ärger mit der Anwaltskammer. Auch drohen diesem Anwalt Abmahnungen anderer Rechtsanwälte.

Macht der Kläger noch weiteren, bewusst wahrheitswidrigen Sachvortrag, könnte das auch als (versuchter) Prozessbetrug strafbar sein.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124055 Beiträge, 40317x hilfreich)

Zitat (von Cousupp):
Wie wäre damit umzugehen?

1. sofortiger Entzug der Zulassung für solche Anwälte
2. sofortige einfrieren des Vermögens solcher Anwälte um sicherzustellen, das Schadenersatz geleistet werden kann



Ich bin der Meinung, dass der Anwalt, der erkennbar erfolg- / sinnlose und rechtsmissbräuchliche Klagen einreicht, durchaus auch für den dadurch verursachten Schaden haftet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124055 Beiträge, 40317x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Aus diesem Sachvortrag ergibt sich nach deutschem Recht jedoch noch immer kein Zahlungsanspruch des Klägers.

Ich gehe mal davon aus, dass da auch entsprechend Ansprüche formuliert sind.



Zitat (von Zuckerberg):
Hat der Kläger das Geld?

Ja.



Zitat (von Zuckerberg):
Woher?

Freundliche anonyme Spender ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Die Gerichtskosten muss der Kläger vorstrecken, sonst macht das Gericht gar nichts. Bei einem Streitwert von 5001 Euro wären das 546 Euro. Hat der Kläger das Geld? Woher?

Auch trägt der Kläger seine eigenen Anwaltskosten. Das anwaltliche Berufsrecht erlaubt es dem ANwalt des Klägers nur sehr eingeschränkt, diese Kosten gegen seinen eigenen Mandanten nicht (oder nur in reduzierter Höhe) geltend zu machen. Spricht sich herum, dass der Anwalt des Klägers kostenlos tätig wird, droht Ärger mit der Anwaltskammer. Auch drohen diesem Anwalt Abmahnungen anderer Rechtsanwälte.



Ah okay, dann ist das auch wieder so eine grenzgeniale Idee gewesen :bang:

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#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5634 Beiträge, 2515x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Auch trägt der Kläger seine eigenen Anwaltskosten. Das anwaltliche Berufsrecht erlaubt es dem ANwalt des Klägers nur sehr eingeschränkt, diese Kosten gegen seinen eigenen Mandanten nicht (oder nur in reduzierter Höhe) geltend zu machen. Spricht sich herum, dass der Anwalt des Klägers kostenlos tätig wird, droht Ärger mit der Anwaltskammer. Auch drohen diesem Anwalt Abmahnungen anderer Rechtsanwälte.


Das gehört aber zu dem Prinzip dazu. Nachdem das Ganze ins Rollen gebracht wurde, erklärt der Anwalt dem Kläger, das er leider leider aus standesrechtlichen Gründen nicht auf das Honorar verzichten kann.
Der Kläger kann dann bei Gleichgesinnten um Geld betteln, um seine Schulden zu bezahlen.

Der Ausgang des Verfahrens kann dem Anwalt ja völlig egal sein, er bekommt sein Honorar (oder zumindest einen entsprechenden Titel) und der Kläger hat den Ärger am Hals.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2085 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat (von Cousupp):
Ah okay, dann ist das auch wieder so eine grenzgeniale Idee gewesen


Ja, ist es. Zuckerberg hat es ja gut beschrieben.

Wenn die Klage nicht schlüssig ist, weist das Gericht die Klage in einem beantragten Versäumnisurteil ab, obwohl es ja der Beklagte säumig war und nicht der Kläger. Zur Schlüssigkeitsprüfung ist das Gericht auch verpflichtet.

Als Verhaltensweise würde sich daher bei solchen Klagen vielleicht maximal eine außergerichtliche Beratung durch einen Anwalt lohnen und es dann darauf ankommen lassen. Gegen ein Versäumnisurteil, das die Klage nicht abweist, könnte man ja dann vorgehen.

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#7
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Hört sich sehr nach der Masche der "Anwälte für Aufklärung" an. Idioten eben.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Hört sich sehr nach der Masche der "Anwälte für Aufklärung" an. Idioten eben.


Da sage ich jetzt mal nüscht zu.

Interessant ist für mich die Frage, inwieweit die betreffenden Anwälte, die Admins dieser Kanäle sind, zivil- und strafrechtlich haftbar gemacht werden können.

Man kann ihnen zwar nicht nachweisen, dass sie die entsprechenden Posts ihrer Channel-Mitglieder gesehen haben, aber gibt es nicht eine gewisse Kontrollpflicht seitens der Admins für die Inhalte?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124055 Beiträge, 40317x hilfreich)

Zitat (von Cousupp):
Man kann ihnen zwar nicht nachweisen, dass sie die entsprechenden Posts ihrer Channel-Mitglieder gesehen haben, aber gibt es nicht eine gewisse Kontrollpflicht seitens der Admins für die Inhalte?

Wenn man sie auf entsprechende Beiträge mit rechtswidrigem Inhalt aufmerksam macht, dann müssen sie durchaus kontrollieren und auch löschen.

Ich gehe aber mal davon aus, das sich da keine Beiträge mit rechtswidrigem Inhalt finden werden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man sie auf entsprechende Beiträge mit rechtswidrigem Inhalt aufmerksam macht, dann müssen sie durchaus kontrollieren und auch löschen.

Ich gehe aber mal davon aus, das sich da keine Beiträge mit rechtswidrigem Inhalt finden werden


Beleidigungen, üble Nachreden und Verleumdungen findet man definitiv. Dafür muss man nicht einmal suchen, das ist in den entsprechenden Channels die Regel.

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