Hallo zusammen,
wir vertrieben Elektronik Artikel und müssen uns an Hersteller aufgrund der noch zu geringen Umsatzmenge an einen Händler aus Deutschland wenden. Dieser ist Generalimpoteur für die Ware aus dem asiatischen Raum.
Das heisst ich kaufe die Ware beim Händler in Deutschland ein und verkaufe diese dann Online an meine Kunden.
Wie bei allen Artikeln kommt es hin und wieder vor das ein Gerät nach 1,5 Jahren defekt ist wie im aktuellen Fall.
Die Gewährleistung die ich anbieten muss beträgt meines Erachtens 2 Jahre.
Im aktuellen Fall habe ich den Kunden gebeten das defekte Gerät direkt zum Generalimpoteur zu senden.
Dieser wies mich darauf hin das ich als Käufer des Gerätes nur 1 Jahr Gewährleistung habe (B2B).
Das Gerät könne gegen eine Gebühr von 80€ gegen eine neue ersetzt werden, er begründet seine Aussage mit dem Abwicklen des Garantie Falles nach Asien etc.
Wie schaut dort die rechtliche Lage aus?
Für mich etwas undruchsichtig.
Danke!
B2B Kaufvertrag Gewährleistung
4. Februar 2016
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Frage vom 4. Februar 2016 | 08:23
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
B2B Kaufvertrag Gewährleistung
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#1
Antwort vom 4. Februar 2016 | 08:38
Von
Status: Unparteiischer (9029 Beiträge, 4885x hilfreich)
ZitatIm aktuellen Fall habe ich den Kunden gebeten das defekte Gerät direkt zum Generalimpoteur zu senden. :
Der ist aber nicht für deinen Kunden zuständig. Es ist dein Kunde. Wenn er Ansprüche hat, dann dir gegenüber. Du bist verantwortlich!
ZitatDieser wies mich darauf hin das ich als Käufer des Gerätes nur 1 Jahr Gewährleistung habe (B2B). :
Nicht prinzipiell, sondern vertraglich vereinbart.
ZitatWie schaut dort die rechtliche Lage aus? :
Du hast 1 Jahr und musst 2 Jahre geben. Nennt sich unternehmerisches Risiko. Die ersten 6 Monate gilt die Beweislastumkehr §476 BGB . Dafür kannst du aber deinen Verkäufer in Regress nehmen §478 BGB .
#2
Antwort vom 4. Februar 2016 | 09:41
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3149x hilfreich)
ZitatDie ersten 6 Monate gilt die Beweislastumkehr :§476 BGB .
Nur wenn der Kunde Verbraucher ist. Aus der Beschreibung geht das nicht genau hervor.
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#3
Antwort vom 4. Februar 2016 | 12:00
Von
Status: Unparteiischer (9029 Beiträge, 4885x hilfreich)
ZitatNur wenn der Kunde Verbraucher ist. Aus der Beschreibung geht das nicht genau hervor. :
Richtig. Das habe ich einfach mal unterstellt
#4
Antwort vom 4. Februar 2016 | 14:29
Von
Status: Weiser (17334 Beiträge, 5942x hilfreich)
Die Beweislastumkehr gilt aber nicht für den Rückgriff auf den Lieferanten. Hier handelt es sich dann um B2B.
§476 gilt für den Verbrauchsgüterkauf. §474 hat vorher definiert was ein Verbrauchsgüterkauf ist. Das Verhältnis Lieferant zu Verkäufer wird, in Bezug auf die Beweislastumkehr, nicht erwähnt. Möchte der Verkäufer also Rückgriff auf seinen Lieferanten nehmen, dann muss der VK genüber dem L nachweisen, dass der Mangel bereits beim Gefahrenübergang L->VK bestanden hat.
-- Editiert von micbu am 04.02.2016 14:34
#5
Antwort vom 4. Februar 2016 | 14:42
Von
Status: Unparteiischer (9029 Beiträge, 4885x hilfreich)
ZitatDie Beweislastumkehr gilt aber nicht für den Rückgriff auf den Lieferanten. :
Das ist richtig, aber die Folge daraus für den Lieferanten (§478 BGB ). Habe ich das wirklich nicht ausreichend differenziert dargestellt?
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