BGB Gesellschaft

24. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
aissnow
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
BGB Gesellschaft

Hallo!

Meine Fragen richten sich zur BGB Gesellschaft.

1) Wie wird eine BGB Gesellschaft geründet? Reichen hier zwei Willenserklärungen, bzw Handlungen (Visitenkarten wurden gedruckt und ausgegeben) oder muß ein Gesellschaftervertrag zwingend geschlossen werden.

2) Wie ist die Haftung für Verbindlichkeiten (Konto), wenn kein Gesellschaftervertrag geschlossen wurde und keine Umschreibung des Kontos erfolgte (Ehemaliger alleiniger Ladenbesitzer ist immer noch alleiniger Kontoinhaber; keine Zugriffsmöglichkeit durch den evtl. beigetrettenen Gesellschafter).

Besten Dank für die Hilfe!


aissnow

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Ein Gesellschaftsvertrag kann auch konkludent geschlossen werden. Es bedarf also nicht zwingend eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#2
 Von 
aissnow
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Ein Gesellschaftsvertrag besteht also durch konkludentes Handeln (Geschäftsaufnahme). Hierdurch gibt es eine gesamtschludnerische Haftung.

Wie sieht es es nun aber mit dem Einzelkonto lt. auf den früheren Inhaber aus?

Besteht hier eine Rückgriffsmöglichkeit des alten Gesellschafters auf den neuen? (Info : Das Konto weißt jetzt ungefähr den gleichen Sollsaldo aus, wie bei Einstieg des neuen Gesellschafters)

Von der Bankseite kann meiner Meinung nach der neue Gesellschafter nicht in die Haftung genommen werden, da dieser nie für das Konto unterschrieben hat.

Vielen Dank!

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