BGB > Verjährung oder Hemmung?

15. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
Endurine
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 3x hilfreich)
BGB > Verjährung oder Hemmung?

Hallo Forum,

folgendes Beispiel:

Firma A hat Forderung an Verbraucher B. A schaltet Anwalt C ein und es kommt 1 Jahr lang zu "Verhandlungen" zwischen B und Anwalt C. B hat Zahlungsprobleme und die Forderung durch C "schläft" ein. B erfährt später, dass Firma A insolvent ist. Insolvenzverwalter D meldet sich 4 Jahre nach Verjährungsbeginn (Jahreswechsel nach Insolvenzeröffnung) mit der Forderung bei B.

Meiner Einschätzung nach ist die Forderung verjährt ... ist das richtig?

Inwieweit spielen die "Verhandlungen" zwischen Verbraucher B und Anwalt C bezüglich möglicher Hemmungen im Gesamtablauf eine Rolle?

Oder anders gefragt: Spielen die "Verhandlungen" zwischen B und C für den Insolvenzverwalter D überhaupt eine Rolle, weil ggfs. mit der Insolvenzeröffnung für Verjährung/Hemmung eine neue, getrennte Berechnung beginnt?

Bin gespannt auf eure Einschätzung
Endurine

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Endurine):
Inwieweit spielen die "Verhandlungen" zwischen Verbraucher B und Anwalt C bezüglich möglicher Hemmungen im Gesamtablauf eine Rolle?
,
Sofern sie ernsthaft genug waren, um eine Hemmung zu verursachen, könnten sie durchaus eine Rolle spielen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat (von Endurine):
Inwieweit spielen die "Verhandlungen" zwischen Verbraucher B und Anwalt C bezüglich möglicher Hemmungen im Gesamtablauf eine Rolle?


Verhandlungen können nach § 203 BGB zu einer Hemmung führen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Endurine
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja, deshalb frage ich nach. Gibt es für einen Fall einer eingetretenen Hemmung durch Verhandlungen irgendwelche Fristen, wenn die Verhandlungen quasi einschlafen und beide Seiten nichts mehr tun, um die Verjährung wieder zu aktivieren?

Ich habe nach solchen Fristen gesucht; bin aber nicht wirklich fündig geworden ...

Auch ist mir nicht klar, inwieweit die Aktivitäten vor und nach der Insolvenzeröffnung zusammenhängen?

MfG Endurine

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Endurine):
Gibt es für einen Fall einer eingetretenen Hemmung durch Verhandlungen irgendwelche Fristen, wenn die Verhandlungen quasi einschlafen und beide Seiten nichts mehr tun, um die Verjährung wieder zu aktivieren?

We die Hemmung weggefallen ist, gelten die üblichen Fristen der Verjährung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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