Ich hätte folgende Frage: Ist auch jemand, der öffentlich-rechtlich zwangseingewiesen werden soll, durch das Vorliegen einer Generalvollmacht oder Betreuungsverfügung davor geschützt?
Oder ist dies nur bei einer nach Paragraph 1906/zivilrechtlich beabsichtigten Zwangseinweisung, wirksam? Es geht mir dabei um das
Bundesland Bayern
(Falls es hierfür eine geeignetere Rubrik gibt, bitte ich darum, den Beitrag dorthin zu verschieben)
-- Editiert von milkyway12 am 23.09.2018 12:51
Bayern: Durch Generalvollmacht vor öffentlich-rechtlicher Zwangseinweisung geschützt?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatIst auch jemand, der öffentlich-rechtlich zwangseingewiesen werden soll, durch das Vorliegen einer Generalvollmacht oder Betreuungsverfügung davor geschützt? :
Nö.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen das die Allgemeinheit und / oder die Person selbst geschützt werden muss, helfen auch keine Zettel mit Vollmachten.
Eine Vollmacht bedeutet nur, daß der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber rechtswirksame Entscheidungen treffen darf/kann. Es bedeutet insbesondere nicht, daß der Bevollmächtigte in jedem Fall gefragt werden *muß* oder daß seine Entscheidungen Vorrang vor öffentlichem Interesse haben.
Genau wie der Betreffende bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gegen seinen Willen eingewiesen werden kann, so kann er das auch gegen den Willen des Bevollmächtigten.
-- Editiert von BigiBigiBigi am 24.09.2018 11:09
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ok; es ist doch aber so, dass eine Zwangseinweisung grundsätzlich nur als letztes Mittel dienen soll?
Z. B. wenn der Betroffene nicht einsieht, dass er behandlungsbedürftig ist, dies aber der Fall ist und er selbst nichts diesbezüglich unternimmt;
und/oder wenn er sonst ohne Unterkunft dastehen würde? (Z. B. wenn von der Wohnung eine entsprechende Geruchsbelästigung ausgeht, so dass dies evtl. erstmal durch einen Fachmann beseitigt werden muss, oder die Wohnung unter Umständen geschlossen bleiben muss; allerdings nicht durch uneinsichtiges Verhalten oder pflegebedürftigkeit, und die (Gerüche selbst oft nicht richtig wahrnehmende) Person auch nie von jemandem direkt darauf angesprochen wurde; und in der Wohnung von starken Schimmelproblemen in Bad und Küche abgesehen, alles soweit ordentlich ist)
Und eine mögliche angeordnete Betreuung ist doch nachrangig, wenn eine Generalvollmacht (vom Notar beurkundet) vorliegt?
-- Editiert von milkyway12 am 24.09.2018 15:51
Zitates ist doch aber so, dass eine Zwangseinweisung grundsätzlich nur als letztes Mittel dienen soll :
Geanu, soll
ZitatUnd eine mögliche angeordnete Betreuung ist doch nachrangig, wenn eine Generalvollmacht (vom Notar beurkundet) vorliegt? :
Nein.
Regelmäßig ist sogar das Gegenteil der Fall.
Inwiefern "das Gegenteil"?
Überleg doch ganz logisch, ohne Verstrickung in juristische Begriffe.
Eine Generalvollmacht gibt einer anderen Person die Vollmacht so zu entscheiden, als würdest du selbst entscheiden, zumindest in einigen Bereichen in denen eine solche Generalvollmacht überhaupt wirksam möglich ist.
Das heißt zwangsläufig, dass eine Vollmacht aber nie weiter gehen kann als das, was du selbst entscheiden könntest.
Und wenn zB ein Gericht eine Unterbringung gegen den individuellen Willen anordnen kann, so gilt das eben auch gegen den Willen der von dir bevollmächtigten Person, deren Willem ja durch Vollmacht trotzdem nie "wichtiger" als dein eigener Wille werden kann. Du kannst per Vollmacht nur die Verfügungsgewalt "weitergeben" die du selbst überhaupt hast. Und die hast du eben hier nicht, nicht im Falle einer gerichtlichen Anordnung zur Unterbringung.
-- Editiert von mundm123 am 27.09.2018 10:40
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
6 Antworten
-
1 Antworten
-
14 Antworten
-
5 Antworten