Habe einem Bekannten von mir erlaubt u.a.ein Auto in meiner Garage vorübergehend abzustellen.Nun brauche ich den Platz und forderte ihn höflich mehrmals auf die Garage zu räumen,ohne Reaktion.Nun kündigte ich ihm an ,wenn das Auto nicht bis Tag X abgeholt wird ich es entsorgen lasse.Prompt kam eine Antwort wie folgt:Du hast nicht das Recht fremdes Eigentum zu entfernen sonst gibts Ärger mit der Staatsanwaltschaft.
Gehts noch?
Es ist mein Eigentum und mein Grundstück.
-- Editiert von User am 4. Oktober 2022 02:28
Belegung meiner Garage
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ja, es geht noch.
Oder wolltest Du noch etwas anderes wissen?
-- Editiert von User am 4. Oktober 2022 09:04
Was geht noch?
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Aber nicht dein Auto. Klar kannst du es entsorgen lassen, jedoch musst du dann auch mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen leben. Ich empfehle hier ordnungsgem. nachweisliche Fristsetzung mit Androhung von Nutzungsausfallentschädigung oder der Androhung einen Anwalt mit den Durchsetzungen der eigenen Rechte zu beauftragen (und dies dann auch so durchführen).ZitatEs ist mein Eigentum und mein Grundstück. :
Dankeschön für den Tipp!
Vielleicht erstmal ordnungsgemäß den Leihvertrag kündigen ...ZitatIch empfehle hier ordnungsgem. nachweisliche Fristsetzung mit Androhung von Nutzungsausfallentschädigung oder der Androhung einen Anwalt mit den Durchsetzungen der eigenen Rechte zu beauftragen (und dies dann auch so durchführen). :
ZitatEs ist mein Eigentum :
Das Auto ist nicht Dein Eigentum. Also Finger weg.
Zitatforderte ihn höflich mehrmals auf die Garage zu räumen :
Als erstes sollte man mal gerichtsfest die vertragliche Vereinbarung kündigen.
ZitatNun kündigte ich ihm an ,wenn das Auto nicht bis Tag X abgeholt wird ich es entsorgen lasse. :
Abgesehen davon das man sich damit strafbar machen würde, kommen dann auch noch zivilrechtliche Forderungen auf einen zu.
Zivilrechtliches kann der Bekannte im übrigen bereits jetzt machen (strafbewehrte Unterlassungserklärung / Unterlassungsklage).
Natürlich ist es nicht mein Eigentum aber die Garage. ich möchte das Schrott Auto auch gar nicht haben.
Leider besteht kein Nitzungsbertrsg
ZitatLeider besteht kein Nitzungsbertrsg :
Der besteht ohne Zweifel ...
ZitatHabe einem Bekannten von mir erlaubt u.a.ein Auto in meiner Garage vorübergehend abzustellen. :
Warum leider? Das wäre ja vorteilhaft.ZitatLeider besteht kein Nitzungsbertrsg :
Für den Fall dass (entgegen der eignen Annahme) ein mündlicher Nutzungsvertrag besteht, so würde ich diesen jetzt und schriftlich kündigen.
Okay und vielen Dank für eure Ratschläge -;)
Gibt es vor der Garage einen Platz an dem den Wagen, nachdem der Nutzungsvertrag beendet ist, abstellen kannst? Das wäre nämlich o.k. wenn dadurch keine Schäden am Wagen entstehen.
Der Abschlepper (wenn es tatsächlich bis zur Räumung kommt in diesem Fall) wird sein Handwerk schon beherrschen.Zitatwenn dadurch keine Schäden am Wagen entstehen :
Irrelevant, was sich ausserhalb der zur Rede stehenden Garage abspielt.ZitatGibt es vor der Garage einen Platz an dem den Wagen, nachdem der Nutzungsvertrag beendet ist, abstellen kannst? :
Ich habe nichts von einem Abschlepper geschrieben.
Ein solcher ist versichert für den Fall wenn er das fremde Fahrzeug anrührt und dabei beschädigt.ZitatIch habe nichts von einem Abschlepper geschrieben. :
Nicht aber der Garageneigentümer im Fall der Selbstvornahme.
In beiden Fällen aber wird gleichermaßen vorher festzustellen sein dass die Garage geräumt werden darf.
Das mit dem Garage jetzt räumen, womöglich mit Abschleppunternehmen, ist eine törichte Idee. Denn der Auftraggeber, hier der Garageneigentümer, haftet doch im Außenverhältnis, also gegenüber dem Abschleppunternehmen und wenn dann das Teil noch auf dessen Grund und Boden zwischengelagert wird, dann wird es richtig teuer. Für unseren Fragesteller hier, nicht für den PKW-Eigentümer.
Was ich tun würde: Den Überlassungsvertrag kündigen, schriftlich mit sauberem Termin. Das per Einschreiben tun. Auch wenn er nur mündlich abgeschlossen war, war er wirksam. So, ab Ende des Vertrages schon jetzt auch Nutzungsentschädigung fordern, monatlich bei Dir auf Kto xy am 1. des Monats im Voraus eingehend. Gleichzeitig darauf hinweisen, dass Du auch nicht davor zurückschreckst, gerichtliche Schritte einzuleiten.
Wenn Du ganz freundlich sein willst, dann kannst Du darauf hinweisen, dass es genug Unternehmen gibt, die die Entsorgung einer Rostlaube gratis oder sehr preiswert machen, und dieser eventuelle Preis dafür auf jeden Fall günstiger ist als die Zahlung einer permanenten Nutzungsentschädigung.
Viel Erfolg!
Hallo,
??? - warum sollte man gegenüber dem Abschleppunternehmen haften? Das tut man nicht einmal für Schäden, die bei der Aktion vielleicht entstehen.Zitat:Denn der Auftraggeber, hier der Garageneigentümer, haftet doch im Außenverhältnis, also gegenüber dem Abschleppunternehmen
Auch das ist irgendwie nicht verständlich. Was für Kosten entstehen denn dabei?Zitat:und wenn dann das Teil noch auf dessen Grund und Boden zwischengelagert wird, dann wird es richtig teuer.
Was aber sein kann ist, dass der TS für Schäden am Fahrzeug haftet, die durch unsachgemäßes Lagern entstehen. Wir wissen ja nicht um was für ein Auto und um welchen Zustand es geht (Beispiel: Ein Cabrio mit kaputtem Verdeck, dass genau deshalb in der Garage und eben nicht im Freien abgestellt wurde).
Was zu tun ist: Die Leihe kündigen, und ab dem nächsten Ersten (das ist sicher eine ausreichende Frist) eine angemessene Miete festsetzen.
Zusatzfrage: Was für einen Wert hat denn das Auto, so ungefähr?
Stefan
Stefan, ich meinte, zahlungstechnisch haftet er als Auftraggeber.
wirdwerden
ZitatStefan, ich meinte, zahlungstechnisch haftet er als Auftraggeber. :
Und außerdem haftet der TS zunächst mal gegenüber dem Eigentümer des Autos, auch wenn der Abschlepper sie verursacht hat. Der Auftraggebber muss sich mit dem Abschlepper rumschlagen, nicht der Fahrzeugeigentümer.
Hallo,
Achso, das stimmt natürlich. Ich würde das aber nicht als Haftung bezeichnen.Zitat:Stefan, ich meinte, zahlungstechnisch haftet er als Auftraggeber.
Stefan
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