Belegung meiner Garage

4. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Gute
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Belegung meiner Garage

Habe einem Bekannten von mir erlaubt u.a.ein Auto in meiner Garage vorübergehend abzustellen.Nun brauche ich den Platz und forderte ihn höflich mehrmals auf die Garage zu räumen,ohne Reaktion.Nun kündigte ich ihm an ,wenn das Auto nicht bis Tag X abgeholt wird ich es entsorgen lasse.Prompt kam eine Antwort wie folgt:Du hast nicht das Recht fremdes Eigentum zu entfernen sonst gibts Ärger mit der Staatsanwaltschaft.
Gehts noch?
Es ist mein Eigentum und mein Grundstück.

-- Editiert von User am 4. Oktober 2022 02:28

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2281 Beiträge, 359x hilfreich)

Ja, es geht noch.

Oder wolltest Du noch etwas anderes wissen?

-- Editiert von User am 4. Oktober 2022 09:04

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#2
 Von 
Gute
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Was geht noch?

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#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Gute):
Es ist mein Eigentum und mein Grundstück.
Aber nicht dein Auto. Klar kannst du es entsorgen lassen, jedoch musst du dann auch mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen leben. Ich empfehle hier ordnungsgem. nachweisliche Fristsetzung mit Androhung von Nutzungsausfallentschädigung oder der Androhung einen Anwalt mit den Durchsetzungen der eigenen Rechte zu beauftragen (und dies dann auch so durchführen).

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gute
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Dankeschön für den Tipp!

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#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Ich empfehle hier ordnungsgem. nachweisliche Fristsetzung mit Androhung von Nutzungsausfallentschädigung oder der Androhung einen Anwalt mit den Durchsetzungen der eigenen Rechte zu beauftragen (und dies dann auch so durchführen).
Vielleicht erstmal ordnungsgemäß den Leihvertrag kündigen ...

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119482 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Gute):
Es ist mein Eigentum

Das Auto ist nicht Dein Eigentum. Also Finger weg.



Zitat (von Gute):
forderte ihn höflich mehrmals auf die Garage zu räumen

Als erstes sollte man mal gerichtsfest die vertragliche Vereinbarung kündigen.



Zitat (von Gute):
Nun kündigte ich ihm an ,wenn das Auto nicht bis Tag X abgeholt wird ich es entsorgen lasse.

Abgesehen davon das man sich damit strafbar machen würde, kommen dann auch noch zivilrechtliche Forderungen auf einen zu.
Zivilrechtliches kann der Bekannte im übrigen bereits jetzt machen (strafbewehrte Unterlassungserklärung / Unterlassungsklage).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Gute
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Natürlich ist es nicht mein Eigentum aber die Garage. ich möchte das Schrott Auto auch gar nicht haben.
Leider besteht kein Nitzungsbertrsg

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119482 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Gute):
Leider besteht kein Nitzungsbertrsg

Der besteht ohne Zweifel ...
Zitat (von Gute):
Habe einem Bekannten von mir erlaubt u.a.ein Auto in meiner Garage vorübergehend abzustellen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von Gute):
Leider besteht kein Nitzungsbertrsg
Warum leider? Das wäre ja vorteilhaft.
Für den Fall dass (entgegen der eignen Annahme) ein mündlicher Nutzungsvertrag besteht, so würde ich diesen jetzt und schriftlich kündigen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Gute
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay und vielen Dank für eure Ratschläge -;)

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Gibt es vor der Garage einen Platz an dem den Wagen, nachdem der Nutzungsvertrag beendet ist, abstellen kannst? Das wäre nämlich o.k. wenn dadurch keine Schäden am Wagen entstehen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#12
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
wenn dadurch keine Schäden am Wagen entstehen
Der Abschlepper (wenn es tatsächlich bis zur Räumung kommt in diesem Fall) wird sein Handwerk schon beherrschen.

Zitat (von -Laie-):
Gibt es vor der Garage einen Platz an dem den Wagen, nachdem der Nutzungsvertrag beendet ist, abstellen kannst?
Irrelevant, was sich ausserhalb der zur Rede stehenden Garage abspielt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Ich habe nichts von einem Abschlepper geschrieben.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#14
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ich habe nichts von einem Abschlepper geschrieben.
Ein solcher ist versichert für den Fall wenn er das fremde Fahrzeug anrührt und dabei beschädigt.
Nicht aber der Garageneigentümer im Fall der Selbstvornahme.

In beiden Fällen aber wird gleichermaßen vorher festzustellen sein dass die Garage geräumt werden darf.

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Das mit dem Garage jetzt räumen, womöglich mit Abschleppunternehmen, ist eine törichte Idee. Denn der Auftraggeber, hier der Garageneigentümer, haftet doch im Außenverhältnis, also gegenüber dem Abschleppunternehmen und wenn dann das Teil noch auf dessen Grund und Boden zwischengelagert wird, dann wird es richtig teuer. Für unseren Fragesteller hier, nicht für den PKW-Eigentümer.

Was ich tun würde: Den Überlassungsvertrag kündigen, schriftlich mit sauberem Termin. Das per Einschreiben tun. Auch wenn er nur mündlich abgeschlossen war, war er wirksam. So, ab Ende des Vertrages schon jetzt auch Nutzungsentschädigung fordern, monatlich bei Dir auf Kto xy am 1. des Monats im Voraus eingehend. Gleichzeitig darauf hinweisen, dass Du auch nicht davor zurückschreckst, gerichtliche Schritte einzuleiten.

Wenn Du ganz freundlich sein willst, dann kannst Du darauf hinweisen, dass es genug Unternehmen gibt, die die Entsorgung einer Rostlaube gratis oder sehr preiswert machen, und dieser eventuelle Preis dafür auf jeden Fall günstiger ist als die Zahlung einer permanenten Nutzungsentschädigung.

Viel Erfolg!

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Denn der Auftraggeber, hier der Garageneigentümer, haftet doch im Außenverhältnis, also gegenüber dem Abschleppunternehmen
??? - warum sollte man gegenüber dem Abschleppunternehmen haften? Das tut man nicht einmal für Schäden, die bei der Aktion vielleicht entstehen.

Zitat:
und wenn dann das Teil noch auf dessen Grund und Boden zwischengelagert wird, dann wird es richtig teuer.
Auch das ist irgendwie nicht verständlich. Was für Kosten entstehen denn dabei?

Was aber sein kann ist, dass der TS für Schäden am Fahrzeug haftet, die durch unsachgemäßes Lagern entstehen. Wir wissen ja nicht um was für ein Auto und um welchen Zustand es geht (Beispiel: Ein Cabrio mit kaputtem Verdeck, dass genau deshalb in der Garage und eben nicht im Freien abgestellt wurde).

Was zu tun ist: Die Leihe kündigen, und ab dem nächsten Ersten (das ist sicher eine ausreichende Frist) eine angemessene Miete festsetzen.

Zusatzfrage: Was für einen Wert hat denn das Auto, so ungefähr?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Stefan, ich meinte, zahlungstechnisch haftet er als Auftraggeber.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2281 Beiträge, 359x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Stefan, ich meinte, zahlungstechnisch haftet er als Auftraggeber.


Und außerdem haftet der TS zunächst mal gegenüber dem Eigentümer des Autos, auch wenn der Abschlepper sie verursacht hat. Der Auftraggebber muss sich mit dem Abschlepper rumschlagen, nicht der Fahrzeugeigentümer.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Stefan, ich meinte, zahlungstechnisch haftet er als Auftraggeber.
Achso, das stimmt natürlich. Ich würde das aber nicht als Haftung bezeichnen.

Stefan

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