Bereicherung???

24. April 2002 Thema abonnieren
 Von 
Hima
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bereicherung???

Hallo,

am 17.4.2001 wurde von meinem Konto der Betrag von ca. 6.000,- DM abgebucht, ohne dass dazu eine Ermächtigung meiner Seite vorlag. Abbuchende war meine Krankenkasse. Nach Rückfrage bei der Krankenkasse (Call-center, viele Ansprechpartner) schob man die Schuld auf meinen Arbeitgeber. Dieser wusste von nichts und konnte sich die Sache nicht erklären. Wieder Rückfrage bei der Krankenkasse, mit dem Wunsch auf Klärung und der Aufforderung eine Einzugsermächtigung vorzulegen. Die Sachbearbeiterin versicherte jedoch sie könne den Vorgang nicht nachvollziehen, ich solle doch den Lastschrifteinzug bei der Bank stornieren. Gesagt getan, das Geld war wieder da. Etwa acht Tage später wird der gleiche Betrag nochmals überwiesen. Diesmal lt. Kontoauszug von einem Konto des Arbeitgebers. Wieder telefonische Rücksprache mit beiden Parteien, wieder wusste niemand von einer Buchung und vermisste auch kein Geld!!! Ich hatte also etwa 6.000,-DM zuviel auf meinem Konto und beide Parteien wussten davon.

Am 17.4.2002 also ein Jahr nach der unberechtigten Abbuchung meldet ein Sachbearbeiter der Krankenkasse nun Ansprüche auf den Geldbetrag an. Meine Fragen:

Ich habe, wenn auch nur telefonisch, informiert, dass ich zuviel Geld auf dem Konto habe. Daraufhin war über 11 Monate Schweigen. Damit muss doch jeder von einem Einverständnis ausgehen. Es gibt das Sprichwort „Geschenkt und wieder holen, das ist gestohlen“. Ist dieser Satz vielleicht auch auf meinen Fall anwendbar? Im BGB habe ich da den §814 gefunden. Der scheint den schönen Sinnspruch ja zu bestätigen. Vielleicht weiß hier jemand Rat, ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Gruß Markus

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo,

der § 814 BGB greift hier meiner Meinung nach nicht. Dann müßte die Krankenkasse erstens zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet haben und zweitens positive Kentnis von ihrer Nichtschuld gehabt haben. Zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit hat sie nicht geleistet, weil keine Verbindlichkeit vorlag und die Krankenkasse offensichtlich auch keine annahm sondern nur "aus Versehen" geleistet hat. Die positive Kentnis hätte zum Zeitpunkt der Überweisung vorliegen müssen. Hier wurde die Krankenkasse aber erst nachher durch sie aufgeklärt. Den § 814 BGB können sie der Krankenkasse daher wohl nicht entgegenhalte.

Die Krankenkasse hat einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 gegen Sie - der auf Rückzahlung der 6.000,-DM geht. Vor der Schuldrechtsreform verjährte eine solche Forderung erst in 30 Jahren - nun glaube ich schon in 3 Jahren - Beginn der dreijährigen Frist war aber erst der 01.01.2002. Die Krankenkasse kann also noch bis zum 31.12.2004 die Forderung gerichtlich durchsetzen.

Sie können sich auch nicht auf Entreicherung nach 818 Abs. 3 berufen, da ihnen ja bekannt war, dass es keinen Grund für die Zahlung gab.

So leid es mir tut, aber ich glaube ihnen bleibt nichts anderes übrig als das Geld zurückzuzahlen.

MfG Neil

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