Berufsschule, Note einer Klassenarbeit ins nächste Schuljahr zählen?

2. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
th0bse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Berufsschule, Note einer Klassenarbeit ins nächste Schuljahr zählen?

Folgende Situation angenommen:

Erstes Jahr einer Ausbildung, unterrichtet wird immer in einzelnen Lernfeldern, die maximal ein Schuljahr lang unterrichtet werden, d.h. zum Schuljahreswechsel werden neue Lernfelder unterrichtet.

Der Lehrer hat nun eine Klassenarbeit angekündigt, zu einem Termin der eine Vorbesprechung und eine rechtzeitige Korrektur ermöglichen würde, um die Note vor den Zeugniskonferenzen fertig zu haben.

Wenn dieser Lehrer jetzt unerwartet krank werden würde, sodass er mehrere Wochen nicht zu Schule kommen kann, dürfte er die Klassenarbeit dann trotzdem noch im selben Schuljahr schreiben, die Note dann aber erst in das nächste Schuljahr zählen? Obwohl dann ein anderes Lernfeld unterrichtet wird? (Beim selben Lehrer)

Oder nehmen wir eine Fallunterscheidung an:

1. Das zu unterrichtende Lernfeld ist im neuen Schuljahr immer noch das gleiche, d.h. die Inhalte des Unterrichts decken sich von der Art her mit den Inhalten die in der Klausur abgefragt werden.

2. Das zu unterrichtende Lernfeld ist im neuen Schuljahr ein anderes, d.h. die Inhalte des Unterrichts decken sich von der Art her NICHT mit den Inhalten die in der Klausur abgefragt werden.

Mein "Bauchgefühl" ist folgendes:

Da die Note die in einem Fach vergeben wird die Kompetenz des Schülers in einem bestimmten Fach (also dem dazugehörigen Lernstoff) widerspiegeln soll, wäre der Fall 1 okay, da die Verzögerung nicht im Verschulden der Lehrkraft liegen würde; In Fall 2 hingegen wäre dies irrelevant da die vergebene Note die Kompetenz des Schülers in einem anderen Wissensbereich widerspiegelt als das Fach zu dem die Note letztendlich gezählt werden würde.

Noch wichtig: angenommen, niedersächsisches Schulrecht käme zur Anwendung.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von th0bse):
Wenn dieser Lehrer jetzt unerwartet krank werden würde, sodass er mehrere Wochen nicht zu Schule kommen kann, dürfte er die Klassenarbeit dann trotzdem noch im selben Schuljahr schreiben, die Note dann aber erst in das nächste Schuljahr zählen?
Meiner Meinung nach dürfte die Note nicht für das nächste Schuljahr "zählen". Aber die Situation wird nicht vorkommen, schließlich gibt es noch andere Lehrer, die die Vertretung übernehmen können.

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#2
 Von 
th0bse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Aber die Situation wird nicht vorkommen


Leider doch, genau die Situation steht ja im Raum. Angekündigt in einer Mail von der Lehrkraft.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32169 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von th0bse):
Angekündigt in einer Mail von der Lehrkraft.
Was soll dann der Annahme-Roman vorweg?
Dann wird die Lehrerschaft zusammen mit der Schulleitung entscheiden.
Die kennen ihr Schulrecht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4209x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Aber die Situation wird nicht vorkommen, schließlich gibt es noch andere Lehrer, die die Vertretung übernehmen können.


Die heutige "Regel" ist, dass Fachunterricht ersatzlos ausfällt, eben aus dem Grund, dass es nicht genügend Fachlehrer gibt um die beliebig innerhalb des Stunden-/ Lehrplans auszutauschen.

Was mir als Möglichkeit erscheint, ist dass die Arbeit trotzdem geschrieben wird, sei es mit dem bis dahin behandeltem Stoff, oder in der ursprünglichen Form und die "fehlenden" nicht unterrichteten Inhalte dann bei der Benotung berücksichtigt werden.
Ob das das niedersächsisches Schulrecht hergeben würde, keine Ahnung.

-- Editiert von spatenklopper am 02.06.2022 12:31

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#5
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

Ich verstehe nicht so ganz wo das Problem dabei liegt.

Spätestens im Abschlußzeugnis stehen dann doch eh alle Noten aller Arbeitsfelder, egal wann sie unterrichtet werden und egal wann die entsprechenden Arbeiten geschrieben wurden

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120084 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Spätestens im Abschlußzeugnis stehen dann doch eh alle Noten aller Arbeitsfelder, egal wann sie unterrichtet werden und egal wann die entsprechenden Arbeiten geschrieben wurden

Nun, offenbar will der Vater nicht noch jahrelang in Blaue hinein zahlen, sondern schon zuvor Nachweise, das überhaupt noch Unterhaltspflicht besteht - das steht ihm auch zu.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, offenbar will der Vater nicht noch jahrelang in Blaue hinein zahlen, sondern schon zuvor Nachweise, das überhaupt noch Unterhaltspflicht besteht - das steht ihm auch zu.


Wie kommst du nun darauf?
Es geht darum, ob die Note des Lernfeldes im Ausbildungsjahr 1 oder 2 im Zeugnis steht. Das hat doch erstmal nichts mit dem Unterhalt zu tun (in den meisten Fällen ist bei Ausbildung die Höhe des Unterhalts eh sehr übersichtlich.

Verwechselst du den Thraed evtl. mit dem von dem Vater, der wegen häufigen Fehlen während des Abi-Jahres gefragt hat`?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120084 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Verwechselst du den Thraed evtl. mit dem von dem Vater, der wegen häufigen Fehlen während des Abi-Jahres gefragt hat`?

Hoppla ...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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