Berufungsgericht weist Berufung zurück, ohne über PKH-Antrag zu entscheiden

4. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)
Berufungsgericht weist Berufung zurück, ohne über PKH-Antrag zu entscheiden

Hallo,

das Berufungsgericht weist nach Hinweis nach § 522 II ZPO meine Berufung zurück, ohne vorher über meinen PKH-Antrag zu entscheiden. Stattdessen kommt die Rechnung über die Gerichtskosten und der Kostenfestsetzungsantrag des Gegenanwalts. Auf diesen KFA habe ich, mit dem Verweis, dass das PKH-Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, Stellung genommen, und dem Antrag widersprochen, da, wenn nicht über PKH entschieden ist, auch noch nicht über die Festsetzung und Verteilung der Kosten entschieden werden kann.

Ist das so richtig?

Was ist generell zu tun, wenn das Gericht in der Hauptsache bereits entschieden hat, ohne, dass über den PKH-Antrag entschieden wurde?

-- Editiert von go604906-43 am 04.05.2022 10:59

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9 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Die Berufung ist offensichtlich unzulässig. Damit hat man die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für eine aussichtslose Prozessführung gibt es keine PKH. Und, selbst wenn sie bewilligt worden wäre, wäre dadurch nicht das Prozesskostenrisiko (das der Kläger nun mal hat) nicht auf die Staatskasse übergegangen. Die Kosten der Gegenseite wären immer vom erfolglosen Kläger zu tragen. Insoweit spielt es überhaupt keine Rolle, ob die Entscheidung über PKH vorliegt oder nicht.

wirdwerden

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#2
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Die Berufung ist offensichtlich unzulässig.


Woher weißt Du das, hast Du sie gelesen? Dass die Berufung zurückgewiesen wurde, heißt ja nicht automatisch, dass sie unzulässig ist. Das wäre dann der Fall, wenn sie bspw. nicht fristgerecht eingelegt wurde, wenn ich gar nicht berechtigt wäre, oder gar keine Beschwer mehr da wäre. Daran hapert es nicht.

Und wenn es um die Kosten geht, dann macht es sehr wohl einen Unterschied, ob und wann die PKH-Ablehnung vorliegt oder nicht. Denn die Möglichkeit, nach Ablehnung PKH die Berufung zurückzuziehen, hab ich dann nicht mehr. Das wiederum hätte sich auf die Gerichtskosten und u. U. auch die zu erstattenden gegn. Kosten ausgewirkt.

Und wenn PKW bewilligt worden wäre, sind auch keine Gerichtskosten zu zahlen, egal ob man später verliert oder gewinnt. So war es z. B. in der ersten Instanz.

Alos, es macht schon Sinn, zu wissen, ob nun PKH bewilligt worden ist oder nicht.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32170 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von go604906-43):
Woher weißt Du das, hast Du sie gelesen?
Ich habe sie auch nicht gelesen, aber du schreibst:
Zitat (von go604906-43):
nach § 522 II ZPO meine Berufung zurück,

Dort steht:
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__522.html
Zitat (von go604906-43):
Ist das so richtig?
Vermutlich nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Ich hab mich auf den genannten Abs. 2 der Bestimmung konzentriert sowie auf den Titel des §. Wir haben es mit einer Berufung zu tun, der es quasi "ins Gesicht geschrieben steht," dass sie unter keinen Bedingungen Erfolg haben kann. Und diese Berufung ist unverzüglich zurück zu weisen. Für eine aussichtslose Berufung bekommt man auch keine PKH. Hier ist die Reihenfolge der Entscheidungen doch klar vorgegeben.

Ein Gericht ist nicht verpflichtet bzw. darf es sogar nicht, hier außerhalb der gesetzlichen Vorgaben auszutüfteln, was für wen am günstigsten ist. Das wäre ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Und auch bei der Option der Rücknahme der Berufung wären doch Kosten entstanden. Die der Gegenseite ohnehin.

Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Das Gericht musste unverzüglich entscheiden, und das hat es getan.

wirdwerden

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#5
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, im 1. RZ hab ich PKH bekommen, leider ist der Richter, der das entschieden hat, kurz darauf in Rente gegangen. Es ging um's Rauchen unter mir. Die übernehmende Richterin hat wohl irgendwo her gehört, dass sie ich unnett sei. Daraufhin weist sie meine Klage ab und begründet dies damit, dass man
1. Rauchen als sozial adäquat dulden müsse
2. Ich keine Gesundheitsschädigung nachgwiesen habe, und
3. die Raucher, nach eigenen Angaben, ja nur 6 - 8 Zigaretten am Tag rauchen.

Im BGH Urteil v. 16.01.15 V ZR 110/14 steht genau das Gegenteil:

1. Rauchen ist eben nicht mehr als sozial adäquat hinzunehmen,
2. Es kommt nicht auf eine Gesunheitsschädigung sondern lediglich auf die Gefährdung an (hab ich nachgwiesen)
3. Selbst 1 Zigarette kann eine unzumutbare Belästigung sein.

Somit ist klar, dass das Ding in Berufung gehen musste. Und es ist auch keinesfalls klar, dass diese aussichtslos gewesen wäre. Was wiederum zur PKH Bewilligung geführt hätte. Da die Bande aber unter einer Decke steckt, haben sie mich beim LG auch abblitzen lassen. Dann hieß es noch, ich hätte die Belästigung nicht nachgewiesen. Wie auch, wenn man all meinen Beweisvortrag ignoriert und mir auch nicht mitteilt, wie ich was beweisen soll.

Dass man für eine aussichtlose Berufung keine PKH bekommen soll, is natürlich klar, aber so liegt der Fall hier nicht. Vor einem Gericht, das meinen Namen nicht kennt, wäre das nach dem BGH Urteil auch regulär gelaufen. Umso unverständlicher, auch für meinen Anwalt, die Abweisungen. Nicht im Traum haben wir daran gedacht, dass es nicht möglich sein, wenigstens 1,5 h Rauchfreiheit am Vormittag und am Abend zu vereinbaren.

Ach ja, noch was Lustiges: die erste Richterin will mir dann auch noch weiß machen, dass ich ja schon Rauchfreiheit in der Nacht habe. Und mehr als die Hälfte Rauchfreiheit in 24h kann sie mir nun wirklich nicht zugestehen, kein Witz.


-- Editiert von go604906-43 am 04.05.2022 17:21

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Nö, das ist überhaupt nicht klar. Wir kennen die Akte nicht, wir wissen nicht, wie die Gegebenheiten im Einzelfall sind.

Wir wissen aber, dass das Gericht unverzüglich entscheiden musste. Und das hat es getan, so wie im Gesetz vorgesehen.

wirdwerden

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#7
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nö, das ist überhaupt nicht klar. Wir kennen die Akte nicht, wir wissen nicht, wie die Gegebenheiten im Einzelfall sind.

Wir wissen aber, dass das Gericht unverzüglich entscheiden musste. Und das hat es getan, so wie im Gesetz vorgesehen.


Na dann, gute Nacht. Bei soviel Fachkompetenz, ist dem nix mehr hinzuzufügen. Für solchen Unsinn ist mir meine Zeit zu schade.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von go604906-43):
Im BGH Urteil v. 16.01.15 V ZR 110/14 steht genau das Gegenteil:

Irrelevant.
Aber das sollte der Anwalt ja schon im Vorfeld erklärt haben, wenn er seine Mandanten kompetent berät.



Zitat (von go604906-43):
Bei soviel Fachkompetenz, ist dem nix mehr hinzuzufügen.

Eventuell sollte man diesen § 522 BGB mal lesen?

Dort steht genau das drin was das Gericht zu machen hat.
Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen,
Das Gesetz sieht nicht vor, das da gewartet wird. Unverzüglich ist unverzüglich. Punkt. Ende. Aus.
Auch wenn es nicht in die Strategie des Klägers passt.



Zitat (von go604906-43):
Denn die Möglichkeit, nach Ablehnung PKH die Berufung zurückzuziehen, hab ich dann nicht mehr.

Ein zurückziehen ist aber nur möglich, wenn nicht zuvor zurückgewiesen wird. Das ist halt das Risiko an der Sache. Auch das sollte der Anwalt schon im Vorfeld erklärt haben, wenn er seine Mandanten kompetent berät.



Zitat (von go604906-43):
Wie auch, wenn man all meinen Beweisvortrag ignoriert

Wen es ignoriert wurde, war es ganz offensichtlich kein Beweisvortrag, sondern nur ein Beweisangebot.
Das Beweisangebot vermochte das Gericht nicht zu überzeugen.

Da wäre mal interessant zu erfahren, was genau das Beweisangebot war.



Zitat (von go604906-43):
und mir auch nicht mitteilt, wie ich was beweisen soll.

Das hat der Kläger nun mal selber zu wissen, insbesondere wenn er sich anwaltlicher Vertretung bedient.
Ein Gericht ist nicht dazu da, juristische Inkompetenzen der Parteien zu kompensieren oder gar durch Anleitungen zu beseitigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9303x hilfreich)

Ihre Frage war, ob es korrekt ist, dass das Gericht die Berufung zurückweisen darf, bevor über die PKH entschieden ist.

Darauf haben Sie die eindeutige Antwort bekommen: ja, das ist korrekt.

Die Frage, ob die Zurückweisung richtig ist und ob es sinnvoll / möglich / aussichtsreich ist, gegen die Zurückweisung vorzugehen, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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